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Das materielle Computerstrafrecht
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376 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ In diese Kerbe schlägt aber auch ein ME 1845, in dem eine entspre- chende Klarstellung des § 148 a vorgeschlagen wurde. Darin wurde eine Ergänzung in Erwägung gezogen, die im Anschluss an die Beschrei- bung der Begehungsweisen einer Inputmanipulation folgende Beifü- gung betraf: » mag dies auch unter Verwendung falscher, verfälschter oder entfremdeter unbarer Zahlungsmittel geschehen «. Obwohl dieser Entwurf in weiterer Folge nicht weiter legislativ behandelt wurde, war vom Entwurfsverfasser zweierlei intendiert, nämlich einerseits die ein- deutige und klare Einordnung einer unbefugten Geldbehebung an ei- nem Bankomaten mit der richtigen Karte und dem zugehörigen Code unter § 148 a und auch die Hintanhaltung einer Aufweichung des Ge- wahrsamsbegriffs des Diebstahls ( § 127 ).1846 Dem entgegengesetzt ist zwar ursprünglich noch von Kienapfel 1847 gerade die unbefugte Verwendung einer fremden Bankomatkarte als ein klassisches Beispiel für den Betrügerischen Datenverarbeitungs- missbrauch ( § 148 a ) genannt worden, weshalb er auch im Verhältnis zu § 127 von einer tatbestandsausschließenden Exklusivität dieser Straf- vorschrift ausging; mittlerweile stimmt aber auch er der diesbezügli- chen Rsp zu.1848 e. Vergeistigung des Gewahrsamsbegriffs bei Geldbehebungen aus Bankomaten Die Anwendbarkeit des Diebstahls nach § 127 auf Bankomatbehebungen unter Verwendung einer fremden Bankomatkarte ( oder eines Kartendu- plikats 1849 ) mit zutreffender PIN mit dem Erfordernis eines » Gewahrsams- bruches « ergibt sich – nach der in der Lehre umstrittenen 1850 – höchst- richterlichen Rsp daraus, dass als Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft über eine Sache verstanden wird, die mit dem Willen verbunden ist, diese 1845 Vgl 78 / ME XXII. GP, wobei angemerkt sein muss, dass die vorgeschlagene Ergän- zung des § 148 a in der anschließenden RV 309 BlgNR XXII. GP nicht mehr weiter verfolgt wurde. 1846 ErlME 78 / ME XXII. GP, 11. 1847 Vgl noch Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 39 und 21. 1848 Man beachte daher, dass Kienapfel seine Meinung dazu mittlerweile iSd OGH-Rsp revidiert hat; siehe Kienapfel / Schmoller, StudB BT II § 127 Rz 103; für Exklusivität Triffterer in SbgK § 148 a Rz 22 ( aF Stand Dezember 1992 ); weiters Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 134. 1849 Vgl OGH 24. 10. 1989, 15 Os 127 / 89. 1850 Siehe Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 148 a Rz 9 mwN.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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