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Das materielle Computerstrafrecht
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334 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Täter befindet sich nämlich dann bereits in Kenntnis dessen. Dass er auch den Zettel, als Träger der Schrift, an sich bringen muss, ist dabei wohl nicht erforderlich. Das wäre viel zu eng und kriminalpolitisch un- befriedigend. Die aktive Kenntnisverschaffung des Passworts als Vorbe- reitungshandlung zu entsprechenden Hauptdelikten ist daher Teil des von § 126 c Abs 1 Z 2 erfassten Übels, denn mit der Kenntnis des Zugangs- codes können diverse in § 126 c Abs 1 Z 1 genannte Hauptdelikte verwirk- licht werden. Eine solche Interpretation wird sinnvollerweise auch bei § 254 ( » Ausspähung von Staatsgeheimnissen « ) iZm der Tathandlung des Sich-Verschaffens vertreten, wenn Bachner-Foregger dazu erklärt, dass sich ein Staatsgeheimnis verschaffe, wer unbefugt Kenntnis von dem Geheimnis erwirbt. Unter anderem kann dies der Fall sein, » wenn je- mand einen versehentlich unverschlossen gebliebenen Geheimakt stu- diert «.1645 Eder-Rieder führt zu diesem Delikt darüber hinaus noch an, dass auch eine Kenntniserlangung durch Hören, Lesen etc in Betracht komme.1646 Ergänzend kann aber zur Bekräftigung einer solchen Aus- legung auf die GMat zu dieser Tathandlung des Sich-Verschaffens iZm § 241 e zurückgegriffen werden 1647, wo festgehalten wurde, dass damit jede Form des » An-sich-Nehmens « gemeint sei und gerade im Gegensatz zu den Tathandlungen der Vermögensdelikte deshalb gewählt wurde, um nicht schon begrifflich eine Vermehrung des Tätervermögens durch diese Handlung zu verlangen.1648 Die Geldwäscherei in § 165 Abs 2 Fall 1 enthält eine ähnliche Formulierung ( arg » an sich bringt « ) und stellt da- rüber hinaus auf – auch unkörperliche – » Vermögensbestandteile « 1649, wie zB Giralgeld, ab. Daher ist darauf zu schließen, dass wohl auch für den Gesetzgeber ein » Sich-Verschaffen « im Verständnis eines umfassen- den » An-Sich-Nehmens bzw An-Sich-Bringens « die Erlangung 1650 unkör- perlicher Sachen – ohne das Erfordernis einer Gewahrsamsbegründung an einem körperlichen Gegenstand – möglich sein muss. 1645 Siehe Bachner-Foregger in WK 2 § 254 Rz 7 ( Stand November 2012 ). 1646 Vgl Eder-Rieder in SbgK § 254 Rz 14 mwN ( Stand November 2010 ). 1647 Wobei die Erl ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine – an die Tathandlungen der teilweise ähnlichen Tatbestände der §§ 224 a, 227, 241b, 241c und 241 f – mög- lichst angeglichene Formulierung als gerechtfertigt erschiene ( vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 8 ). 1648 ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16. 1649 Siehe dazu statt vieler Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 165 Rz 4; Fabrizy, StGB 11 § 165 Rz 2; Glaser in Eberwein / Steiner, Bitcoins, 138. 1650 Besser wohl » Verfügungsmöglichkeit « über die unkörperliche Sache.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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