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Das materielle Computerstrafrecht
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352 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gen einer solchen unerlaubten Handlung auch dann auf Unterlassung belangt werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder von einer solchen Person droht «.1722 § 10 Abs 4 ZuKG sieht einen besonderen Entschuldigungsgrund für Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens vor, wenn sie sich gegen die Anordnungen des Dienst- oder Auftraggebers nicht zur Wehr setzen konnten. In diesem Fall sollen sie strafrechtlich nicht zur Ver- antwortung gezogen werden können. § 10 ZuKG ist – wie § 126 c im StGB – ein Vorbereitungsdelikt, wo- bei es aufgrund ähnlicher Tatbestandsmerkmale zu Subsumtions- und Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann. Wesentliches Unterschei- dungselement ist die ausschließlich gewerbsmäßige Begehung in al- len Varianten des § 10 ZuKG, weshalb sie auch die speziellere Norm ist und § 126 c ihr gegenüber zurücktritt.1723 Auch spricht die unterschied- lich hohe Strafdrohung ( § 126 c – Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; § 10 ZuKG – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ) für eine materielle Subsidiarität des § 126 c. Im Gegensatz zu § 126 c, bei dem es sich um ein Offizialdelikt han- delt, ist § 10 ZuKG – in Anlehnung 1724 an § 91 Abs 3 UrhG – ein Privat- anklagedelikt ( § 10 Abs 5 ZuKG ). Als Verletzter ist ausschließlich der Diensteanbieter zu verstehen. Dieser kann – innerhalb der Verjährung prozessual unbefristet – einen Strafantrag ( § 210 Abs 1 StPO ) oder ei- nen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher An- ordnungen nach § 445 StPO beim zuständigen Gericht einbringen ( § 71 Abs 1 StPO ). Sachlich zuständig ist gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO der Einzel- richter des Landesgerichts. Ein Ermittlungsverfahren findet hierbei gem § 71 Abs 1 letzter Satz StPO nicht statt. Besondere prozessuale Be- stimmungen finden sich in § 11 ZuKG ( Einziehung ) und § 12 ZuKG ( Be- schlagnahme ). 1722 Vgl etwa Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 676 ). 1723 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29. 1724 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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