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362 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
muss, dass auf den technischen Ablauf des Verarbeitungsvorgangs in-
sofern eingewirkt wird, als ein iS der Datenverarbeitung formell fal-
sches Resultat entsteht; ein bloß » materiell ungerechtes « Ergebnis
reicht ihr zur Folge nicht aus.1767
Das Abstellen auf eine » unrichtige « Gestaltung eines Programms
oder die Eingabe von » unrichtigen oder unvollständigen « Daten hat
der Gesetzgeber bewusst vermieden, » weil sich das Unrechtmäßige
der betreffenden Handlungen bereits aus dem auf eine unrechtmä-
ßige Bereicherung gerichteten Vorsatz ergibt «.1768 Der OGH stellt dazu
unter Bezugnahme auf Triffterer 1769 ausdrücklich klar, dass Daten als
gespeicherte Informationen für sich allein genommen weder richtig
noch unrichtig sind. Erst wenn diese zur Realität in Beziehung gesetzt
werden, lässt sich ihr Wahrheitsgehalt bestimmen. Dieser Argumen-
tation folgend, sind daher Daten immer dann unrichtig, wenn sie den
darzustellenden Lebenssachverhalt falsch wiedergeben.1770 Der OGH
stützt sich hier im Wesentlichen auf ein pragmatisches Verständnis
des aus der Datenverarbeitung hervorgehenden Ergebnisses. Folglich
interpretiert er die Beeinflussung eines Datenverarbeitungssystems
subjektiv-zweckorientiert aus Sicht der Beteiligten und nicht nach ei-
nem objektiv-technischen Maßstab. Lewisch stellt allerdings iZm der
widerrechtlichen Bargeldbehebung an einem Bankomaten zutreffend
fest, dass zwar die bloße Verwendung einer fremden Bankomatkarte
unautorisiert erfolge, aber diesfalls noch nicht das Ergebnis einer Da-
tenverarbeitung » beeinflusst « werde.1771 Wendet man die gerade ange-
sprochene » Fiktion der Datenwahrheit « auf diesen Fall an, so liegen
unrichtige Daten vor, weil der Verwender der fremden Bankomatkarte
materiell nicht zur Geldbehebung berechtigt ist. Dabei spielt es offen-
sichtlich für die Vertreter dieser Ansicht keine Rolle, dass das Ergebnis
des Datenverarbeitungsprozesses in rein technischer Hinsicht unbe-
einflusst bleibt.
1767 Vgl Schmölzer, EDVuR 1990, 30.
1768 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18.
1769 Triffterer in SbgK § 148 a Rz 20 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1770 Siehe OGH 14. 12. 1995, 15 Os 131 / 95.
1771 Siehe Lewisch, BT I 2, 242.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik