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Das materielle Computerstrafrecht
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362 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ muss, dass auf den technischen Ablauf des Verarbeitungsvorgangs in- sofern eingewirkt wird, als ein iS der Datenverarbeitung formell fal- sches Resultat entsteht; ein bloß » materiell ungerechtes « Ergebnis reicht ihr zur Folge nicht aus.1767 Das Abstellen auf eine » unrichtige « Gestaltung eines Programms oder die Eingabe von » unrichtigen oder unvollständigen « Daten hat der Gesetzgeber bewusst vermieden, » weil sich das Unrechtmäßige der betreffenden Handlungen bereits aus dem auf eine unrechtmä- ßige Bereicherung gerichteten Vorsatz ergibt «.1768 Der OGH stellt dazu unter Bezugnahme auf Triffterer 1769 ausdrücklich klar, dass Daten als gespeicherte Informationen für sich allein genommen weder richtig noch unrichtig sind. Erst wenn diese zur Realität in Beziehung gesetzt werden, lässt sich ihr Wahrheitsgehalt bestimmen. Dieser Argumen- tation folgend, sind daher Daten immer dann unrichtig, wenn sie den darzustellenden Lebenssachverhalt falsch wiedergeben.1770 Der OGH stützt sich hier im Wesentlichen auf ein pragmatisches Verständnis des aus der Datenverarbeitung hervorgehenden Ergebnisses. Folglich interpretiert er die Beeinflussung eines Datenverarbeitungssystems subjektiv-zweckorientiert aus Sicht der Beteiligten und nicht nach ei- nem objektiv-technischen Maßstab. Lewisch stellt allerdings iZm der widerrechtlichen Bargeldbehebung an einem Bankomaten zutreffend fest, dass zwar die bloße Verwendung einer fremden Bankomatkarte unautorisiert erfolge, aber diesfalls noch nicht das Ergebnis einer Da- tenverarbeitung » beeinflusst « werde.1771 Wendet man die gerade ange- sprochene » Fiktion der Datenwahrheit « auf diesen Fall an, so liegen unrichtige Daten vor, weil der Verwender der fremden Bankomatkarte materiell nicht zur Geldbehebung berechtigt ist. Dabei spielt es offen- sichtlich für die Vertreter dieser Ansicht keine Rolle, dass das Ergebnis des Datenverarbeitungsprozesses in rein technischer Hinsicht unbe- einflusst bleibt. 1767 Vgl Schmölzer, EDVuR 1990, 30. 1768 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18. 1769 Triffterer in SbgK § 148 a Rz 20 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1770 Siehe OGH 14. 12. 1995, 15 Os 131 / 95. 1771 Siehe Lewisch, BT I 2, 242.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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