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376 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
In diese Kerbe schlägt aber auch ein ME 1845, in dem eine entspre-
chende Klarstellung des § 148 a vorgeschlagen wurde. Darin wurde eine
Ergänzung in Erwägung gezogen, die im Anschluss an die Beschrei-
bung der Begehungsweisen einer Inputmanipulation folgende Beifü-
gung betraf: » mag dies auch unter Verwendung falscher, verfälschter
oder entfremdeter unbarer Zahlungsmittel geschehen «. Obwohl dieser
Entwurf in weiterer Folge nicht weiter legislativ behandelt wurde, war
vom Entwurfsverfasser zweierlei intendiert, nämlich einerseits die ein-
deutige und klare Einordnung einer unbefugten Geldbehebung an ei-
nem Bankomaten mit der richtigen Karte und dem zugehörigen Code
unter § 148 a und auch die Hintanhaltung einer Aufweichung des Ge-
wahrsamsbegriffs des Diebstahls ( § 127 ).1846
Dem entgegengesetzt ist zwar ursprünglich noch von Kienapfel 1847
gerade die unbefugte Verwendung einer fremden Bankomatkarte als
ein klassisches Beispiel für den Betrügerischen Datenverarbeitungs-
missbrauch ( § 148 a ) genannt worden, weshalb er auch im Verhältnis zu
§ 127 von einer tatbestandsausschließenden Exklusivität dieser Straf-
vorschrift ausging; mittlerweile stimmt aber auch er der diesbezügli-
chen Rsp zu.1848
e. Vergeistigung des Gewahrsamsbegriffs bei Geldbehebungen
aus Bankomaten
Die Anwendbarkeit des Diebstahls nach § 127 auf Bankomatbehebungen
unter Verwendung einer fremden Bankomatkarte ( oder eines Kartendu-
plikats 1849 ) mit zutreffender PIN mit dem Erfordernis eines » Gewahrsams-
bruches « ergibt sich – nach der in der Lehre umstrittenen 1850 – höchst-
richterlichen Rsp daraus, dass als Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft
über eine Sache verstanden wird, die mit dem Willen verbunden ist, diese
1845 Vgl 78 / ME XXII. GP, wobei angemerkt sein muss, dass die vorgeschlagene Ergän-
zung des § 148 a in der anschließenden RV 309 BlgNR XXII. GP nicht mehr weiter
verfolgt wurde.
1846 ErlME 78 / ME XXII. GP, 11.
1847 Vgl noch Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 39 und 21.
1848 Man beachte daher, dass Kienapfel seine Meinung dazu mittlerweile iSd OGH-Rsp
revidiert hat; siehe Kienapfel / Schmoller, StudB BT II § 127 Rz 103; für Exklusivität
Triffterer in SbgK § 148 a Rz 22 ( aF Stand Dezember 1992 ); weiters Komenda / Madl in
SbgK § 148 a Rz 134.
1849 Vgl OGH 24. 10. 1989, 15 Os 127 / 89.
1850 Siehe Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 148 a Rz 9 mwN.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik