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Das materielle Computerstrafrecht
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353 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ D. Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ( § 148 a ) § 148 a ( 1 ) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmä- ßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Lö- schung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheits- strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ( 2 ) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen Euro 3,– 000 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen Euro 50,– 000 übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.1725 Zur Schließung einer echten Gesetzeslücke wurde mit dem StRÄG 1987 der » Betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch « in § 148 a einge- führt, da es für die Unterordnung von Manipulationen einer Datenver- arbeitung unter den Betrug ( § 146 ), an der Täuschung eines Menschen fehlt und es für eine etwaige Subsumtion unter die Untreue ( § 153 ), idR an einer dem Täter eingeräumten Rechtsmacht zur Verfügung über das betroffene Vermögen mangelt.1726 Im Unterschied zum Betrug, bei dem der Getäuschte letztlich selbst die schädigende Vermögens- verfügung tätigen muss ( sog » Selbstschädigungsdelikt « 1727 ), ist beim ( vermeintlich betrugsähnlichen ) Betrügerischen Datenverarbeitungs- missbrauch kein Mensch zwischengeschaltet, weshalb der Täter selbst durch die Manipulation der automationsunterstützten Datenverarbei- tung unmittelbar den Vermögensschaden herbeiführen muss.1728 Da- her handelt es sich bei § 148 a um ein Fremdschädigungsdelikt.1729 1725 BGBl 60 / 1974 idF I 136 / 2004. 1726 Vgl bereits JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16 f; weiters Schmölzer, RZ 1986, 178. 1727 Siehe die Kritik zur Unschärfe dieses Begriffs iZm der Deliktsstruktur des Betrugs bei Triffterer in SbgK § 148 a Rz 4 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1728 Siehe dazu auch unten. 1729 Siehe Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 5; weiters Leukauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 5; Le- wisch, BT I 2, 241.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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