Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 381 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 381 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 381 -

Bild der Seite - 381 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 381 -

381 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ zur Entscheidung berufenen Senats 1870 – iSd § 1 unbedenklich, da eine Wortinterpretation des § 12 dritter Fall, der auf einen Beitrag » zur Aus- führung « abstellt, in die Richtung, dass auch, aber nicht nur eine Aus- führungshandlung des unmittelbaren Täters vorliegen muss, noch in- nerhalb des äußersten Wortsinns der Vorschrift liege.1871 So sei dies auch beim Versandbetrug ( § 146 ), wenn etwa mit der Ab- sendung der Ware die rechtliche Vollendung eintritt, die förderliche Entgegennahme der Ware aber noch einen strafbaren Beitrag zum Be- trug darstelle.1872 Im Zusammenhang mit Computerdelikten könnte idZ an das Er- mächtigungsdelikt des § 119 gedacht werden.1873 Der unmittelbare Tä- ter benützt eine tatbildliche Vorrichtung, um den Inhalt eines nicht für ihn bestimmten E-Mails in Erfahrung zu bringen. Nachdem aber der Inhalt der Nachricht in einer für ihn nicht verständlichen Form 1874 vorliegt, ersucht er einen damit vertrauten Bekannten – nach Offenba- rung seiner Tat – ihm den Inhalt dieses E-Mails zur Kenntnis zu brin- gen. Die Tat ist mit dem Benützen der Vorrichtung in der Absicht, sich vom Inhalt der Nachricht Kenntnis zu verschaffen, formell vollendet, jedoch erst mit der tatsächlichen Kenntnisverschaffung des Nachrich- teninhalts materiell beendet. In diesen Fällen darf freilich beim hinzu- tretenden Beitragstäter in subjektiver Hinsicht nichts fehlen, was insb auch den Inhalt des erweiterten Vorsatzes betrifft.1875 Besonders Augen- merk ist im letzten Fall aber darauf zu richten, dass es sich nicht um ein Vermögensdelikt handelt, weshalb etwaige Anschlussdelikte wie Hehlerei ( § 164 ) oder Geldwäscherei ( § 165 ) naturgemäß von vornher- ein für eine Strafbarkeit des Hinzutretenden ausscheiden. Zu Recht wirft Schmoller in diesem Zusammenhang die zentrale Frage auf, ob dem Hinzukommenden der bereits vor dem Zeitpunkt des Beitritts verwirklichte Unrechtsteil der Tat ( hier: die Vermögens- 1870 Siehe OGH 17. 04. 2002, 13 Os 179 / 01 = JBl 2003, 464 ( krit Schmoller ). 1871 Vgl RIS-Justiz RS0116322 bzw OGH 17. 04. 2002, 13 Os 179 / 01 = JBl 2003, 464 ( krit Schmoller ). 1872 Vgl Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 134 mwN. 1873 Siehe S 154 ff. 1874 Denkbar wäre zB ein technisch verschlüsseltes E-Mail, dessen Inhalt nur von ei- nem sehr versierten User entschlüsselt werden kann, auf dessen Hilfe der Täter – nach Aufklärung über den Tatplan – zurückgreift; ggf könnte auch der Inhalt in einer Fremdsprache verfasst sein und der Täter wird von einem eingeweihten Dol- metscher unterstützt udgl. 1875 Siehe gleich im Anschluss.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht