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Das materielle Computerstrafrecht
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328 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gales Administratoren-Tool, allerdings mit subjektiver Zweckbestim- mung zur Tatbegehung eines in § 126 c genannten Deliktes, verschafft, mangels geeigneten Tatobjekts keine strafbare Vorbereitungshand- lung setzt, hingegen bei Verschaffen eines Zugangscodes mit gleicher subjektiver Zweckbestimmung schon. « 1621 Damit wird augenscheinlich, dass zB ein Administrator, der sich vom zu betreuenden Nutzer das Passwort mitteilen lässt, bereits den objektiven Tatbestand erfüllt und nur mangels Erfüllung der subjekti- ven Anforderungen des § 126 c straffrei bleibt.1622 Der objektive Tatbestand ist insoweit überschießend, da er grund- sätzlich jede Art Computerpasswörter erfasst und daher auch solche, die jemand für den Zugriff auf sein eigenes Computersystem berech- tigter Weise herstellt 1623, besitzt usw. 3. Herstellen Unter dem Herstellen ist jede Art der Produktion eines inkriminier- ten Computerprogramms bzw » vergleichbarer solcher Vorrichtungen « ( iSd § 126 c Abs 1 Z 1 ) oder von Zugangsdaten ( iSd § 126 c Abs 1 Z 2 ) zu verstehen.1624 Bezüglich Computerprogramme ist anzumerken, dass nur das Programmieren eines Computerprogramms in einer unmit- telbar » computerablauffähigen « Form gemeint sein kann. Das Verfas- sen einer Spezifikation 1625 des Computerprogramms auf Papier ( oder auch in einer Textdatei ) wäre noch eine straflose Vorbereitungshand- lung. Deliktsspezifisch muss daher entweder ein Computerprogramm im Object Code oder ein mittels Interpreter unmittelbar ausführbarer Source Code hergestellt werden. Dies erfordert aber nicht, dass ein sol- ches Programm originär erzeugt werden muss. Vielmehr stellt auch das computertechnische Vervielfältigen ( Kopieren ) eines Schadpro- gramms ein tatbestandliches Herstellen dar.1626 1621 Vgl Daxecker in SbgK § 126 c Rz 21. 1622 Zur Empfehlung an den Gesetzgeber bloß » unbefugte Handlungen « oder nur » Unbefugte « als Täter zu erfassen siehe gleich im Anschluss. 1623 Als Beispiel dafür können Computerprogramme genannt werden, mit welchen der Berechtigte sein vergessenes Passwort wiederherstellen kann. 1624 Siehe auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 11; Daxecker in SbgK § 126 c Rz 23. 1625 Dabei handelt es sich um eine Art Bauplan der Software. 1626 Siehe dazu zB das Herstellen iZm § 207 a Abs 1 bei Philipp in WK 2 § 207 a Rz 16 mwN.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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