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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
D. Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ( § 148 a )
§ 148 a ( 1 ) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmä-
ßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß
er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung
durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Lö-
schung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung
auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheits-
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
( 2 ) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen Euro 3,–
000 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren, wer durch die Tat einen Euro 50,– 000 übersteigenden
Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.1725
Zur Schließung einer echten Gesetzeslücke wurde mit dem StRÄG 1987
der » Betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch « in § 148 a einge-
führt, da es für die Unterordnung von Manipulationen einer Datenver-
arbeitung unter den Betrug ( § 146 ), an der Täuschung eines Menschen
fehlt und es für eine etwaige Subsumtion unter die Untreue ( § 153 ), idR
an einer dem Täter eingeräumten Rechtsmacht zur Verfügung über
das betroffene Vermögen mangelt.1726 Im Unterschied zum Betrug,
bei dem der Getäuschte letztlich selbst die schädigende Vermögens-
verfügung tätigen muss ( sog » Selbstschädigungsdelikt « 1727 ), ist beim
( vermeintlich betrugsähnlichen ) Betrügerischen Datenverarbeitungs-
missbrauch kein Mensch zwischengeschaltet, weshalb der Täter selbst
durch die Manipulation der automationsunterstützten Datenverarbei-
tung unmittelbar den Vermögensschaden herbeiführen muss.1728 Da-
her handelt es sich bei § 148 a um ein Fremdschädigungsdelikt.1729
1725 BGBl 60 / 1974 idF I 136 / 2004.
1726 Vgl bereits JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16 f; weiters Schmölzer, RZ 1986, 178.
1727 Siehe die Kritik zur Unschärfe dieses Begriffs iZm der Deliktsstruktur des Betrugs
bei Triffterer in SbgK § 148 a Rz 4 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1728 Siehe dazu auch unten.
1729 Siehe Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 5; weiters Leukauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 5; Le-
wisch, BT I 2, 241.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik