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368 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
das Merkmal » unbefugt « ( oder auch » widerrechtlich « ) kein ausdrück-
liches Tatbestandsmerkmal des Betrügerischen Datenverarbeitungs-
missbrauchs. Die Unbefugtheit ergibt sich somit nur aus dem ( rein
subjektiven ) erweiterten Vorsatz einer » unrechtmäßigen « Bereiche-
rung ( wie er aber expressis verbis ebenso in § 146 formuliert ist ). Mei-
nes Erachtens liegt gerade hier das Missverhältnis begraben, das der
normativen Betrugsähnlichkeit – mangels eines solchen Äquivalents
( Gefährlichkeitselement ) – entgegensteht. Beim Betrug handelt es sich
um ein verhaltensgebundenes Delikt, das eine » Täuschung über Tat-
sachen « im äußeren Verhalten unverzichtbar erforderlich macht. Als
Gegenstück dazu ist aus dem Wortlaut des § 148 a lediglich die äußere
Handlungsweise der Gestaltung eines Programms oder zB die Eingabe
von Daten genannt, die zur Beeinflussung eines Ergebnisses führen
muss. Zwischen der Täuschung eines Menschen ( § 146 ) und der ( blo-
ßen ) Eingabe von ( zB richtigen ) Daten ist jedoch zumindest ein deut-
licher Unterschied im tatbestandlichen Unrecht erkennbar. Immerhin
erfordert die Täuschung eines Menschen jedenfalls einen anderen, in
den Fällen, in denen ein § 148 a ohne formelle Manipulation einer Da-
tenverarbeitung ( also zB durch die Eingabe richtiger Daten ) begangen
wird, auch zusätzlichen kriminellen Aufwand, nämlich » stets « eine
Person in einen Irrtum zu führen und dadurch in ihrer Willensbildung
zu beeinträchtigen. Demgegenüber kann ein automationsunterstütz-
ter Datenverarbeitungsvorgang auch vom Computer zuhause aus, mit
ggf passenden – wenn auch widerrechtlich erlangten 1800 – Zugangsda-
ten verwirklicht werden, indem das Tatobjekt lediglich ( technisch ge-
sehen ) ordnungsgemäß » bedient « wird, ohne dass sich das Handeln
des Täters auf einen Menschen auswirken muss.
c. Kritik an der Betrugsähnlichkeit unter Berücksichtigung des
§ 108
Beide Delikte ( §§ 146 und 148 a ) schützen grundsätzlich das Rechts-
gut Vermögen 1801, wobei dem Tatbild des Betrugs ( nunmehr in Rela-
tion zur Täuschung nach § 108 betrachtet ) durch das Erfordernis der
1800 Wobei das Verschaffen von Zugangsdaten bereits eine strafbare Handlung sein
kann ( vgl etwa § 126 c Abs 1 Z 2 ); siehe dazu zB Bergauer, RZ 2006, 82.
1801 Siehe statt vieler Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 4, Kirchbacher / Presslauer in WK 2
§ 148 a Rz 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik