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Das materielle Computerstrafrecht
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321 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 1. Tatobjekt des § 126 c Abs 1 Z 1 Nicht jedes Computerprogramm iSd § 126 c Abs 1 Z 1, das zur Begehung derartiger Straftaten geeignet ist, soll Tatobjekt des § 126 c sein.1592 Es gibt freilich auch Software, die einen ganz legalen Zweck erfüllt, aber ebenso gut als Tatwerkzeug geeignet wäre, wie etwa typische Administ- ratoren-Tools. Um nunmehr eine Unterscheidung zwischen diesen Pro- grammen treffen zu können, wurde in den Tatbestand die Anforderung aufgenommen, dass es sich bei einem tatbildlichen Computerpro- gramm um ein Programm handeln muss, das nach » seiner besonderen Beschaffenheit « zur Begehung einer der in Z 1 genannten Straftaten ge- schaffen oder adaptiert wurde. Auch in den Erl 1593 zur CCC wird diese Problematik hins » Dual-use Devices « diskutiert.1594 Im Ergebnis wurde ein Kompromiss gefunden, der den Anwendungsbereich der Konven- tion auf Fälle einschränkt, » where the devices are objectively designed, or adapted, primarily for the purpose of committing an offence «.1595 Zu bedenken ist dabei, dass die für solche Straftaten tauglichen Pro- gramme bzw technischen Grundlagen in sehr vielen Fällen von seriö- sen Programmierern für nützliche Zwecke geschaffen werden, wie zB Programme zur Fehleranalyse in Netzwerken ( vgl Packet-Sniffer ), Fern- wartungssoftware ( wie Remote-Access-Tools ) oder Skript-Programme, die aufwendige Tippvorgänge ersparen und Routineaufgaben auto- matisieren sollen ( zB das programmgesteuerte Löschen von tempo- rären Dateien ). Eine in weiterer Folge illegale Verwendung hängt da- her lediglich vom Willen des Benutzers bzw Täters ab. In erster Linie lässt sich nämlich ex ante in objektiver Hinsicht lediglich aufgrund der Bezeichnung oder des Dateinamens der Programme erkennen, ob es sich dabei um tatbestandlich nicht erfasste nützliche Administratoren- Tools oder tatbestandlich erfasste Malware handelt. Aus diesem Grund sollten die tatbildlichen Computerprogramme – in Anlehnung an § 239 1596 – eine für Computerstraftaten ausgerichtete 1592 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 2 und 8. 1593 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 73. 1594 Siehe auch zur entsprechenden Umsetzung in Deutschland Popp, Computerstraf- recht in Europa Zur Umsetzung der » Convention on Cybercrime « in Deutschland und Österreich, MR-Int 2007, 84. 1595 Vgl Bergauer, ÖJZ 2007 / 45, 532; weiters Bergauer in BMJ, 35. Ottensteiner Fortbil- dungsseminar, 27 ( 30 ff ). 1596 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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