Seite - 343 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 343 -
Text der Seite - 343 -
343
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
argumentieren, dass das Analogieverbot zu Lasten des Täters einer
Gleichbehandlung dieser Fälle entgegensteht.1688
Schenkt man allerdings der Anmerkung des OGH zu 15 Os 127 / 89
Beachtung, so ist davon auszugehen, dass § 148 a StGB, der zur Aus-
schaltung von Strafbarkeitslücken geschaffen wurde, ungeachtet der
Frage, ob dieser ein derartiges Tatverhalten überhaupt erfasst, auf-
grund materieller Subsidiarität hinter den hierfür anzuwendenden
Diebstahl zurücktritt.
Das bedeutet, dass die Rsp die Anwendbarkeit des § 148 a StGB für
solche Handlungen wohl nicht per se ausschließt, sondern lediglich
den Diebstahl diesbezüglich prävaliert. Sofern daher der Täter ledig-
lich die Umstände hinter den Tatbestandsmerkmalen in ihrer recht-
lich-sozialen Bedeutung erfasst, wobei eine juristisch korrekte Beur-
teilung hier nicht gefordert ist, spricht wohl auch nichts gegen eine
Anwendbarkeit des § 126 c im Fall der vom Täter anvisierten unbefug-
ten Bargeldbehebung an einem Bankomaten. Tritt der Täter in das Ver-
suchsstadium des Hautpdelikts ( hier nach Meinung des OGH Dieb-
stahl gem § 127 ) ein, wird in weiterer Folge § 148 a, dessen Tatbestand
dabei ebenfalls erfüllt zu seien scheint, aufgrund materieller Subsidia-
rität durch § 127 verdrängt. Die materielle Subsidiarität des § 148 a um-
fasst aber auch das Vorbereitungsdelikt des § 126 c, weshalb § 126 c bei
Verdrängung des Hauptdelikts nicht wieder auflebt.
Eine etwaige Strafbarkeit des Skimming könnte aber auch durch
§ 51 DSG 2000 realisierbar sein.1689
Wie Reindl-Krauskopf 1690 richtig anmerkt, impliziert der erweiterte
Gebrauchsvorsatz auch den Tatbildvorsatz und ggf erweiterten Vor-
satz jenes Delikts, das der Täter unter Zuhilfenahme seines zB Compu-
terprogramms in weiterer Folge begehen will. Eine » Begehung « einer
Straftat erfordert stets das Verwirklichenwollen eines gesetzlichen Tat-
bestands, weshalb die Prüfung der inneren Tatseite ( Tatbildvorsatz und
ggf erweiterter Vorsatz ) des vom Täter angestrebten in § 126 c Abs 1 Z 1
genannten Delikts vorgelagert erfolgen und die Vorsatzelemente im
Tatplan des Täters nachgewiesen werden müssen.
1688 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 7.
1689 Siehe dazu ua die Ausführungen zu § 51 DSG 2000 in seiner Variante als Allge-
meindelikt ( S 130 ff ).
1690 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 15.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik