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352 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gen einer solchen unerlaubten Handlung auch dann auf Unterlassung
belangt werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens
von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder
von einer solchen Person droht «.1722
§ 10 Abs 4 ZuKG sieht einen besonderen Entschuldigungsgrund für
Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens vor, wenn sie sich
gegen die Anordnungen des Dienst- oder Auftraggebers nicht zur Wehr
setzen konnten. In diesem Fall sollen sie strafrechtlich nicht zur Ver-
antwortung gezogen werden können.
§ 10 ZuKG ist – wie § 126 c im StGB – ein Vorbereitungsdelikt, wo-
bei es aufgrund ähnlicher Tatbestandsmerkmale zu Subsumtions- und
Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann. Wesentliches Unterschei-
dungselement ist die ausschließlich gewerbsmäßige Begehung in al-
len Varianten des § 10 ZuKG, weshalb sie auch die speziellere Norm ist
und § 126 c ihr gegenüber zurücktritt.1723 Auch spricht die unterschied-
lich hohe Strafdrohung ( § 126 c – Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; § 10 ZuKG – Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ) für eine
materielle Subsidiarität des § 126 c.
Im Gegensatz zu § 126 c, bei dem es sich um ein Offizialdelikt han-
delt, ist § 10 ZuKG – in Anlehnung 1724 an § 91 Abs 3 UrhG – ein Privat-
anklagedelikt ( § 10 Abs 5 ZuKG ). Als Verletzter ist ausschließlich der
Diensteanbieter zu verstehen. Dieser kann – innerhalb der Verjährung
prozessual unbefristet – einen Strafantrag ( § 210 Abs 1 StPO ) oder ei-
nen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher An-
ordnungen nach § 445 StPO beim zuständigen Gericht einbringen ( § 71
Abs 1 StPO ). Sachlich zuständig ist gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO der Einzel-
richter des Landesgerichts. Ein Ermittlungsverfahren findet hierbei
gem § 71 Abs 1 letzter Satz StPO nicht statt. Besondere prozessuale Be-
stimmungen finden sich in § 11 ZuKG ( Einziehung ) und § 12 ZuKG ( Be-
schlagnahme ).
1722 Vgl etwa Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 676 ).
1723 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
1724 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 18.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik