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328 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gales Administratoren-Tool, allerdings mit subjektiver Zweckbestim-
mung zur Tatbegehung eines in § 126 c genannten Deliktes, verschafft,
mangels geeigneten Tatobjekts keine strafbare Vorbereitungshand-
lung setzt, hingegen bei Verschaffen eines Zugangscodes mit gleicher
subjektiver Zweckbestimmung schon. « 1621
Damit wird augenscheinlich, dass zB ein Administrator, der sich
vom zu betreuenden Nutzer das Passwort mitteilen lässt, bereits den
objektiven Tatbestand erfüllt und nur mangels Erfüllung der subjekti-
ven Anforderungen des § 126 c straffrei bleibt.1622
Der objektive Tatbestand ist insoweit überschießend, da er grund-
sätzlich jede Art Computerpasswörter erfasst und daher auch solche,
die jemand für den Zugriff auf sein eigenes Computersystem berech-
tigter Weise herstellt 1623, besitzt usw.
3. Herstellen
Unter dem Herstellen ist jede Art der Produktion eines inkriminier-
ten Computerprogramms bzw » vergleichbarer solcher Vorrichtungen «
( iSd § 126 c Abs 1 Z 1 ) oder von Zugangsdaten ( iSd § 126 c Abs 1 Z 2 ) zu
verstehen.1624 Bezüglich Computerprogramme ist anzumerken, dass
nur das Programmieren eines Computerprogramms in einer unmit-
telbar » computerablauffähigen « Form gemeint sein kann. Das Verfas-
sen einer Spezifikation 1625 des Computerprogramms auf Papier ( oder
auch in einer Textdatei ) wäre noch eine straflose Vorbereitungshand-
lung. Deliktsspezifisch muss daher entweder ein Computerprogramm
im Object Code oder ein mittels Interpreter unmittelbar ausführbarer
Source Code hergestellt werden. Dies erfordert aber nicht, dass ein sol-
ches Programm originär erzeugt werden muss. Vielmehr stellt auch
das computertechnische Vervielfältigen ( Kopieren ) eines Schadpro-
gramms ein tatbestandliches Herstellen dar.1626
1621 Vgl Daxecker in SbgK § 126 c Rz 21.
1622 Zur Empfehlung an den Gesetzgeber bloß » unbefugte Handlungen « oder nur
» Unbefugte « als Täter zu erfassen siehe gleich im Anschluss.
1623 Als Beispiel dafür können Computerprogramme genannt werden, mit welchen
der Berechtigte sein vergessenes Passwort wiederherstellen kann.
1624 Siehe auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 11; Daxecker in SbgK § 126 c Rz 23.
1625 Dabei handelt es sich um eine Art Bauplan der Software.
1626 Siehe dazu zB das Herstellen iZm § 207 a Abs 1 bei Philipp in WK 2 § 207 a Rz 16
mwN.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik