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Das materielle Computerstrafrecht
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357 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 3. Manipulation mittels Computerdaten Die zweite Kategorie der Begehungsweisen fokussiert auf die Beein- flussung eines Datenverarbeitungsergebnisses durch die Verwendung von Daten iSd § 74 Abs 2. Abgestellt wird im Wesentlichen aber wieder auf » Computerdaten « ( hier: Daten im engen Sinn ), weshalb der Daten- begriff in § 74 Abs 2 diesbezüglich nicht viel weiter hilft.1746 Lediglich eine Aussage kann dazu getroffen werden, dass nämlich der Inhalt der Daten ( hier: Daten im weiten Sinn bzw Information ) für den Anwen- dungsbereich des § 148 a unbeachtlich ist. Konkret wird das Eingeben, Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Daten genannt. Die da- für verwendete Bezeichnung » Inputmanipulation « ist jedoch seit Er- gänzung um die Datenunterdrückung nicht mehr ganz zutreffend, da dabei nicht unbedingt Daten über Eingabegeräte eingegeben werden müssen, wie es beim Eingeben, Verändern oder Löschen zwangsläufig der Fall sein muss. Anzumerken ist aber auch, dass bei der Eingabe selbst die Daten noch nicht in technischer Repräsentation ( Codierung ) vorliegen, da dies erst durch entsprechende Verarbeitungsprozesse be- züglich dieser » analogen Daten « geschieht. Zudem reicht es für eine Datenunterdrückung aus, dass verarbeitungsrelevante Daten durch das Handeln des Täters nicht für die konkrete Datenverarbeitung ver- wendet werden können. Unbeachtlich ist daher die Art und Weise der Datenunterdrückung, die nicht ausschließlich im Wege einer automa- tionsunterstützten Datenverarbeitung realisiert werden muss, sofern sich eine solche Unterdrückung auf das Ergebnis der Datenverarbei- tung auswirken kann. Man könnte hier daran denken, dass der Tä- ter ein System durch schlichtes Abschalten von datenverarbeitenden Teilkomponenten ( iS einer Datenunterdrückung ) dieser Datenverar- beitungsanlage in seiner ordnungsgemäßen Datenverarbeitung be- einträchtigt und dadurch das Ergebnis derart beeinflusst, dass ein Ver- mögensschaden herbeigeführt wird. 4. Sonstige Einwirkungen Die dritte Kategorie stellt – sehr weit gehalten – auf sonstige Einwir- kungen auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorganges ab. Darunter 1746 Siehe dazu S 60 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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