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Das materielle Computerstrafrecht
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375 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ mögensverfügung bewirkt.1836 Eine solche Auslegung scheint im Sinne einer strafbarkeitseinschränkenden Funktion geboten, um die über- schießende Wirkung des objektiven Tatbestands einzuschränken. In diesem Sinn ist also das bloße Aktivieren bzw Auslösen – selbst wenn dabei etwa durch die unbefugte Verwendung einer fremden Bankomat- karte samt zutreffender PIN iSd » Fiktion der Datenwahrheit « » unrich- tige Daten « eingegeben werden – mangels einer » Beeinflussung « einer Datenverarbeitung ( noch ) nicht tatbestandsmäßig.1837 Bei der widerrechtlichen Benutzung einer fremden Bankomatkarte geht der OGH aber trotz Einführung des § 148 a weiterhin von einer Strafbarkeit nach § 127 aus.1838 Dies, bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 127 – in der E 1839, ohne überhaupt auf § 148 a einzugehen – bereits deshalb, weil letztere Bestimmung zur Ausschaltung von Strafbarkeits- lücken eingeführt wurde und daher aufgrund materieller Subsidiarität ( dh Scheinkonkurrenz ) zurücktrete.1840 Der OGH hat aber an anderer Stelle in einem Fall des Bankomatkartenmissbrauchs 1841, in dem den Tätern die PIN bekannt war, festgehalten, dass nach gesicherter Rsp die Anwendbarkeit des Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs ( § 148 a ) verneint wird, wobei zur Begründung ua auf Leukauf / Steinin- ger 1842 verwiesen wurde.1843 Diese Autoren stellen unter dieser Fundstelle sinngemäß fest, dass ein bloß unbefugtes Auslösen eines elektroni- schen Prozesses kein Beeinflussen eines Datenverarbeitungsergebnis- ses darstelle, weil dieses Resultat auch bei befugter Aktivierung die- ses Prozesses erzielt werde. In jüngeren E hielt nun auch die Rsp, insb der OGH, die Eingabe richtiger Daten für tatbestandlich iSd § 148 a.1844 1836 Siehe etwa OGH 14. 07. 2011, 13 Os 61 / 11 m = jusIT 2011 / 103, 220 ( Bergauer ) = JSt 2011, 201 ( Schwaighofer ). 1837 In diese Richtung wohl auch Lewisch, BT I 2, 242. 1838 Siehe statt vieler RIS-Justiz RS0093560 mwN; ebenso Schmölzer, EDVuR 1990, 30; aA Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 148 a Rz 2 mwN. 1839 Vgl OGH 30. 10. 1990, 15 Os 79 / 90. 1840 Vgl auch statt vieler RIS-Justiz RS0093560 mwN; siehe auch die Zusammenfas- sung bei Prunner, Missbrauch der Bankomatkarte eines Angehörigen – kein § 166 StGB ?, JAP 2014 / 2015 / 1; anders etwa das OLG Linz 08. 06. 1989, 8 Bs 129 / 89 = AnwBl 1990 / 3375 ( Fromherz ). 1841 Vgl OGH 10. 12. 1996, 14 Os 71 / 96 ( 14 Os 78 / 96 ). 1842 Vgl Leukauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 20. 1843 In diesem Sinn die Rechtsmeinung des OGH zusammenfassend auch Wegscheider, BT 4, 240 f. 1844 Siehe OGH 01. 06. 2006, 12 Os 45 / 06v ( 12 Os 46 / 06s ); weiters OGH 13. 10. 2005, 15 Os 99 / 05 f, jedoch ohne darauf näher einzugehen; siehe auch OLG Innsbruck 16. 12. 2014, 11 Bs 353 / 14w iZm Paysafecards.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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