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Das materielle Computerstrafrecht
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349 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ stellen ( § 1 ZuKG 1702 ). Das ZuKG ist Ergebnis der Umsetzung der » Zu- gangskontroll-Richtlinie « 1703, die ihren Fokus auf den Schutz moderner Vertriebsmodelle ( wie zB On-Demand-Pay-TV oder Online-Diensten ) richtet. Solche Dienste sind nämlich ihrerseits nur dann rentabel, wenn sie durch Zugangskontrollen vor unbefugter Nutzung geschützt werden.1704 Zugangskontrollen können technisch zB durch eine Ver- schlüsselung der Übertragungssignale, elektronische Sperren oder durch den Einsatz von Passworttechnologien bewerkstelligt werden.1705 § 3 ZuKG formuliert das » Recht auf Zugangskontrolle « – was gleichsam das Rechtsgut hinter der Strafbestimmung darstellt 1706 – dahingehend, dass der Diensteanbieter das ausschließliche Recht hat, den Zugang zu einem von ihm bereitgestellten geschützten Dienst in verständlicher Form von seiner vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig zu ma- chen. Der » Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle « wird von der Strafbestimmung des § 10 ZuKG erfasst. Strafbar macht sich gem § 10 Abs 1 ZuKG, wer gewerbsmäßig ( iSd § 70 ) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder ver- pachtet. Eine Umgehungsvorrichtung ist ein Gerät oder Computerpro- gramm, das dazu bestimmt oder angepasst ist, den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Dien- steanbieters zu ermöglichen ( § 2 Z 8 ZuKG ).1707 Beispielsweise fallen va Decoder, Smartcards, Software zum » Knacken « von Passwörtern ( vgl auch » Brute Force «-Programme ) oder Autorisierungscodes und sons- tige Entschlüsselungstechniken darunter.1708 Generell setzt Gewerbsmä- ßigkeit die Vorsatzform der Absicht ( iSd § 5 Abs 2 ) voraus, da es dem ge- werbsmäßig handelnden Täter gerade darauf ankommt, sich durch die Tatwiederholung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.1709 1702 Zugangskontrollgesetz, BGBl I 60 / 2000 idF I 32 / 2001. 1703 Richtlinie 98 / 84 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Novem- ber 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten, ABl L 1998 / 320, 54. 1704 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 6; weiters Reindl, E-Commerce, 174. 1705 Siehe ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 6. 1706 Vgl Reindl, E-Commerce, 189. 1707 Zur Auslegung des Begriffs der » illegalen Vorrichtung « des Art 2 lit e Zugangskon- troll-RL auf europäischer Ebene siehe etwa EuGH 04. 10. 2011, C-403 / 08, C-429 / 08 ( Football Association Premier League Ltd ua bzw Murphy ) = jusIT 2012 / 20, 49 ( Staudegger ). 1708 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 11. 1709 Vgl Jerabek in WK 2 § 70 Rz 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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