Seite - 334 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 334 -
Text der Seite - 334 -
334 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Täter befindet sich nämlich dann bereits in Kenntnis dessen. Dass er
auch den Zettel, als Träger der Schrift, an sich bringen muss, ist dabei
wohl nicht erforderlich. Das wäre viel zu eng und kriminalpolitisch un-
befriedigend. Die aktive Kenntnisverschaffung des Passworts als Vorbe-
reitungshandlung zu entsprechenden Hauptdelikten ist daher Teil des
von § 126 c Abs 1 Z 2 erfassten Übels, denn mit der Kenntnis des Zugangs-
codes können diverse in § 126 c Abs 1 Z 1 genannte Hauptdelikte verwirk-
licht werden. Eine solche Interpretation wird sinnvollerweise auch bei
§ 254 ( » Ausspähung von Staatsgeheimnissen « ) iZm der Tathandlung des
Sich-Verschaffens vertreten, wenn Bachner-Foregger dazu erklärt, dass
sich ein Staatsgeheimnis verschaffe, wer unbefugt Kenntnis von dem
Geheimnis erwirbt. Unter anderem kann dies der Fall sein, » wenn je-
mand einen versehentlich unverschlossen gebliebenen Geheimakt stu-
diert «.1645 Eder-Rieder führt zu diesem Delikt darüber hinaus noch an,
dass auch eine Kenntniserlangung durch Hören, Lesen etc in Betracht
komme.1646 Ergänzend kann aber zur Bekräftigung einer solchen Aus-
legung auf die GMat zu dieser Tathandlung des Sich-Verschaffens iZm
§ 241 e zurückgegriffen werden 1647, wo festgehalten wurde, dass damit
jede Form des » An-sich-Nehmens « gemeint sei und gerade im Gegensatz
zu den Tathandlungen der Vermögensdelikte deshalb gewählt wurde,
um nicht schon begrifflich eine Vermehrung des Tätervermögens durch
diese Handlung zu verlangen.1648 Die Geldwäscherei in § 165 Abs 2 Fall 1
enthält eine ähnliche Formulierung ( arg » an sich bringt « ) und stellt da-
rüber hinaus auf – auch unkörperliche – » Vermögensbestandteile « 1649,
wie zB Giralgeld, ab. Daher ist darauf zu schließen, dass wohl auch für
den Gesetzgeber ein » Sich-Verschaffen « im Verständnis eines umfassen-
den » An-Sich-Nehmens bzw An-Sich-Bringens « die Erlangung 1650 unkör-
perlicher Sachen – ohne das Erfordernis einer Gewahrsamsbegründung
an einem körperlichen Gegenstand – möglich sein muss.
1645 Siehe Bachner-Foregger in WK 2 § 254 Rz 7 ( Stand November 2012 ).
1646 Vgl Eder-Rieder in SbgK § 254 Rz 14 mwN ( Stand November 2010 ).
1647 Wobei die Erl ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine – an die Tathandlungen
der teilweise ähnlichen Tatbestände der §§ 224 a, 227, 241b, 241c und 241 f – mög-
lichst angeglichene Formulierung als gerechtfertigt erschiene ( vgl ErlRV 309
BlgNR XXII. GP, 8 ).
1648 ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16.
1649 Siehe dazu statt vieler Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 165 Rz 4; Fabrizy,
StGB 11 § 165 Rz 2; Glaser in Eberwein / Steiner, Bitcoins, 138.
1650 Besser wohl » Verfügungsmöglichkeit « über die unkörperliche Sache.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik