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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
pieren und auf einen Plastikkartenrohling ( sog » White Plastic Card « )
zu übertragen. Magnetstreifen werden lediglich noch aus Kompatibi-
litätsgründen verwendet. Mikrochip-Karten besitzen eine wesentlich
höhere Sicherheit und können zB – wie in Europa – den » EMV-Stan-
dard « ( Europay, Mastercard und Visa ) erfüllen. Diesem Standard müs-
sen freilich auch die Geldausgabeautomaten Rechnung tragen, was au-
ßerhalb Europas nicht überall der Fall ist.1678
Beim Skimming können die ausgelesenen Datensätze prinzipiell
auch bloß über das Internet ins Ausland weitergeleitet werden, wo sie
in weiterer Folge auf Blankokarten kopiert und an nicht mit modernen
Verfahren ( zB EMV ) ausgestatteten Geldausgabeautomaten verwendet
werden. Der Einsatz im europäischen Ausland macht für die Täter des-
halb Sinn, da die originalen Zahlungskarten idR mit dem » modulierten
Merkmal « ( MM ) ausgestattet sind, das nicht auf dem Magnetstreifen
gespeichert ist, sondern eine geheime maschinenlesbare Substanz ( di-
elektrisch ) am Kartenkörper darstellt und von einem Bankomaten über
eine sog » MM-Box « überprüft werden kann. In vielen Ländern wird die-
ses Merkmal aber – mangels entsprechender Ausstattung der Geldaus-
gabeautomaten – nicht überprüft.1679 Zudem sind moderne Zahlungs-
karten – neben dem Magnetstreifen – mit der EMV-Chip-Technologie
ausgestattet, was dazu führt, dass Geldausgabeautomaten innerhalb
Europas stets den Chip überprüfen. Mittlerweile sind aber wiederum
bereits » EMV-Skimmer « aufgetaucht, die das Kopieren von Chips er-
möglichen. Die Kriminalitätsform des Skimming wird sich daher in
Hinkunft wohl auf solche Chip-Technologien verlagern.1680 Die Banken
haben auf diese Kriminalitätsform reagiert, weshalb seit Jänner 2015
für alle Inhaber einer österreichischen Maestro Bankomatkarte die
Funktion » GeoControl « automatisch aktiviert wurde. Dadurch können
Bargeldbehebungen außerhalb Europas nur mehr auf eigenen Wunsch
und individueller Freischaltung durchgeführt werden.1681
Daneben wird mit einer Miniaturkamera oder mit einem Tastatur-
Aufsatzgerät 1682 die PIN-Eingabe des Berechtigten heimlich aufgezeich-
1678 Vgl Rankl / Effing, Handbuch 5, 384; Anzumerken ist noch, dass es weltweit unter-
schiedliche technische Normen und Industriestandards gibt.
1679 Siehe dazu Rankl / Effing, Handbuch 5, 52 f.
1680 Zur Vorgangsweise beim Skimming generell siehe Seidl, ZIS 2012, 415.
1681 Siehe Payment Service Austria, < www.psa.at / karteninhaber / sicherheitstipps / geo-
control / > ( 03. 03. 2015 ).
1682 Auch » Tastatur-Skimmer « genannt.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik