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Das materielle Computerstrafrecht
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360 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ b. Konsolenmanipulation Unter Konsolenmanipulationen verstehen viele im juristischen Schrift- tum das Einwirken auf den Datenverarbeitungsprozess während des Ablaufs – also in Echtzeit – von der Konsole aus, zB über die Tastatur.1755 Aus technischer Sicht stellt die » Konsole « ( oder Kommandozeileno- berfläche 1756 ) einen Spezialfall der Ein- und Ausgabensteuerung in der Bereitstellung der Benutzeroberfläche dar. Die Konsole ermöglicht das dialogbasierte Arbeiten, in dem der Nutzer zB per Tastatur 1757 eines Terminals Befehle eingibt und vom System auf einem Ausgabegerät Antworten erhält.1758 Darunter könnte man sich zB auch Spielautoma- ten 1759 eines Casinos, Warenautomaten oder Geld- oder Parkscheinau- tomaten vorstellen. Wer sich durch missbräuchliches Einwirken auf einen Leistungsautomaten eine Leistung von diesem verschafft, ohne das Entgelt ( vollständig ) zu entrichten, erfüllt ggf auch den Tatbestand des § 149 Abs 2. Ein Missbrauch von Leistungsautomaten kommt aber nicht für Warenautomaten in Betracht. Ein wesentliches Kriterium für die Anwendbarkeit des § 149 Abs 2 ist darüber hinaus, dass die Automa- ten ihre Leistung erst gegen vorherige Entgeltzahlung erbringen. Wa- renautomaten sind nicht erfasst, diese werden vom Diebstahl ( §§ 127 f ) oder von der Entwendung ( § 141 ) berücksichtigt.1760 Man könnte sich vorstellen, dass der Täter in Echtzeit des Pro- grammlaufs über manipulative Eingriffe mittels der Tastatur das Da- tenverarbeitungsergebnis beeinflusst. Zum Beispiel könnte die Daten- verarbeitung durch das Betätigen diverser Tastenkombinationen oder die Mehrfacheingabe von Befehlen abgebrochen, überlastet oder Pro- grammteile übersprungen werden. 1755 Vgl etwa Wegscheider, BT 4, 241; Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 21; Kien- apfel, BT II 3 § 148 a Rz 29; etwas differenzierter Triffterer in SbgK § 148 a Rz 31 ( aF Stand Dezember 1992 ); Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 53. 1756 In Betriebssystemen oft auch » Shell « genannt. 1757 Dabei muss es sich nicht um eine vollständige Tastatur handeln 1758 Siehe dazu Kersken, IT-Handbuch 5, 282 und 296 f. 1759 Für Spielautomaten iZm § 149 Abs 2 siehe Schmölzer, Geldspielautomaten im ös- terreichischen Strafrecht, ÖJZ 1993, 507. 1760 Siehe dazu Schallmoser in SbgK § 149 Rz 44 ( Stand November 2011 ); Kirchba- cher / Presslauer in WK 2 § 149 Rz 14 ff ( Stand November 2009 ); Schmölzer, Geldspiel- automaten im österreichischen Strafrecht, ÖJZ 1993, 507; Kienapfel, BT II 3 § 149 Rz 32.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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