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Das materielle Computerstrafrecht
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380 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ a. Delikte mit überschießender Innentendenz Bei Delikten mit überschießender Innentendenz, zB kupierten Erfolgs- delikten, ist strittig, wie lange eine strafbare Beteiligung möglich ist. Wie etwa die stRsp zum Betrug ( § 146 ) ausführt, tritt die materielle Be- endigung ( = Vollbringung ) der Tat erst mit Eintritt der Bereicherung als Endziel ein.1867 Bei § 148 a Abs 1 handelt es sich ( auch 1868 ) um ein kupiertes Erfolgsdelikt, da der Täter im erweiterten Vorsatz einen über die ( tatbildliche ) Schädigung hinausreichenden weiteren Erfolg an- strebt, nämlich die unrechtmäßige Bereicherung. Das Delikt besteht somit aus zwei Unrechtsteilen, die Vermögensschädigung im objekti- ven Tatbestand auf der einen Seite und deren Korrelat im subjektiven Tatbestand, dem Bereicherungsvorsatz, auf der anderen. Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz kann nach Rsp des OGH 1869 ein Tatbeitrag bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeit- punkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte ein- zutreten beginnt, geleistet werden. Dies sei auch – nach Meinung des 1867 Siehe RIS-Justiz RS0103999 mwN; weiters zB Kienapfel, BT 3 § 146 Rz 254. 1868 Es handelt sich bei § 148 a Abs 1 bezüglich des tatbestandlichen Erfolges ( erster Erfolg bzw Zwischenerfolg ) strukturell bereits um ein Erfolgsdelikt. In Anbe- tracht des finalen Enderfolgs der Bereicherung liegt auch ein kupiertes Erfolgsde- likt vor. Der Enderfolg ist tatbestandlich nicht gefordert, aber vom Täter als End- ziel anvisiert. Die Strafbarkeit wird daher angesichts des zweiten Unrechtsteils vorverlagert. 1869 Vgl OGH 17. 04. 2002, 13 Os 179 / 01 = JBl 2003, 464 ( krit Schmoller ); jüngst bestä- tigt durch OGH 05. 07. 2012, 13 Os 36 / 12 m; bereits auch OGH 09. 09. 1982, 12 Os 66 / 82; RIS-Justiz RS0090734 ( T1 ); weiters Fabrizy in WK 2 § 12 Rz 94 mwN ( Stand 01. 05. 2014 ) bzw Fabrizy, StGB 11 § 12 Rz 11; auch Leukauf / Steininger, StGB 3 § 12 Rz 48; weiters auch Schick, Rezension zu Otto Triffterer, Die österreichische Beteiligungs- lehre. Eine Regelung zwischen Einheitstäter- und Teilnahmesystemen ?, ÖJZ 1984, 475; vgl auch Schroll in WK 2 § 241 a Rz 21 ( Stand Mai 2005 ) bzw § 232 Rz 28 ( Stand August 2007 ) bzw § 233 Rz 15c ( Stand August 2007 ); aA aber zB Triffterer, AT 2, 67 bzw Triffterer, Die österreichische Beteiligungslehre ( 1983 ) 22 ff; aA auch Fuchs, AT I 8 Rz 28 / 7 f bzw 33 / 61, der eine Beteiligung nur bis zur rechtlichen Vollendung für zulässig erachtet. Nach Fuchs würde in Anbetracht etwa des Betrugs ( § 146 ) bzw aller Delikte mit erweitertem Vorsatz ( ausgenommen bei Dauerdelikten ) die Vollendung und materielle Beendigung ( zB mit dem Schaden des Opfers ) stets zusammenfallen, weil der erweiterte Vorsatz nur eine bestimmte Innentendenz beschreibe, die für die Rechtsgutbeeinträchtigung bedeutungslos sei ); aA auch Schmoller, der es ablehnt, für im Zeitpunkt des Hinzukommens des Beitragstä- ters bereits verwirklichte Unrechtsteile des unmittelbaren Täters, allein durch ein nachträgliches Einverständnis, dem » Beitragstäter « iSd § 12 zuzurechnen; siehe die Anmerkung von Schmoller zu OGH 17. 04. 2002, 13 Os 179 / 01 = JBl 2003, 464 ( krit Schmoller ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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