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Das materielle Computerstrafrecht
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388 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Darüber hinaus ist es nämlich nach hM nicht einmal erforderlich, dass der Beitragstäter überhaupt Tatbestandsmerkmale erfüllt, da § 12 die Strafbarkeit eben auf einen bloßen Beitrag zur Tat ausdehnt.1893 Schließlich ist auch im hier angesprochenen Fall die Handlung des Geldkuriers im Tatplan des unmittelbaren Täters unabdingbar für seine tatsächliche Bereicherung, welche auch den – wenn auch bloß materiellen – Abschluss des gesamten Tatgeschehens bildet. Im Fall des § 126 c könnte der unmittelbare Täter das Programm ohne Anlei- tung des Hinzutretenden gar nicht » gebrauchen «. In subjektiver Hinsicht muss der Beitragstäter vollen Tatbildvor- satz auf Vollendung der » gesamten Tat « ( durch den Ausführungstäter ) haben 1894 und zumindest die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennen.1895 Bei Delikten mit erweitertem Vorsatz muss der Beitragstäter freilich auch selbst diese Innentendenz aufweisen 1896, wie zB den Bereicherungsvorsatz iZm § 148 a Abs 1. Handelt der Geldkurier – wie im angesprochenen Beispielsfall – bei der Behebung des Bargeldes mit » bösem Vorsatz « ( einschließlich Be- reicherungsvorsatz ), ist zu diesem Zeitpunkt die Tat nach hM 1897 noch nicht materiell beendet, weshalb ein strafbarer Tatbeitrag iSd § 12 dritter Fall ( hier: Realisierung der Bereicherung des unmittelbaren Täters ) – nach Meinung des OGH – noch möglich ist. Die materielle Beendigung tritt nämlich erst mit tatsächlicher Bereicherung des un- mittelbaren Täters ein. Beabsichtigte hingegen der unmittelbare Tä- ter von Anfang an tatsächlich nur den Geldkurier zu bereichern – was doch sehr seltsam klingt –, wäre mit der Zubuchung des Giralgeldes am Konto des Geldkuriers das Delikt bereits materiell beendet. Was den Bereicherungsvorsatz beim Geldkurier anlangt, so könnte ggf die Unmittelbarkeit der Bereicherung ( Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung ) problematisch werden, da sich der Berei- cherungsvorsatz des Geldkuriers auf die vom unmittelbaren Täter ver- sprochene Provision für die Tätigkeit des Geldkuriers bezieht.1898 Es ließe sich auf den ersten Blick darauf schließen, dass sich der Geld- 1893 Siehe zur Kritik an Schmoller auch Fuchs, AT I 8, Rz 33 / 63. 1894 Dh er muss hinreichend in Kenntnis des ( gesamten ) Tatplans sein und diesen bil- ligen. 1895 Siehe RIS-Justiz RS0120600 mwN. 1896 Siehe etwa OGH 27. 09. 2007, 12 Os 101 / 07 f. 1897 Siehe ausf oben. 1898 Vgl Kienapfel, BT 3 § 148 a Rz 42.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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