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Das materielle Computerstrafrecht
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337 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ len Resultat zu gelangen, sollte iZm ( unkörperlichen ) Daten, bei denen der Datenträger ausschließlich eine rein faktisch-notwendige Aufgabe erfüllt, eine Abstraktion von der körperlichen Substanz unternommen und rein auf die informationstechnische faktische Verfügungs- bzw Verwendungsmöglichkeit abgestellt werden, die jedenfalls – neben et- waigen anderen Handhabungsmöglichkeiten – den tatsächlichen Zu- griff auf die Daten bedingen. Um nicht in begrifflichen Konflikt mit den genannten Rechtsfiguren zu treten, wird hier diese Form des Ge- wahrsams an unkörperlichen Sachen als » Quasi-Gewahrsam « iS eines » informationstechnischen Zugriffs « bezeichnet.1663 Zusammenfassend bedeutet dies, dass sich der Täter ein Compu- terprogramm iSd § 126 c Abs 1 Z 1 dann verschafft hat, wenn er in der Lage ist, über dieses zu verfügen, unabhängig davon, auf welchem Da- tenträger 1664 es gespeichert ist und wo es sich räumlich befindet. Besitz erfordert eigenen Gewahrsam an einem körperlichen Gegen- stand.1665 Eine Besitzstrafbarkeit kann es daher nur dort geben, wo je- mand einen verbotenen Gegenstand ( zB DVD oder Festplatte mit da- rauf gespeicherter Malware ) innehat. Auch für die Tathandlung des Besitzens iZm Zugangsdaten ( iSd § 126 c Abs 1 Z 2 ) kann man auf einen körperlichen Träger ( Festplatte, DVD, USB-Stick, Papier usw; ausge- nommen Gehirn ) wohl rein schon aus Beweisgründen nicht verzichten. Spioniert daher jemand ein Passwort eines anderen aus ( arg » Sich-Ver- schaffen von Zugangsdaten « ) und schreibt es auf ein Blatt Papier, ist dieser Täter – sofern der Nachweis des » Sich-Verschaffens « nicht gelin- gen mag – zumindest wegen des Besitzes strafbar. Technische Mittel sind für den Besitz von Zugangscodes ebenso wenig erforderlich wie das Abstellen auf ausschließlich digitale Ausdrucksformen derselben auf körperlichen Trägermedien.1666 1663 Siehe dazu ausf die Erwägungen zu § 207 a Abs 3 ( S 486 ff ). 1664 Sowohl in technischer als auch in sachenrechtlicher Hinsicht. 1665 Vgl statt aller Hochmayr, Besitz, 6. 1666 Siehe mehr zum Besitz iZm § 207 a Abs 3 auf S 489 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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