Seite - 359 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 359 -
Text der Seite - 359 -
359
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Aus diesem Grund lässt sich das tatbestandliche Ergebnis in zwei
funktional verschiedenen Teilergebnissen zum Ausdruck bringen, die
jeweils für sich beeinflusst werden können. Auf der einen Seite kann
das ( interne ) » Berechnungsergebnis « manipuliert werden, auf der an-
deren der für die Kenntnisnahme des Nutzers bestimmte Ausgabe-Out-
put. Um den Ausgabe-Output zu beeinflussen, könnte zB das eigentli-
che Berechnungsergebnis auf dem Weg zum Ausgabegerät verändert
werden. Um das Tatobjekt des § 148 a Abs 1 näher zu determinieren,
kommt es darauf an, welche Ausgabeform in einem konkreten Sachver-
halt programmgemäß vordefiniert wurde. Ein » Ausdruck « auf Papier
ist nur dann Teil des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs,
wenn er auch programmtechnisch vorgesehen ist und folglich für die
Verursachung eines deliktsnotwendigen Vermögensschadens relevant
ist. Wird ein Ausdruck für den gewöhnlichen Ablauf des Datenverar-
beitungsvorgangs nicht benötigt und ist er nur zu Kontrollzwecken
oder zur Archivierung von Programmabläufen programmimmanent,
so handelt es sich bei einer Manipulation dieser Ausgabeform nicht
um einen notwendigen und daher deliktsunbeachtlichen Output, der
nach etwaigen anderen Strafbestimmungen zu beurteilen ist.1753
Geht es um die Manipulation einer Datenverarbeitungsanlage, wel-
che eine Druckausgabe als einen wesentlichen Teil des Datenverarbei-
tungsvorgangs mitumfasst, und wird lediglich der Ausdruck – noch
während der Verarbeitungsphase 1754 – manipuliert, liegt ein Beeinflus-
sen des Ausgabe-Outputs vor.
Ist dagegen für einen entsprechenden Datenverarbeitungsvorgang
kein Ausdruck gezwungener Maßen vorgesehen, wie etwa bei einer Gi-
ralgeldüberweisung im Zuge des Online-Bankings, kann ein solcher
aber dennoch zB zu Beweiszwecken angefertigt werden, ist dieser Aus-
druck nicht mehr zum Ergebnis des gegenständlichen Datenverarbei-
tungsprozesses der Online-Buchung zu werten und daher nicht von
§ 148 a Abs 1 erfasst.
1753 In diesem Sinne auch Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 32; auch Kirchbacher / Presslauer in
WK 2 § 148 a Rz 23.
1754 Wird der Ausdruck nach erfolgtem Druckvorgang manipuliert, werden die Be-
stimmungen des Urkundenstrafrechts zu prüfen sein.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik