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356 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung
muss durch die tatbestandlich genannten Begehungsweisen beein-
flusst werden.
2. Gestaltung des Computerprogramms
Die erste Kategorie der Begehungsweisen des § 148 a behandelt die » Ge-
staltung des Programms «. Sie erfasst grundsätzlich jegliche Verände-
rungen des konkreten ausführbaren Computerprogramms.1740 Dabei
wird das Programm selbst oder dessen vordefinierter Ablauf sachwid-
rig verändert.1741 Vorstellbar sind Handlungen, bei denen der Täter das
Programm selbst modifiziert, dh einzelne Verarbeitungsschritte ( Al-
gorithmen 1742 ) abändert, umgeht oder hinzufügt.1743 Aus dem Wort-
laut geht jedoch auch hervor, dass es sich um Veränderungen » des «
Programms handeln muss, also eines Programms, das bereits ( zumin-
dest 1744 ) Teil der vom Täter anvisierten automationsunterstützten Da-
tenverarbeitung ist. Daher ist das Hinzufügen eines neuen eigenen
Programms, das von vornherein schon für die kriminellen Zwecke
des Täters gestaltet wurde, von dieser Handlungsalternative nicht er-
fasst.1745 Die Abgrenzung der Programmmanipulation zur Inputma-
nipulation verschwimmt, da für eine Gestaltung eines Programms
ebenfalls Daten eingegeben werden müssen, um neue Handlungsan-
weisungen zu ergänzen und bestehende zu verändern oder zu löschen
( zB Eingabe einer Löschanweisung ).
1740 Gemeint ist daher ausschließlich die operative Ausdrucksform eines Computer-
programms im » Object Code « oder mittels Interpretersoftware unmittelbar aus-
führbarem » Source Code « ( zB bei PHP, HTML, auch Java ).
1741 Vgl auch JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17; weiters Leukauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 15.
1742 Rechenvorschrift oder Handlungsanweisung zur Lösung mathematischer Prob-
leme ( siehe zu Algorithmen allgemein Kersken, IT-Handbuch 5, 33 f bzw 91 ).
1743 Siehe zB Triffterer in SbgK § 148 a Rz 15 ( aF Stand Dezember 1992 ); nunmehr auch
Komenda / Madl in SbgK § 148 a ( Stand Dezember 2013 ); weiters Jaburek / Schmölzer,
Computer-Kriminalität, 58 f.
1744 Es reicht aber bereits aus, dass der Täter ein selbstständiges Teilprogramm der
entsprechenden Datenverarbeitung gestaltet.
1745 AA Triffterer in SbgK § 148 a Rz 15 ( aF Stand Dezember 1992 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik