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Das materielle Computerstrafrecht
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385 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Der Wortlaut des § 12, dass nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung begeht, sondern auch » jeder [ … ] der sonst zu ih- rer Ausführung beiträgt « ( dritter Fall ), lässt im Übrigen durchaus die Interpretation zu, dass eine » Ausführung « solange vorliegt, bis das rechtsgutverletzende Geschehen insgesamt seinen Abschluss gefun- den hat. Weiters ist der Formulierung nicht zu entnehmen, dass es sich ausschließlich um einen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Hand- lung durch den unmittelbaren Täter handeln muss.1884 Jeder geleistete Beitrag zur Realisierung der Bereicherung bzw Erreichung des eigent- lichen Endziels eines strafbaren Gesamtverhaltens kann daher einen Tatbeitrag darstellen. Nach einem solchen Verständnis kann grund- sätzlich jede – auch noch so kleine – Förderung des strafbaren Gesamt- verhaltens ( dh bis zum Abschluss des sozialschädlichen Gesamtge- schehens ) eine Tatbeteiligung durch einen sonstigen Beitrag iSd § 12 dritter Fall begründen. Trotz Verständnisses für die aufgezeigten Gegenmeinungen, insb hins der diesbezüglichen Probleme iZm der dogmatischen Begründ- barkeit und eines » unscharfen Verhältnisses « zum Bestimmtheitsge- bot und Gesetzlichkeitsprinzip, ist es mE schon aus rechtspolitischen Gründen nicht adäquat, eine Beteiligung nicht bis zur tatsächlichen Beendigung einer Tat und der Erreichung des angestrebten Endziels für möglich zu erachten. Der Beitragstäter schließt sich nämlich der bisherigen Tatausführung – was das materielle Unrecht anlangt – iZm dem zweiten Unrechtsteil ( erweiterter Vorsatz ) objektiv durch die Re- alisierung des Endziels und subjektiv überhaupt in voller Hinsicht 1885 an, was die Sozialschädlichkeit seines Tatbeitrags darstellt. Die krimi- nelle Energie des unmittelbaren Täters endet idR 1886 stets erst mit Er- reichung des Endziels. Diese Erwägungen stützen sich auch auf das Argument, dass sich ein Tatbeitrag ( im Gegensatz zu einer Mittäterschaft ) lediglich in ei- ner sehr untergeordneten Hilfestellung darstellen kann, die nicht ein- mal für die Tatausführung unabdingbar sein muss.1887 Sogar ein psy- chischer oder intellektueller Beitrag, zB in Form eines Rats oder einer 1884 Vgl RIS-Justiz RS0116322. 1885 Selbst wenn er auch erst nach tatbestandlichen Erfolgseintritt hinzutritt. 1886 Er könnte die Verfolgung seines angestrebten Endziels allerdings vorzeitig – aber nach formeller Vollendung der Tat – aufgeben, oder es kann die Erreichung des Endziels aus anderen Gründen faktisch nicht mehr möglich sein. 1887 Vgl RIS-Justiz RS0108726 mwN; weiters Fabrizy, StGB 11 § 12 Rz 10a.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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