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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
5. Vertreiben, Veräußern und Sonst-Zugänglichmachen
Die Tathandlungen des Vertreibens, Veräußerns und Sonst-Zugäng-
lichmachens bilden sämtliche Formen der » Distribution « 1639 der Ta-
tobjekte ab.1640 So wird durch das Sonst-Zugänglichmachen, das als
Auffangtathandlung alle weiteren noch denkbaren Verteilungsmög-
lichkeiten erfassen soll, auch das » Veröffentlichen « der Tatobjekte im
Internet pönalisiert 1641 oder das bloße Zugänglichmachen solcher Pro-
gramme bzw Zugangsdaten über Hyperlinks auf einer Website oder per
E-Mail ( iSv Anbieten ).1642
Die zeitlich erst später normierte Strafbarkeit des Sich-Verschaffens
und des Besitzens inkriminierter Tatobjekte ist in mehrfacher Hinsicht
umstritten. Dass Zugangsdaten keine objektiv erkennbare besondere
Beschaffenheit zur Deliktsbegehung besitzen und eine solche auch gem
§ 126 c Abs 1 Z 2 gar nicht gefordert ist, wurde bereits oben angemerkt.
Der objektive Tatbestand ist somit zB bereits beim bloßen Besitz von Zu-
gangsdaten ( man stelle sich eine Liste mit unzähligen Zugangscodes vor,
die für sich genommen keine nach objektiven Kriterien bestimmbare,
rein kriminellen Zwecken dienende Eigenschaft besitzen ) erfüllt.1643
6. Sich-Verschaffen
Für das Sich-Verschaffen von Computerprogrammen oder Zugangsda-
ten wird schon begrifflich ein aktives Tun des Täters verlangt, weshalb
eine rein passive Haltung dafür nicht ausreicht ( zB aufgedrängte Infor-
mation eines Passworts oder eines Computerprogramms durch unauf-
geforderte Zusendung desselben per E-Mail ).
Betrachtet man die Tathandlung des Sich-Verschaffens iVm den Ta-
tobjekten nach § 126 c Abs 1 Z 2, so muss das Sich-Verschaffen von Zu-
gangsdaten jedenfalls möglich sein. Dieses Vorbereitungsdelikt macht
idZ nur dann Sinn, wenn etwa bereits das Ablesen eines ( fremden ) Pass-
worts von einem Zettel als ein Sich-Verschaffen erachtet wird.1644 Der
1639 ER ( ETS 185 ) Pkt 72.
1640 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 11; weiters Daxecker in SbgK § 126 c Rz 25.
1641 Vgl auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 11.
1642 So intendiert dies auch Art 6 CCC; siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 72.
1643 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 12.
1644 AA für die vergleichbare Situation in Deutschland Heghmanns in Achenbach / Ran-
siek, Wirtschaftsstrafrecht 3, 741 ( 761 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik