Seite - 321 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 321 -
Text der Seite - 321 -
321
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
1. Tatobjekt des § 126 c Abs 1 Z 1
Nicht jedes Computerprogramm iSd § 126 c Abs 1 Z 1, das zur Begehung
derartiger Straftaten geeignet ist, soll Tatobjekt des § 126 c sein.1592 Es
gibt freilich auch Software, die einen ganz legalen Zweck erfüllt, aber
ebenso gut als Tatwerkzeug geeignet wäre, wie etwa typische Administ-
ratoren-Tools. Um nunmehr eine Unterscheidung zwischen diesen Pro-
grammen treffen zu können, wurde in den Tatbestand die Anforderung
aufgenommen, dass es sich bei einem tatbildlichen Computerpro-
gramm um ein Programm handeln muss, das nach » seiner besonderen
Beschaffenheit « zur Begehung einer der in Z 1 genannten Straftaten ge-
schaffen oder adaptiert wurde. Auch in den Erl 1593 zur CCC wird diese
Problematik hins » Dual-use Devices « diskutiert.1594 Im Ergebnis wurde
ein Kompromiss gefunden, der den Anwendungsbereich der Konven-
tion auf Fälle einschränkt, » where the devices are objectively designed,
or adapted, primarily for the purpose of committing an offence «.1595
Zu bedenken ist dabei, dass die für solche Straftaten tauglichen Pro-
gramme bzw technischen Grundlagen in sehr vielen Fällen von seriö-
sen Programmierern für nützliche Zwecke geschaffen werden, wie zB
Programme zur Fehleranalyse in Netzwerken ( vgl Packet-Sniffer ), Fern-
wartungssoftware ( wie Remote-Access-Tools ) oder Skript-Programme,
die aufwendige Tippvorgänge ersparen und Routineaufgaben auto-
matisieren sollen ( zB das programmgesteuerte Löschen von tempo-
rären Dateien ). Eine in weiterer Folge illegale Verwendung hängt da-
her lediglich vom Willen des Benutzers bzw Täters ab. In erster Linie
lässt sich nämlich ex ante in objektiver Hinsicht lediglich aufgrund der
Bezeichnung oder des Dateinamens der Programme erkennen, ob es
sich dabei um tatbestandlich nicht erfasste nützliche Administratoren-
Tools oder tatbestandlich erfasste Malware handelt.
Aus diesem Grund sollten die tatbildlichen Computerprogramme –
in Anlehnung an § 239 1596 – eine für Computerstraftaten ausgerichtete
1592 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 2 und 8.
1593 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 73.
1594 Siehe auch zur entsprechenden Umsetzung in Deutschland Popp, Computerstraf-
recht in Europa Zur Umsetzung der » Convention on Cybercrime « in Deutschland
und Österreich, MR-Int 2007, 84.
1595 Vgl Bergauer, ÖJZ 2007 / 45, 532; weiters Bergauer in BMJ, 35. Ottensteiner Fortbil-
dungsseminar, 27 ( 30 ff ).
1596 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik