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Das materielle Computerstrafrecht
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391 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ male sowie mit einem erweiterten Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, handeln. » Unrechtmäßig « bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Täter keinen Anspruch auf die Berei- cherung haben darf. 8. Qualifikationen § 148 a Abs 2 normiert drei Qualifikationsfälle: Die gewerbsmäßige Begehung wird in Abs 2 Fall 1 ebenso wie die Herbeiführung eines € 3.000,– übersteigenden Schadens ( Fall 2 ) mit bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe bedroht. Wer durch die Tat einen € 50.000,– übersteigenden Schaden herbeiführt ( Fall 3 ), ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 9. Sonstiges Das Offizialdelikt des § 148 a wird gem § 166 Abs 1 privilegiert, wenn die Tat im Familienkreis begangen wird. Darüber hinaus wird es zu einem Privatanklagedelikt ( § 166 Abs 3 ). Eine Strafaufhebung durch Tätige Reue kommt unter den Voraussetzungen des § 167 in Betracht. Was die sachliche Zuständigkeit anlangt, so fällt das Grunddelikt des Abs 1 gem § 30 Abs 1 StPO in die Kompetenz des Bezirksgerichts. Die Deliktsqualifikationen des Abs 2 Fall 1 und 2 fallen sachlich gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO dem Einzelrichter am Landesgericht zu. Fall 3 fällt in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht ( § 31 Abs 3 Z 1 StPO ). Anzumerken ist dabei, dass, soweit auf Grund bestimmter Tatsa- chen anzunehmen ist, dass ein iSd § 148 a Abs 2 Fall 2 herbeigeführter Schaden € 5.000.000,– übersteigt, die » Wirtschafts- und Korruptions- staatsanwaltschaft « ( WKStA ) gem § 20 a Abs 1 Z 1 StPO zur Leitung des Ermittlungsverfahrens zuständig ist. Unpräzise wird jedoch vom Ge- setzgeber im Klammerzitat auf § 148 a Abs 2 » Fall 2 « verwiesen, wobei nur ( Qualifikation- ) Fall 3 bzw der 2. HS gemeint sein kann.1905 1905 Siehe dazu bereits Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 657 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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