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388 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Darüber hinaus ist es nämlich nach hM nicht einmal erforderlich,
dass der Beitragstäter überhaupt Tatbestandsmerkmale erfüllt, da § 12
die Strafbarkeit eben auf einen bloĂźen Beitrag zur Tat ausdehnt.1893
SchlieĂźlich ist auch im hier angesprochenen Fall die Handlung
des Geldkuriers im Tatplan des unmittelbaren Täters unabdingbar für
seine tatsächliche Bereicherung, welche auch den – wenn auch bloß
materiellen – Abschluss des gesamten Tatgeschehens bildet. Im Fall
des § 126 c könnte der unmittelbare Täter das Programm ohne Anlei-
tung des Hinzutretenden gar nicht » gebrauchen «.
In subjektiver Hinsicht muss der Beitragstäter vollen Tatbildvor-
satz auf Vollendung der » gesamten Tat « ( durch den Ausführungstäter )
haben 1894 und zumindest die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art
nach und in groben Umrissen kennen.1895 Bei Delikten mit erweitertem
Vorsatz muss der Beitragstäter freilich auch selbst diese Innentendenz
aufweisen 1896, wie zB den Bereicherungsvorsatz iZm § 148 a Abs 1.
Handelt der Geldkurier – wie im angesprochenen Beispielsfall – bei
der Behebung des Bargeldes mit » bösem Vorsatz « ( einschließlich Be-
reicherungsvorsatz ), ist zu diesem Zeitpunkt die Tat nach hM 1897 noch
nicht materiell beendet, weshalb ein strafbarer Tatbeitrag iSd § 12
dritter Fall ( hier: Realisierung der Bereicherung des unmittelbaren
Täters ) – nach Meinung des OGH – noch möglich ist. Die materielle
Beendigung tritt nämlich erst mit tatsächlicher Bereicherung des un-
mittelbaren Täters ein. Beabsichtigte hingegen der unmittelbare Tä-
ter von Anfang an tatsächlich nur den Geldkurier zu bereichern – was
doch sehr seltsam klingt –, wäre mit der Zubuchung des Giralgeldes
am Konto des Geldkuriers das Delikt bereits materiell beendet.
Was den Bereicherungsvorsatz beim Geldkurier anlangt, so könnte
ggf die Unmittelbarkeit der Bereicherung ( Stoffgleichheit zwischen
Schaden und Bereicherung ) problematisch werden, da sich der Berei-
cherungsvorsatz des Geldkuriers auf die vom unmittelbaren Täter ver-
sprochene Provision für die Tätigkeit des Geldkuriers bezieht.1898 Es
lieĂźe sich auf den ersten Blick darauf schlieĂźen, dass sich der Geld-
1893 Siehe zur Kritik an Schmoller auch Fuchs, AT I 8, Rz 33 / 63.
1894 Dh er muss hinreichend in Kenntnis des ( gesamten ) Tatplans sein und diesen bil-
ligen.
1895 Siehe RIS-Justiz RS0120600 mwN.
1896 Siehe etwa OGH 27. 09. 2007, 12 Os 101 / 07 f.
1897 Siehe ausf oben.
1898 Vgl Kienapfel, BT 3 § 148 a Rz 42.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik