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Das materielle Computerstrafrecht
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383 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ trag, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos «.1878 Solange somit der Geldkurier bzw Überweisungsempfänger noch nicht über den gutgeschriebenen Betrag verfügt hat, liegt – nach zivilrechtlicher Ansicht – noch gar keine » ungerechtfertigte Vermögensverschiebung « vor.1879 Im Sinne des Straf- rechts reicht aber eine bloß vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum aus, um von einem Vermögensschaden zu sprechen, sofern ein – wenn auch nur kurzzeitiger – effektiver Verlust an Vermögenssubstanz eingetre- ten ist.1880 Folglich muss festgestellt werden, dass in casu unzweifelhaft durch das ( vorsätzliche ) Handeln des Geldkuriers der Vermögensschaden durch die Realisierung der Bereicherung des unmittelbaren Täters in- tensiviert wurde. Die Bejahung eines strafbaren Tatbeitrags in einem Stadium nach formeller Vollendung aber vor materieller Beendigung eines Zustands- delikts orientiert sich mE – hier iZm Delikten mit überschießender In- nentendenz – an den Überlegungen eines » allgemeinen Ingerenzprin- zips «, das besagt, dass jeder, der eine Beeinträchtigung eines fremden Rechtsguts herbeigeführt hat, verpflichtet ist, den bevorstehenden Schaden oder einen bereits eingetretenen Erfolg wieder abzuwen- den.1881 Durl stimmte einem solchen Ergebnis anfänglich 1882 zu, indem er zutreffend anführte, dass solange der Täter den angestrebten End- zweck nicht erreicht hat, grundsätzlich – trotz bereits eingetretenen Taterfolgs – noch erhöhte Chancen bestünden, das erlittene Unrecht wieder auszugleichen und die Interessen des Tatopfers zu wahren, noch bevor das Gesamtgeschehen seinen Abschluss findet. 1878 Vgl RIS-Justiz RS0124649 mwN. 1879 OGH 19. 02. 2009, 2 Ob 107 / 08 m = ecolex 2009, 577 ( Graf ) = ÖBA 2009 / 1551, 457 ( Byd- linski ) = jusIT 2009 / 69, 140 ( Mader ). 1880 Vgl RIS-Justiz RS0094383 mwN. 1881 Vgl idS Schmoller in SbgK § 99 Rz 15 mwN; Leukauf / Steininger, StGB 3 § 99 Rz 10; Triffterer AT 2, 65. 1882 Siehe Durl, Die Pflicht zur Verhinderung von mit Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 286 StGB ( 1999 ) 294 ff; In Anerkennung des dogmatischen Konzepts des Systems der Einheitstäterschaft revidierte Durl jedoch seinen ursprünglichen An- satz; siehe Durl, Ausgewählte Aspekte des Normativs Zeit im StGB, in BMJ ( Hrsg ), 32. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie ( 2005 ) 55 ( 124 bzw 128 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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