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Das materielle Computerstrafrecht
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333 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 5. Vertreiben, Veräußern und Sonst-Zugänglichmachen Die Tathandlungen des Vertreibens, Veräußerns und Sonst-Zugäng- lichmachens bilden sämtliche Formen der » Distribution « 1639 der Ta- tobjekte ab.1640 So wird durch das Sonst-Zugänglichmachen, das als Auffangtathandlung alle weiteren noch denkbaren Verteilungsmög- lichkeiten erfassen soll, auch das » Veröffentlichen « der Tatobjekte im Internet pönalisiert 1641 oder das bloße Zugänglichmachen solcher Pro- gramme bzw Zugangsdaten über Hyperlinks auf einer Website oder per E-Mail ( iSv Anbieten ).1642 Die zeitlich erst später normierte Strafbarkeit des Sich-Verschaffens und des Besitzens inkriminierter Tatobjekte ist in mehrfacher Hinsicht umstritten. Dass Zugangsdaten keine objektiv erkennbare besondere Beschaffenheit zur Deliktsbegehung besitzen und eine solche auch gem § 126 c Abs 1 Z 2 gar nicht gefordert ist, wurde bereits oben angemerkt. Der objektive Tatbestand ist somit zB bereits beim bloßen Besitz von Zu- gangsdaten ( man stelle sich eine Liste mit unzähligen Zugangscodes vor, die für sich genommen keine nach objektiven Kriterien bestimmbare, rein kriminellen Zwecken dienende Eigenschaft besitzen ) erfüllt.1643 6. Sich-Verschaffen Für das Sich-Verschaffen von Computerprogrammen oder Zugangsda- ten wird schon begrifflich ein aktives Tun des Täters verlangt, weshalb eine rein passive Haltung dafür nicht ausreicht ( zB aufgedrängte Infor- mation eines Passworts oder eines Computerprogramms durch unauf- geforderte Zusendung desselben per E-Mail ). Betrachtet man die Tathandlung des Sich-Verschaffens iVm den Ta- tobjekten nach § 126 c Abs 1 Z 2, so muss das Sich-Verschaffen von Zu- gangsdaten jedenfalls möglich sein. Dieses Vorbereitungsdelikt macht idZ nur dann Sinn, wenn etwa bereits das Ablesen eines ( fremden ) Pass- worts von einem Zettel als ein Sich-Verschaffen erachtet wird.1644 Der 1639 ER ( ETS 185 ) Pkt 72. 1640 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 11; weiters Daxecker in SbgK § 126 c Rz 25. 1641 Vgl auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 11. 1642 So intendiert dies auch Art 6 CCC; siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 72. 1643 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 12. 1644 AA für die vergleichbare Situation in Deutschland Heghmanns in Achenbach / Ran- siek, Wirtschaftsstrafrecht 3, 741 ( 761 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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