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390 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Im vorliegenden Beispielsfall hat der unmittelbare Täter aber ge-
rade ( noch ) nicht diesen Vermögenswert erlangt. Aus diesem Grund
war auch der Geldkurier Teil des Tatplans, der die Erlangung der
» Beute « durch Barabhebung und Weiterleitung des Geldes erst reali-
sieren sollte. Der ausdrückliche Wortlaut des § 165 Abs 5, dass der Tä-
ter den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt haben muss, steht
einer Subsumtion in unserem Fall entgegen, da der Täter den Vermö-
genswert noch nicht in seiner Verfügungsmacht hatte. Doch selbst
wenn man der Ansicht wäre, dass eine Verfügungsmöglichkeit über
den Vermögenswert ( hier: Giralgeld ) ausreichend sei ( da der unmittel-
bare Täter über den Vermögensbestandteil durch online-Transaktion
effektiv disponierte ), wäre dennoch nicht von einem » Erlangen « des
Vermögenswertes zu sprechen.
Anders stellt sich die Situation aber iZm einem Ladendiebstahl dar,
bei dem der Täter nach dem Verlassen des Geschäfts, die gestohlene
Sache vorerst noch in einem Gebüsch versteckt, um sie später von ei-
nem Komplizen – der wiederum erst nachträglich in den Tatplan ein-
geweiht wurde – abholen und verwahren zu lassen. In diesem Fall hat
nämlich der unmittelbare Täter die Beute – wenn auch nur vorüberge-
hend – erhalten, da er sie in der Zeit vom Verlassen des Geschäfts bis
zum Verstecken der Beute in seinem Gewahrsam hatte. Nun ist zwar
für einen derartigen Sachverhalt der Tatbestand der Hehlerei ( § 164
Abs 2 ) zu prüfen ( iSd Tathandlung » sonst an sich bringt « ), doch stellt
dieser auf eine » Sache « 1903 ab, die der Vortäter durch seine Tat erlangt
hat ( vgl § 164 Abs 1 ).1904 Für die Beute des Ladendiebstahls ist dies in
diesem Fallbeispiel unzweifelhaft zu bejahen.
Für andere ( hier interessierende ) Delikte mit überschießender In-
nentendenz, die nicht das Vermögen schützen, wie zB §§ 118 a, 119, 119 a,
120 ( 2 a ), kämen die genannten Anschlussdelikte aber a priori nicht in
Betracht.
7. Subjektive Tatseite
Der Täter muss jeweils im Mindeststärkegrad eines dolus eventualis
mit Tatbildvorsatz, bezogen auf sämtliche objektive Tatbestandsmerk-
1903 Im Sinne einer » körperlichen Sache «.
1904 Genauer gesagt ist ( körperliche ) » Sachidentität « bezüglich des vermögenswerten
Gegenstands aus der Vortat und der Hehlerei gefordert.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik