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Das materielle Computerstrafrecht
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354 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 1. Zum Tatobjekt » Ergebnis einer Datenverarbeitung « Der objektive Tatbestand verlangt im Wesentlichen die Vermögens- schädigung eines anderen durch die » Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Daten verarbeitung «. Tatobjekt ist – neben dem » anderen « Menschen – primär das » Er- gebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung «. Ein sol- ches Datenverarbeitungsergebnis muss durch die tatbestandlich ex- plizit genannten Begehungsweisen beeinflusst werden. Es spielt dem Wortlaut nach – entgegen der Ansicht Wegscheiders 1730 – keine Rolle, ob der Täter über die Datenverarbeitung verfügen darf oder nicht. Es muss sich daher nicht um eine fremde automationsunterstützte Da- tenverarbeitung handeln. Dies ergibt sich bereits aus den GMat, in de- nen auch an an Datenverarbeitungsanlagen tätige Personen gedacht wird, denen es technisch möglich ist, entsprechende Vorgänge zu be- einflussen.1731 Zur Klärung, was man unter einer automationsunter- stützten Datenverarbeitung iSd § 148 a Abs 1 versteht, kann auf § 4 Z 7 DSG 2000 zurückgegriffen werden 1732, wobei es für § 148 a – im Gegen- satz zum DSG 2000 – nicht auf einen rein personenbezogenen Charak- ter der Datenverarbeitung ankommt.1733 In § 3 Z 5 DSG 1978 1734 wurde noch ausdrücklich die » Datenverarbeitung « in den Begriffsbestim- mungen genannt. Mit Einführung des DSG 2000 1735 wurde daraus – im Übrigen fast wortgleich – in § 4 Z 7 DSG 2000 die » Datenanwendung «.1736 Darunter versteht man die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbun- denen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich be- stimmten Ergebnisses ( des Zweckes der Datenanwendung ) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen ( automationsunter- stützte Datenanwendung ). Im Wesentlichen könnte man aber auch die Definition des » Com- putersystems « nach § 74 Abs 1 Z 8 iVm Art 1 lit a CCC zur Auslegung 1730 Vgl Wegscheider, BT 4, 240. 1731 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15. 1732 Siehe zur diesbezüglichen » Annäherung der Ausdrucksweise an die des Daten- schutzgesetzes « JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18. 1733 Insofern siehe § 74 Abs 2. 1734 BGBl 565 / 1978 idF 370 / 1986. 1735 BGBl I 165 / 1999. 1736 Siehe dazu ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 38.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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