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Das materielle Computerstrafrecht
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364 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Andernfalls gäbe es zwei Möglichkeiten eine Strafbarkeit in rein ob- jektiver Hinsicht abzulehnen: Zum einen muss es sich bei der » automationsunterstützten Daten- verarbeitung « aus technischer Sicht überhaupt um ein System han- deln, das faktisch in der Lage ist ( iSd für § 148 a entwickelten Dogma- tik ), einen » unmittelbaren « Vermögensschaden für einen anderen herbeizuführen. Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung ist dann kein taugliches Tatobjekt, wenn damit überhaupt keine Ver- mögensverfügung technisch realisierbar wäre, weil es sich dabei zB um einen reinen Spielcomputer für Kinder handelt.1778 Zudem muss es sich dem Wortlaut des § 148 a zufolge, nicht um eine » fremde « Da- tenverarbeitung handeln.1779 Wegscheider vertritt hingegen – ohne nä- here Begründung – die Meinung, dass nur derjenige tatbestandsmäßig handeln könne, der keine Verfügungsbefugnis über die Datenverarbei- tung hat.1780 Dies ist aber weder dem Wortlaut zu entnehmen, noch aus den GMat ableitbar, geschweige denn rechtspolitisch erwünscht. Man denke dabei an Fälle, in denen ein Mitarbeiter über die Datenverarbei- tungsanlage zwar formell verfügen darf, diese aber entgegen dem ei- gentlichen Bestimmungszweck für rechtswidrige Vermögensverschie- bungen verwendet.1781 Zum anderen würde eine maßvolle, den Gesetzeswortlaut auf eine » unbefugte « Manipulation der Datenverarbeitung korrigierende teleo- logische Reduktion eine noch zulässige Rechtsfortbildung bedeuten.1782 Daneben würde als Korrektiv gegen eine Strafbarkeit ausschließ- lich der Entfall des erweiterten Vorsatzes ( in Form der unrechtmäßi- gen Bereicherung ) auf der subjektiven Tatseite wirken, wie es wohl auch dem Willen des historischen Gesetzgebers letztlich entsprechen dürfte, wenn in den GMat 1783 ausgeführt wird, dass sich das Unrecht- mäßige der Handlungen aus dem erweiterten Vorsatz ergäbe. Dass einzig der erweiterte Vorsatz ( hier: im Mindeststärkegrad eines dolus 1778 Der sog » Zeitdiebstahl « ist strafrechtlich gesehen unbeachtlich ( siehe dazu auch bereits JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16 ). 1779 AA Wegscheider, BT 4, 240. 1780 Siehe Wegscheider, BT 4, 240. 1781 Vgl auch JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15. 1782 Vgl dazu jüngst die Zusammenfassung von Meinungen, die iZm dem zuweit ge- fassten Wortlaut des § 148 a Abs 1 auf eine teleologische Reduktion abzielen ( Ko- menda / Madl in SbgK § 148 a Rz 40, 44, 48 ). 1783 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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