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Das materielle Computerstrafrecht
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368 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ das Merkmal » unbefugt « ( oder auch » widerrechtlich « ) kein ausdrück- liches Tatbestandsmerkmal des Betrügerischen Datenverarbeitungs- missbrauchs. Die Unbefugtheit ergibt sich somit nur aus dem ( rein subjektiven ) erweiterten Vorsatz einer » unrechtmäßigen « Bereiche- rung ( wie er aber expressis verbis ebenso in § 146 formuliert ist ). Mei- nes Erachtens liegt gerade hier das Missverhältnis begraben, das der normativen Betrugsähnlichkeit – mangels eines solchen Äquivalents ( Gefährlichkeitselement ) – entgegensteht. Beim Betrug handelt es sich um ein verhaltensgebundenes Delikt, das eine » Täuschung über Tat- sachen « im äußeren Verhalten unverzichtbar erforderlich macht. Als Gegenstück dazu ist aus dem Wortlaut des § 148 a lediglich die äußere Handlungsweise der Gestaltung eines Programms oder zB die Eingabe von Daten genannt, die zur Beeinflussung eines Ergebnisses führen muss. Zwischen der Täuschung eines Menschen ( § 146 ) und der ( blo- ßen ) Eingabe von ( zB richtigen ) Daten ist jedoch zumindest ein deut- licher Unterschied im tatbestandlichen Unrecht erkennbar. Immerhin erfordert die Täuschung eines Menschen jedenfalls einen anderen, in den Fällen, in denen ein § 148 a ohne formelle Manipulation einer Da- tenverarbeitung ( also zB durch die Eingabe richtiger Daten ) begangen wird, auch zusätzlichen kriminellen Aufwand, nämlich » stets « eine Person in einen Irrtum zu führen und dadurch in ihrer Willensbildung zu beeinträchtigen. Demgegenüber kann ein automationsunterstütz- ter Datenverarbeitungsvorgang auch vom Computer zuhause aus, mit ggf passenden – wenn auch widerrechtlich erlangten 1800 – Zugangsda- ten verwirklicht werden, indem das Tatobjekt lediglich ( technisch ge- sehen ) ordnungsgemäß » bedient « wird, ohne dass sich das Handeln des Täters auf einen Menschen auswirken muss. c. Kritik an der Betrugsähnlichkeit unter Berücksichtigung des § 108 Beide Delikte ( §§ 146 und 148 a ) schützen grundsätzlich das Rechts- gut Vermögen 1801, wobei dem Tatbild des Betrugs ( nunmehr in Rela- tion zur Täuschung nach § 108 betrachtet ) durch das Erfordernis der 1800 Wobei das Verschaffen von Zugangsdaten bereits eine strafbare Handlung sein kann ( vgl etwa § 126 c Abs 1 Z 2 ); siehe dazu zB Bergauer, RZ 2006, 82. 1801 Siehe statt vieler Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 4, Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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