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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
stellen ( § 1 ZuKG 1702 ). Das ZuKG ist Ergebnis der Umsetzung der » Zu-
gangskontroll-Richtlinie « 1703, die ihren Fokus auf den Schutz moderner
Vertriebsmodelle ( wie zB On-Demand-Pay-TV oder Online-Diensten )
richtet. Solche Dienste sind nämlich ihrerseits nur dann rentabel,
wenn sie durch Zugangskontrollen vor unbefugter Nutzung geschützt
werden.1704 Zugangskontrollen können technisch zB durch eine Ver-
schlüsselung der Übertragungssignale, elektronische Sperren oder
durch den Einsatz von Passworttechnologien bewerkstelligt werden.1705
§ 3 ZuKG formuliert das » Recht auf Zugangskontrolle « – was gleichsam
das Rechtsgut hinter der Strafbestimmung darstellt 1706 – dahingehend,
dass der Diensteanbieter das ausschließliche Recht hat, den Zugang zu
einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher
Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu ma-
chen. Der » Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle « wird von der
Strafbestimmung des § 10 ZuKG erfasst.
Strafbar macht sich gem § 10 Abs 1 ZuKG, wer gewerbsmäßig ( iSd
§ 70 ) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder ver-
pachtet. Eine Umgehungsvorrichtung ist ein Gerät oder Computerpro-
gramm, das dazu bestimmt oder angepasst ist, den Zugang zu einem
geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Dien-
steanbieters zu ermöglichen ( § 2 Z 8 ZuKG ).1707 Beispielsweise fallen va
Decoder, Smartcards, Software zum » Knacken « von Passwörtern ( vgl
auch » Brute Force «-Programme ) oder Autorisierungscodes und sons-
tige Entschlüsselungstechniken darunter.1708 Generell setzt Gewerbsmä-
ßigkeit die Vorsatzform der Absicht ( iSd § 5 Abs 2 ) voraus, da es dem ge-
werbsmäßig handelnden Täter gerade darauf ankommt, sich durch die
Tatwiederholung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.1709
1702 Zugangskontrollgesetz, BGBl I 60 / 2000 idF I 32 / 2001.
1703 Richtlinie 98 / 84 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Novem-
ber 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und
von Zugangskontrolldiensten, ABl L 1998 / 320, 54.
1704 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 6; weiters Reindl, E-Commerce, 174.
1705 Siehe ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 6.
1706 Vgl Reindl, E-Commerce, 189.
1707 Zur Auslegung des Begriffs der » illegalen Vorrichtung « des Art 2 lit e Zugangskon-
troll-RL auf europäischer Ebene siehe etwa EuGH 04. 10. 2011, C-403 / 08, C-429 / 08
( Football Association Premier League Ltd ua bzw Murphy ) = jusIT 2012 / 20, 49
( Staudegger ).
1708 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 11.
1709 Vgl Jerabek in WK 2 § 70 Rz 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik