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Das materielle Computerstrafrecht
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389 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ kurier nicht aus dem Vermögen des » Überweisungsopfers « bereichern will, weshalb es an der Unmittelbarkeit der Bereicherung fehlt. Weiß nun der Geldkurier im Zeitpunkt der Geldbehebung, dass das Geld aus dem Vermögen des Überweisungsopfers stammt, ist ihm auch bewusst, dass die » Provision «, die er sich für seine » Arbeit « einbehalten kann, unmittelbar aus der durch § 148 a verwirklichten Manipulation der Da- tenverarbeitung stammt. Anders wäre es freilich, wenn der Geldkurier dem unmittelbaren Täter den gesamten Betrag auszahlen müsste und erst danach seine Entlohnung aus dem Vermögen des unmittelbaren Täters ausgezahlt bekäme. Nur in einem solchen Fall mangelt es an der notwendigen Stoffgleichheit, was den Vorsatz ausschließt. Folgt man idZ etwa den Meinungen von Schmoller 1899 oder auch Fuchs 1900 ( der im Übrigen auf die » Lehre von der Beendigung der Straf- tat « überhaupt verzichten will ), dass die formelle Vollendung mit der materiellen Beendigung – außer bei Dauerdelikten – generell zusam- menfallen sollte, wäre eine ( sukzessive ) Beteiligung des Geldkuriers im hier angesprochenen Beispielsfall iZm § 148 a nicht mehr möglich, was in concreto aber genau zu den angesprochenen unbilligen Ergeb- nissen führen würde. b. Anschlussdelikte Ggf könnte ( bei Vermögensdelikten ) dem Geldkurier – Wissentlichkeit ( iSd § 5 Abs 3 ) und eine qualifizierte Begehung 1901 vorausgesetzt – Geld- wäscherei nach § 165 Abs 2 vorgeworfen werden. Problematisch wäre dabei aber, dass es sich für die Anwendbarkeit von § 165 um einen Ver- mögensbestandteil handeln muss, der aus einer in Abs 1 genannten strafbaren Handlung herrührt. Darunter versteht § 165 Abs 5 einen Ver- mögensbestandteil, den der Vortäter durch die Vortat » erlangt « oder für ihre Begehung empfangen hat oder in dem sich der Wert des ur- sprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkör- pert.1902 1899 Siehe oben. 1900 Siehe Fuchs, AT I 8, Rz 28 / 7 f bzw 33 / 61. 1901 Da als Anwendungsvoraussetzung für § 165 Abs 2 nach § 165 Abs 1 ua eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat verlangt wird, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. 1902 Siehe dazu auch statt vieler Kirchbacher in WK 2 § 165 Rz 5 ( Stand September 2011 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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