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Das materielle Computerstrafrecht
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390 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Im vorliegenden Beispielsfall hat der unmittelbare Täter aber ge- rade ( noch ) nicht diesen Vermögenswert erlangt. Aus diesem Grund war auch der Geldkurier Teil des Tatplans, der die Erlangung der » Beute « durch Barabhebung und Weiterleitung des Geldes erst reali- sieren sollte. Der ausdrückliche Wortlaut des § 165 Abs 5, dass der Tä- ter den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt haben muss, steht einer Subsumtion in unserem Fall entgegen, da der Täter den Vermö- genswert noch nicht in seiner Verfügungsmacht hatte. Doch selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine Verfügungsmöglichkeit über den Vermögenswert ( hier: Giralgeld ) ausreichend sei ( da der unmittel- bare Täter über den Vermögensbestandteil durch online-Transaktion effektiv disponierte ), wäre dennoch nicht von einem » Erlangen « des Vermögenswertes zu sprechen. Anders stellt sich die Situation aber iZm einem Ladendiebstahl dar, bei dem der Täter nach dem Verlassen des Geschäfts, die gestohlene Sache vorerst noch in einem Gebüsch versteckt, um sie später von ei- nem Komplizen – der wiederum erst nachträglich in den Tatplan ein- geweiht wurde – abholen und verwahren zu lassen. In diesem Fall hat nämlich der unmittelbare Täter die Beute – wenn auch nur vorüberge- hend – erhalten, da er sie in der Zeit vom Verlassen des Geschäfts bis zum Verstecken der Beute in seinem Gewahrsam hatte. Nun ist zwar für einen derartigen Sachverhalt der Tatbestand der Hehlerei ( § 164 Abs 2 ) zu prüfen ( iSd Tathandlung » sonst an sich bringt « ), doch stellt dieser auf eine » Sache « 1903 ab, die der Vortäter durch seine Tat erlangt hat ( vgl § 164 Abs 1 ).1904 Für die Beute des Ladendiebstahls ist dies in diesem Fallbeispiel unzweifelhaft zu bejahen. Für andere ( hier interessierende ) Delikte mit überschießender In- nentendenz, die nicht das Vermögen schützen, wie zB §§ 118 a, 119, 119 a, 120 ( 2 a ), kämen die genannten Anschlussdelikte aber a priori nicht in Betracht. 7. Subjektive Tatseite Der Täter muss jeweils im Mindeststärkegrad eines dolus eventualis mit Tatbildvorsatz, bezogen auf sämtliche objektive Tatbestandsmerk- 1903 Im Sinne einer » körperlichen Sache «. 1904 Genauer gesagt ist ( körperliche ) » Sachidentität « bezüglich des vermögenswerten Gegenstands aus der Vortat und der Hehlerei gefordert.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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