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354 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
1. Zum Tatobjekt » Ergebnis einer Datenverarbeitung «
Der objektive Tatbestand verlangt im Wesentlichen die Vermögens-
schädigung eines anderen durch die » Beeinflussung des Ergebnisses
einer automationsunterstützten Daten verarbeitung «.
Tatobjekt ist – neben dem » anderen « Menschen – primär das » Er-
gebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung «. Ein sol-
ches Datenverarbeitungsergebnis muss durch die tatbestandlich ex-
plizit genannten Begehungsweisen beeinflusst werden. Es spielt dem
Wortlaut nach – entgegen der Ansicht Wegscheiders 1730 – keine Rolle,
ob der Täter über die Datenverarbeitung verfügen darf oder nicht. Es
muss sich daher nicht um eine fremde automationsunterstützte Da-
tenverarbeitung handeln. Dies ergibt sich bereits aus den GMat, in de-
nen auch an an Datenverarbeitungsanlagen tätige Personen gedacht
wird, denen es technisch möglich ist, entsprechende Vorgänge zu be-
einflussen.1731 Zur Klärung, was man unter einer automationsunter-
stützten Datenverarbeitung iSd § 148 a Abs 1 versteht, kann auf § 4 Z 7
DSG 2000 zurückgegriffen werden 1732, wobei es für § 148 a – im Gegen-
satz zum DSG 2000 – nicht auf einen rein personenbezogenen Charak-
ter der Datenverarbeitung ankommt.1733 In § 3 Z 5 DSG 1978 1734 wurde
noch ausdrücklich die » Datenverarbeitung « in den Begriffsbestim-
mungen genannt. Mit Einführung des DSG 2000 1735 wurde daraus – im
Übrigen fast wortgleich – in § 4 Z 7 DSG 2000 die » Datenanwendung «.1736
Darunter versteht man die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbun-
denen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich be-
stimmten Ergebnisses ( des Zweckes der Datenanwendung ) geordnet
sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt,
also maschinell und programmgesteuert, erfolgen ( automationsunter-
stützte Datenanwendung ).
Im Wesentlichen könnte man aber auch die Definition des » Com-
putersystems « nach § 74 Abs 1 Z 8 iVm Art 1 lit a CCC zur Auslegung
1730 Vgl Wegscheider, BT 4, 240.
1731 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15.
1732 Siehe zur diesbezüglichen » Annäherung der Ausdrucksweise an die des Daten-
schutzgesetzes « JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18.
1733 Insofern siehe § 74 Abs 2.
1734 BGBl 565 / 1978 idF 370 / 1986.
1735 BGBl I 165 / 1999.
1736 Siehe dazu ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 38.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik