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Das materielle Computerstrafrecht
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341 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ pieren und auf einen Plastikkartenrohling ( sog » White Plastic Card « ) zu übertragen. Magnetstreifen werden lediglich noch aus Kompatibi- litätsgründen verwendet. Mikrochip-Karten besitzen eine wesentlich höhere Sicherheit und können zB – wie in Europa – den » EMV-Stan- dard « ( Europay, Mastercard und Visa ) erfüllen. Diesem Standard müs- sen freilich auch die Geldausgabeautomaten Rechnung tragen, was au- ßerhalb Europas nicht überall der Fall ist.1678 Beim Skimming können die ausgelesenen Datensätze prinzipiell auch bloß über das Internet ins Ausland weitergeleitet werden, wo sie in weiterer Folge auf Blankokarten kopiert und an nicht mit modernen Verfahren ( zB EMV ) ausgestatteten Geldausgabeautomaten verwendet werden. Der Einsatz im europäischen Ausland macht für die Täter des- halb Sinn, da die originalen Zahlungskarten idR mit dem » modulierten Merkmal « ( MM ) ausgestattet sind, das nicht auf dem Magnetstreifen gespeichert ist, sondern eine geheime maschinenlesbare Substanz ( di- elektrisch ) am Kartenkörper darstellt und von einem Bankomaten über eine sog » MM-Box « überprüft werden kann. In vielen Ländern wird die- ses Merkmal aber – mangels entsprechender Ausstattung der Geldaus- gabeautomaten – nicht überprüft.1679 Zudem sind moderne Zahlungs- karten – neben dem Magnetstreifen – mit der EMV-Chip-Technologie ausgestattet, was dazu führt, dass Geldausgabeautomaten innerhalb Europas stets den Chip überprüfen. Mittlerweile sind aber wiederum bereits » EMV-Skimmer « aufgetaucht, die das Kopieren von Chips er- möglichen. Die Kriminalitätsform des Skimming wird sich daher in Hinkunft wohl auf solche Chip-Technologien verlagern.1680 Die Banken haben auf diese Kriminalitätsform reagiert, weshalb seit Jänner 2015 für alle Inhaber einer österreichischen Maestro Bankomatkarte die Funktion » GeoControl « automatisch aktiviert wurde. Dadurch können Bargeldbehebungen außerhalb Europas nur mehr auf eigenen Wunsch und individueller Freischaltung durchgeführt werden.1681 Daneben wird mit einer Miniaturkamera oder mit einem Tastatur- Aufsatzgerät 1682 die PIN-Eingabe des Berechtigten heimlich aufgezeich- 1678 Vgl Rankl / Effing, Handbuch 5, 384; Anzumerken ist noch, dass es weltweit unter- schiedliche technische Normen und Industriestandards gibt. 1679 Siehe dazu Rankl / Effing, Handbuch 5, 52 f. 1680 Zur Vorgangsweise beim Skimming generell siehe Seidl, ZIS 2012, 415. 1681 Siehe Payment Service Austria, < www.psa.at / karteninhaber / sicherheitstipps / geo- control / > ( 03. 03. 2015 ). 1682 Auch » Tastatur-Skimmer « genannt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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