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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
len Resultat zu gelangen, sollte iZm ( unkörperlichen ) Daten, bei denen
der Datenträger ausschließlich eine rein faktisch-notwendige Aufgabe
erfüllt, eine Abstraktion von der körperlichen Substanz unternommen
und rein auf die informationstechnische faktische Verfügungs- bzw
Verwendungsmöglichkeit abgestellt werden, die jedenfalls – neben et-
waigen anderen Handhabungsmöglichkeiten – den tatsächlichen Zu-
griff auf die Daten bedingen. Um nicht in begrifflichen Konflikt mit
den genannten Rechtsfiguren zu treten, wird hier diese Form des Ge-
wahrsams an unkörperlichen Sachen als » Quasi-Gewahrsam « iS eines
» informationstechnischen Zugriffs « bezeichnet.1663
Zusammenfassend bedeutet dies, dass sich der Täter ein Compu-
terprogramm iSd § 126 c Abs 1 Z 1 dann verschafft hat, wenn er in der
Lage ist, über dieses zu verfügen, unabhängig davon, auf welchem Da-
tenträger 1664 es gespeichert ist und wo es sich räumlich befindet.
Besitz erfordert eigenen Gewahrsam an einem körperlichen Gegen-
stand.1665 Eine Besitzstrafbarkeit kann es daher nur dort geben, wo je-
mand einen verbotenen Gegenstand ( zB DVD oder Festplatte mit da-
rauf gespeicherter Malware ) innehat. Auch für die Tathandlung des
Besitzens iZm Zugangsdaten ( iSd § 126 c Abs 1 Z 2 ) kann man auf einen
körperlichen Träger ( Festplatte, DVD, USB-Stick, Papier usw; ausge-
nommen Gehirn ) wohl rein schon aus Beweisgründen nicht verzichten.
Spioniert daher jemand ein Passwort eines anderen aus ( arg » Sich-Ver-
schaffen von Zugangsdaten « ) und schreibt es auf ein Blatt Papier, ist
dieser Täter – sofern der Nachweis des » Sich-Verschaffens « nicht gelin-
gen mag – zumindest wegen des Besitzes strafbar. Technische Mittel
sind für den Besitz von Zugangscodes ebenso wenig erforderlich wie
das Abstellen auf ausschließlich digitale Ausdrucksformen derselben
auf körperlichen Trägermedien.1666
1663 Siehe dazu ausf die Erwägungen zu § 207 a Abs 3 ( S 486 ff ).
1664 Sowohl in technischer als auch in sachenrechtlicher Hinsicht.
1665 Vgl statt aller Hochmayr, Besitz, 6.
1666 Siehe mehr zum Besitz iZm § 207 a Abs 3 auf S 489 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik