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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
kurier nicht aus dem Vermögen des » Überweisungsopfers « bereichern
will, weshalb es an der Unmittelbarkeit der Bereicherung fehlt. Weiß
nun der Geldkurier im Zeitpunkt der Geldbehebung, dass das Geld aus
dem Vermögen des Überweisungsopfers stammt, ist ihm auch bewusst,
dass die » Provision «, die er sich für seine » Arbeit « einbehalten kann,
unmittelbar aus der durch § 148 a verwirklichten Manipulation der Da-
tenverarbeitung stammt. Anders wäre es freilich, wenn der Geldkurier
dem unmittelbaren Täter den gesamten Betrag auszahlen müsste und
erst danach seine Entlohnung aus dem Vermögen des unmittelbaren
Täters ausgezahlt bekäme. Nur in einem solchen Fall mangelt es an der
notwendigen Stoffgleichheit, was den Vorsatz ausschließt.
Folgt man idZ etwa den Meinungen von Schmoller 1899 oder auch
Fuchs 1900 ( der im Übrigen auf die » Lehre von der Beendigung der Straf-
tat « überhaupt verzichten will ), dass die formelle Vollendung mit der
materiellen Beendigung – außer bei Dauerdelikten – generell zusam-
menfallen sollte, wäre eine ( sukzessive ) Beteiligung des Geldkuriers
im hier angesprochenen Beispielsfall iZm § 148 a nicht mehr möglich,
was in concreto aber genau zu den angesprochenen unbilligen Ergeb-
nissen führen würde.
b. Anschlussdelikte
Ggf könnte ( bei Vermögensdelikten ) dem Geldkurier – Wissentlichkeit
( iSd § 5 Abs 3 ) und eine qualifizierte Begehung 1901 vorausgesetzt – Geld-
wäscherei nach § 165 Abs 2 vorgeworfen werden. Problematisch wäre
dabei aber, dass es sich für die Anwendbarkeit von § 165 um einen Ver-
mögensbestandteil handeln muss, der aus einer in Abs 1 genannten
strafbaren Handlung herrührt. Darunter versteht § 165 Abs 5 einen Ver-
mögensbestandteil, den der Vortäter durch die Vortat » erlangt « oder
für ihre Begehung empfangen hat oder in dem sich der Wert des ur-
sprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkör-
pert.1902
1899 Siehe oben.
1900 Siehe Fuchs, AT I 8, Rz 28 / 7 f bzw 33 / 61.
1901 Da als Anwendungsvoraussetzung für § 165 Abs 2 nach § 165 Abs 1 ua eine gegen
fremdes Vermögen gerichtete Vortat verlangt wird, die mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist.
1902 Siehe dazu auch statt vieler Kirchbacher in WK 2 § 165 Rz 5 ( Stand September 2011 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik