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Das materielle Computerstrafrecht
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356 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung muss durch die tatbestandlich genannten Begehungsweisen beein- flusst werden. 2. Gestaltung des Computerprogramms Die erste Kategorie der Begehungsweisen des § 148 a behandelt die » Ge- staltung des Programms «. Sie erfasst grundsätzlich jegliche Verände- rungen des konkreten ausführbaren Computerprogramms.1740 Dabei wird das Programm selbst oder dessen vordefinierter Ablauf sachwid- rig verändert.1741 Vorstellbar sind Handlungen, bei denen der Täter das Programm selbst modifiziert, dh einzelne Verarbeitungsschritte ( Al- gorithmen 1742 ) abändert, umgeht oder hinzufügt.1743 Aus dem Wort- laut geht jedoch auch hervor, dass es sich um Veränderungen » des « Programms handeln muss, also eines Programms, das bereits ( zumin- dest 1744 ) Teil der vom Täter anvisierten automationsunterstützten Da- tenverarbeitung ist. Daher ist das Hinzufügen eines neuen eigenen Programms, das von vornherein schon für die kriminellen Zwecke des Täters gestaltet wurde, von dieser Handlungsalternative nicht er- fasst.1745 Die Abgrenzung der Programmmanipulation zur Inputma- nipulation verschwimmt, da für eine Gestaltung eines Programms ebenfalls Daten eingegeben werden müssen, um neue Handlungsan- weisungen zu ergänzen und bestehende zu verändern oder zu löschen ( zB Eingabe einer Löschanweisung ). 1740 Gemeint ist daher ausschließlich die operative Ausdrucksform eines Computer- programms im » Object Code « oder mittels Interpretersoftware unmittelbar aus- führbarem » Source Code « ( zB bei PHP, HTML, auch Java ). 1741 Vgl auch JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17; weiters Leukauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 15. 1742 Rechenvorschrift oder Handlungsanweisung zur Lösung mathematischer Prob- leme ( siehe zu Algorithmen allgemein Kersken, IT-Handbuch 5, 33 f bzw 91 ). 1743 Siehe zB Triffterer in SbgK § 148 a Rz 15 ( aF Stand Dezember 1992 ); nunmehr auch Komenda / Madl in SbgK § 148 a ( Stand Dezember 2013 ); weiters Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 58 f. 1744 Es reicht aber bereits aus, dass der Täter ein selbstständiges Teilprogramm der entsprechenden Datenverarbeitung gestaltet. 1745 AA Triffterer in SbgK § 148 a Rz 15 ( aF Stand Dezember 1992 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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