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Das materielle Computerstrafrecht
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343 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ argumentieren, dass das Analogieverbot zu Lasten des Täters einer Gleichbehandlung dieser Fälle entgegensteht.1688 Schenkt man allerdings der Anmerkung des OGH zu 15 Os 127 / 89 Beachtung, so ist davon auszugehen, dass § 148 a StGB, der zur Aus- schaltung von Strafbarkeitslücken geschaffen wurde, ungeachtet der Frage, ob dieser ein derartiges Tatverhalten überhaupt erfasst, auf- grund materieller Subsidiarität hinter den hierfür anzuwendenden Diebstahl zurücktritt. Das bedeutet, dass die Rsp die Anwendbarkeit des § 148 a StGB für solche Handlungen wohl nicht per se ausschließt, sondern lediglich den Diebstahl diesbezüglich prävaliert. Sofern daher der Täter ledig- lich die Umstände hinter den Tatbestandsmerkmalen in ihrer recht- lich-sozialen Bedeutung erfasst, wobei eine juristisch korrekte Beur- teilung hier nicht gefordert ist, spricht wohl auch nichts gegen eine Anwendbarkeit des § 126 c im Fall der vom Täter anvisierten unbefug- ten Bargeldbehebung an einem Bankomaten. Tritt der Täter in das Ver- suchsstadium des Hautpdelikts ( hier nach Meinung des OGH Dieb- stahl gem § 127 ) ein, wird in weiterer Folge § 148 a, dessen Tatbestand dabei ebenfalls erfüllt zu seien scheint, aufgrund materieller Subsidia- rität durch § 127 verdrängt. Die materielle Subsidiarität des § 148 a um- fasst aber auch das Vorbereitungsdelikt des § 126 c, weshalb § 126 c bei Verdrängung des Hauptdelikts nicht wieder auflebt. Eine etwaige Strafbarkeit des Skimming könnte aber auch durch § 51 DSG 2000 realisierbar sein.1689 Wie Reindl-Krauskopf 1690 richtig anmerkt, impliziert der erweiterte Gebrauchsvorsatz auch den Tatbildvorsatz und ggf erweiterten Vor- satz jenes Delikts, das der Täter unter Zuhilfenahme seines zB Compu- terprogramms in weiterer Folge begehen will. Eine » Begehung « einer Straftat erfordert stets das Verwirklichenwollen eines gesetzlichen Tat- bestands, weshalb die Prüfung der inneren Tatseite ( Tatbildvorsatz und ggf erweiterter Vorsatz ) des vom Täter angestrebten in § 126 c Abs 1 Z 1 genannten Delikts vorgelagert erfolgen und die Vorsatzelemente im Tatplan des Täters nachgewiesen werden müssen. 1688 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 7. 1689 Siehe dazu ua die Ausführungen zu § 51 DSG 2000 in seiner Variante als Allge- meindelikt ( S 130 ff ). 1690 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 15.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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