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Das materielle Computerstrafrecht
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372 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ rechtsgütern ein. Das aber selbst dann, wenn man – wie der OGH – da- von ausginge, dass der Täuschungstatbestand nach § 108 Abs 1 grund- sätzlich auch Vermögensrechte 1820 erfasse 1821, da andernfalls zumindest ein auf die Willensbeeinträchtigung ausgerichteter Auffangtatbestand im Bereich des Rechtsgüterschutzes des Vermögens ( im Gegensatz zu grundsätzlich allen weiteren Rechtsgütern ) fehlen würde. Dies würde nun aber unter Bedachtnahme auf eine Betrugsähnlich- keit bedeuten, dass § 148 a ebenfalls diese beiden Rechtsgüter zu schüt- zen hätte und das Erfordernis eines der Täuschung beim Betrug ad- äquaten Gefährlichkeitselements enthalten müsste. Da nun aber naturgemäß nicht auf eine Willensbildung einer Ma- schine bzw eines Computersystems eingewirkt werden kann, was schon mehrfach durch das Faktum der mangelnden Täuschungstaug- lichkeit von automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagen an- gesprochen wurde, und den GMat 1822 zufolge, der bloße » Zeitdiebstahl « ausdrücklich nicht erfasst sein soll 1823, ist davon auszugehen, dass der Betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch nicht auch willensbe- einträchtigenden Tathandlungen adäquate Manipulationen erfassen sollte, sondern lediglich auf das Vermögen als Ganzes fokussiert. Dies ergibt sich darüber hinaus mittelbar aus der herrschenden Interpreta- tion des Tatbestandsmerkmals » beeinflussen «. Denn darunter werden Fälle erfasst, in denen der Täter richtige und vollständige Daten ein- gibt und nur der erweiterte Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet ist.1824 Im Gegensatz dazu kann ein Betrug nur durch die Be- hauptung unwahrer Tatsachen begangen werden.1825 Was das Maß der kriminellen Energie anlangt, ist die Täuschung eines Menschen gegenüber der bloßen Eingabe von Daten ( wenn auch mit dem Vorsatz der Bereicherung ) höher zu bewerten und daher mit einem höheren Unrechtsgehalt verbunden. 1820 Erfolgt die Täuschung aber mit Bereicherungsvorsatz, liegt Betrug vor ( vgl OGH 12. 06. 1991, 13 Os 149 / 90 ). 1821 Vgl OGH 12. 06. 1991, 13 Os 149 / 90; ebenso Fabrizy, StGB 11 § 108 Rz 1. 1822 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16. 1823 Dh eine Willensbeeinträchtigung des Berechtigten über die Datenverarbeitung, um diese – eben entgegen dem Willen – unbefugt zu nutzen, ist nicht gefordert. 1824 Vgl auch Engin-Deniz / Grünzweig, ecolex 2001, 587. 1825 Siehe Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 19.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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