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372 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
rechtsgütern ein. Das aber selbst dann, wenn man – wie der OGH – da-
von ausginge, dass der Täuschungstatbestand nach § 108 Abs 1 grund-
sätzlich auch Vermögensrechte 1820 erfasse 1821, da andernfalls zumindest
ein auf die Willensbeeinträchtigung ausgerichteter Auffangtatbestand
im Bereich des Rechtsgüterschutzes des Vermögens ( im Gegensatz zu
grundsätzlich allen weiteren Rechtsgütern ) fehlen würde.
Dies würde nun aber unter Bedachtnahme auf eine Betrugsähnlich-
keit bedeuten, dass § 148 a ebenfalls diese beiden Rechtsgüter zu schüt-
zen hätte und das Erfordernis eines der Täuschung beim Betrug ad-
äquaten Gefährlichkeitselements enthalten müsste.
Da nun aber naturgemäß nicht auf eine Willensbildung einer Ma-
schine bzw eines Computersystems eingewirkt werden kann, was
schon mehrfach durch das Faktum der mangelnden Täuschungstaug-
lichkeit von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen an-
gesprochen wurde, und den GMat 1822 zufolge, der bloße » Zeitdiebstahl «
ausdrücklich nicht erfasst sein soll 1823, ist davon auszugehen, dass der
Betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch nicht auch willensbe-
einträchtigenden Tathandlungen adäquate Manipulationen erfassen
sollte, sondern lediglich auf das Vermögen als Ganzes fokussiert. Dies
ergibt sich darüber hinaus mittelbar aus der herrschenden Interpreta-
tion des Tatbestandsmerkmals » beeinflussen «. Denn darunter werden
Fälle erfasst, in denen der Täter richtige und vollständige Daten ein-
gibt und nur der erweiterte Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung
gerichtet ist.1824 Im Gegensatz dazu kann ein Betrug nur durch die Be-
hauptung unwahrer Tatsachen begangen werden.1825
Was das Maß der kriminellen Energie anlangt, ist die Täuschung
eines Menschen gegenüber der bloßen Eingabe von Daten ( wenn auch
mit dem Vorsatz der Bereicherung ) höher zu bewerten und daher mit
einem höheren Unrechtsgehalt verbunden.
1820 Erfolgt die Täuschung aber mit Bereicherungsvorsatz, liegt Betrug vor ( vgl OGH
12. 06. 1991, 13 Os 149 / 90 ).
1821 Vgl OGH 12. 06. 1991, 13 Os 149 / 90; ebenso Fabrizy, StGB 11 § 108 Rz 1.
1822 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16.
1823 Dh eine Willensbeeinträchtigung des Berechtigten über die Datenverarbeitung,
um diese – eben entgegen dem Willen – unbefugt zu nutzen, ist nicht gefordert.
1824 Vgl auch Engin-Deniz / Grünzweig, ecolex 2001, 587.
1825 Siehe Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 19.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik