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Das materielle Computerstrafrecht
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358 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ könnten die in den GMat angesprochenen Output- und Konsolenma- nipulationen fallen, bei denen durch Einwirkungen auf den Ablauf des Ausdruckvorgangs unrichtige Daten ausgegeben oder der Ausdruck überhaupt unterbunden werden.1747 a. Outputmanipulation Der Auffassung Triffterers 1748, dass der historische Gesetzgeber von ei- nem sehr weiten Verständnis eines » Verarbeitungsvorgangs « ausgehen müsse, da sich nur in diesem Fall Output-Manipulationen darunter subsumieren ließen, weil sonst nicht einleuchten würde, warum sie noch zur » Verarbeitung « zählen, ist nicht zwangsläufig zu folgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Datenverarbeitungsprozesse sinnvol- lerweise stets auch einen Output haben. Die per Datenverarbeitung erzielten Arbeitsergebnisse werden über das Ausgabewerk 1749 an eine Umweltschnittstelle 1750 ausgegeben.1751 Der Output ist somit je nach- dem, welche Ausgabefunktionalität programmgemäß definiert wurde, Gegenstand des Verarbeitungsvorgangs. Dies macht auch Sinn, da an- dernfalls zwar Eingaben vom System für den Nutzer berechnet, diesem aber die Ergebnisse nicht bekannt gegeben werden können. Aus die- sem Grund muss man mE zwei Arten des Outputs unterscheiden: den » internen Berechnungs-Output « und den » externen Ausgabe-Output «. Unter dem internen Output sind die bei der Datenverarbeitung mittels Prozessoren-gesteuerter Berechnung hervorgebrachten Ergeb- nisse zu verstehen, die dem Ausgabewerk 1752 übermittelt wurden und die noch nicht an die Umweltschnittstelle übergeben wurden. Der ex- terne Output könnte in der tatsächlichen für den Nutzer bestimmten Kenntnisnahmemöglichkeit über diverse Ausgabegeräte gesehen wer- den. Beide dieser vordefinierten Programm-Outputs gehören zum Ver- arbeitungsvorgang. 1747 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17. 1748 Siehe aber dazu mit einem offensichtlich sehr engen Verständnis davon Triffterer in SbgK § 148 a Rz 30 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1749 Die Bezeichnung » Ausgabewerk « beschreibt eine der fünf Funktionseinheiten des » Universalrechners « nach von Neumann. 1750 Darunter werden sämtliche Ausgabegeräte zusammengefasst, welche den Pro- gramm-Output dem Nutzer zur Kenntnis bringt ( Grafikarten bzw Monitore, Dru- cker, Massenspeicher aber auch andere Computersysteme usw ). 1751 Vgl Schramm in Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatikrecht 2, 1 ( 3 ). 1752 Das Ausgabewerk als Funktionseinheit, im Unterschied zu » Ausgabegeräten «.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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