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Das materielle Computerstrafrecht
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369 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Täuschung eines Menschen auch der Schutz des Rechtsguts der Wil- lensbildungsfreiheit zukommt. Dieser Schluss liegt deshalb nahe, weil die Täuschung nach § 108 ein dem Betrug verwandtes Delikt ist, bei dem durch die Täuschungshandlung des Täters der Getäuschte selbst eine – ihn oder einen Dritten in seinen Rechten schädigende – Hand- lung, Duldung oder Unterlassung setzen muss ( Selbstschädigungs- delikt ). Das Tatbild des Betrugs ist dem der Täuschung nämlich an- geglichen, weshalb die in beiden Delikten verwendeten gesetzlichen Begrifflichkeiten – wie zB das Täuschen über Tatsachen – auch gleich zu interpretieren sind.1802 Lediglich für die Schadenszufügung wird für die Täuschung nach § 108 Absicht ( iSd § 5 Abs 2 ) verlangt. Auf einen erweiterten Vorsatz ( wie Bereicherungsvorsatz beim Betrug ) wird aber verzichtet. § 108 schützt nun prinzipiell andere Rechtsgüter als das Vermö- gen, da nach überwiegenden Meinungen die Herbeiführung von täu- schungsbedingten Vermögensschäden abschließend in § 146 geregelt wird.1803 Doch kann vorrangig gerade daraus geschlossen werden, dass deshalb von § 146 auch das Rechtsgut der Willensbildungsfreiheit ( ne- ben dem Vermögen ) mitgeschützt sein müsste. Andernfalls würde für eine absichtliche Täuschung um jemanden – ohne Bereicherungsvor- satz – im Vermögen ( Vermögensrechten ) zu schädigen, anders als bei anderen ( Individual- ) Rechten, eine Strafbarkeitslücke bestehen, selbst wenn es sich bei § 108 grundsätzlich lediglich um ein Auffangdelikt 1804 handelt. Kontrovers wird im Schrifttum diskutiert, welche Rechte zur Ver- wirklichung des § 108 nun tatsächlich in Frage kommen können. Da- bei wird § 108 » überhaupt als unanwendbar « 1805 gesehen bzw mangels 1802 Vgl Fabrizy, StGB 11 § 108 Rz 2. 1803 Siehe etwa Bertel in WK 2 § 108 Rz 4 und 14; Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 108 Rz 3; Kienapfel / Schmoller, StudB BT II § 146 Rz 25; Schmoller in SbgK § 108 Rz 20 ( Stand Mai 1996 ); auch der Gesetzgeber dürfte sich dieser Argumentation anschließen, verweisen doch die GMat zur Einführung des § 107 a ( Beharrliche Verfolgung ) iZm § 108 auf Bertel in WK 2 § 108 Rz 4 ( Stand August 2000 ) ( siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5 ); aA auch Fabrizy, StGB 11 § 108 Rz 1 mwN, der das Vermögen ebenfalls als Rechtsgut hinter § 108 begreift, sofern kein Bereicherungsvorsatz vorliegt und daher Betrug unanwendbar bleibt; Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 98 f; Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 136; Leukauf / Steininger, StGB 3 § 108 Rz 9; wohl auch Kert in SbgK § 146 Rz 369 ( Stand Mai 2012 ); ebenso OGH 12. 06. 1991, 13 Os 149 / 90. 1804 Siehe etwa OGH 19. 11. 1987, 13 Os 162 / 87; weiters OGH 02. 09. 1986, 11 Os 107 / 86 mwN. 1805 Vgl zB Bertel in WK 2 § 108 Rz 14.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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