Seite - 357 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 357 -
Text der Seite - 357 -
357
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
3. Manipulation mittels Computerdaten
Die zweite Kategorie der Begehungsweisen fokussiert auf die Beein-
flussung eines Datenverarbeitungsergebnisses durch die Verwendung
von Daten iSd § 74 Abs 2. Abgestellt wird im Wesentlichen aber wieder
auf » Computerdaten « ( hier: Daten im engen Sinn ), weshalb der Daten-
begriff in § 74 Abs 2 diesbezüglich nicht viel weiter hilft.1746 Lediglich
eine Aussage kann dazu getroffen werden, dass nämlich der Inhalt der
Daten ( hier: Daten im weiten Sinn bzw Information ) für den Anwen-
dungsbereich des § 148 a unbeachtlich ist. Konkret wird das Eingeben,
Verändern, Löschen oder Unterdrücken von Daten genannt. Die da-
für verwendete Bezeichnung » Inputmanipulation « ist jedoch seit Er-
gänzung um die Datenunterdrückung nicht mehr ganz zutreffend, da
dabei nicht unbedingt Daten über Eingabegeräte eingegeben werden
müssen, wie es beim Eingeben, Verändern oder Löschen zwangsläufig
der Fall sein muss. Anzumerken ist aber auch, dass bei der Eingabe
selbst die Daten noch nicht in technischer Repräsentation ( Codierung )
vorliegen, da dies erst durch entsprechende Verarbeitungsprozesse be-
züglich dieser » analogen Daten « geschieht. Zudem reicht es für eine
Datenunterdrückung aus, dass verarbeitungsrelevante Daten durch
das Handeln des Täters nicht für die konkrete Datenverarbeitung ver-
wendet werden können. Unbeachtlich ist daher die Art und Weise der
Datenunterdrückung, die nicht ausschließlich im Wege einer automa-
tionsunterstützten Datenverarbeitung realisiert werden muss, sofern
sich eine solche Unterdrückung auf das Ergebnis der Datenverarbei-
tung auswirken kann. Man könnte hier daran denken, dass der Tä-
ter ein System durch schlichtes Abschalten von datenverarbeitenden
Teilkomponenten ( iS einer Datenunterdrückung ) dieser Datenverar-
beitungsanlage in seiner ordnungsgemäßen Datenverarbeitung be-
einträchtigt und dadurch das Ergebnis derart beeinflusst, dass ein Ver-
mögensschaden herbeigeführt wird.
4. Sonstige Einwirkungen
Die dritte Kategorie stellt – sehr weit gehalten – auf sonstige Einwir-
kungen auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorganges ab. Darunter
1746 Siehe dazu S 60 ff.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik