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Das materielle Computerstrafrecht
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359 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Aus diesem Grund lässt sich das tatbestandliche Ergebnis in zwei funktional verschiedenen Teilergebnissen zum Ausdruck bringen, die jeweils für sich beeinflusst werden können. Auf der einen Seite kann das ( interne ) » Berechnungsergebnis « manipuliert werden, auf der an- deren der für die Kenntnisnahme des Nutzers bestimmte Ausgabe-Out- put. Um den Ausgabe-Output zu beeinflussen, könnte zB das eigentli- che Berechnungsergebnis auf dem Weg zum Ausgabegerät verändert werden. Um das Tatobjekt des § 148 a Abs 1 näher zu determinieren, kommt es darauf an, welche Ausgabeform in einem konkreten Sachver- halt programmgemäß vordefiniert wurde. Ein » Ausdruck « auf Papier ist nur dann Teil des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs, wenn er auch programmtechnisch vorgesehen ist und folglich für die Verursachung eines deliktsnotwendigen Vermögensschadens relevant ist. Wird ein Ausdruck für den gewöhnlichen Ablauf des Datenverar- beitungsvorgangs nicht benötigt und ist er nur zu Kontrollzwecken oder zur Archivierung von Programmabläufen programmimmanent, so handelt es sich bei einer Manipulation dieser Ausgabeform nicht um einen notwendigen und daher deliktsunbeachtlichen Output, der nach etwaigen anderen Strafbestimmungen zu beurteilen ist.1753 Geht es um die Manipulation einer Datenverarbeitungsanlage, wel- che eine Druckausgabe als einen wesentlichen Teil des Datenverarbei- tungsvorgangs mitumfasst, und wird lediglich der Ausdruck – noch während der Verarbeitungsphase 1754 – manipuliert, liegt ein Beeinflus- sen des Ausgabe-Outputs vor. Ist dagegen für einen entsprechenden Datenverarbeitungsvorgang kein Ausdruck gezwungener Maßen vorgesehen, wie etwa bei einer Gi- ralgeldüberweisung im Zuge des Online-Bankings, kann ein solcher aber dennoch zB zu Beweiszwecken angefertigt werden, ist dieser Aus- druck nicht mehr zum Ergebnis des gegenständlichen Datenverarbei- tungsprozesses der Online-Buchung zu werten und daher nicht von § 148 a Abs 1 erfasst. 1753 In diesem Sinne auch Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 32; auch Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 23. 1754 Wird der Ausdruck nach erfolgtem Druckvorgang manipuliert, werden die Be- stimmungen des Urkundenstrafrechts zu prüfen sein.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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