Seite - 391 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 391 -
Text der Seite - 391 -
391
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
male sowie mit einem erweiterten Vorsatz, sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, handeln. » Unrechtmäßig « bedeutet in
diesem Zusammenhang, dass der Täter keinen Anspruch auf die Berei-
cherung haben darf.
8. Qualifikationen
§ 148 a Abs 2 normiert drei Qualifikationsfälle: Die gewerbsmäßige
Begehung wird in Abs 2 Fall 1 ebenso wie die Herbeiführung eines
€ 3.000,– übersteigenden Schadens ( Fall 2 ) mit bis zu drei Jahren Frei-
heitsstrafe bedroht. Wer durch die Tat einen € 50.000,– übersteigenden
Schaden herbeiführt ( Fall 3 ), ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
9. Sonstiges
Das Offizialdelikt des § 148 a wird gem § 166 Abs 1 privilegiert, wenn die
Tat im Familienkreis begangen wird. Darüber hinaus wird es zu einem
Privatanklagedelikt ( § 166 Abs 3 ). Eine Strafaufhebung durch Tätige
Reue kommt unter den Voraussetzungen des § 167 in Betracht.
Was die sachliche Zuständigkeit anlangt, so fällt das Grunddelikt
des Abs 1 gem § 30 Abs 1 StPO in die Kompetenz des Bezirksgerichts.
Die Deliktsqualifikationen des Abs 2 Fall 1 und 2 fallen sachlich gem
§ 31 Abs 4 Z 1 StPO dem Einzelrichter am Landesgericht zu. Fall 3 fällt
in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht
( § 31 Abs 3 Z 1 StPO ).
Anzumerken ist dabei, dass, soweit auf Grund bestimmter Tatsa-
chen anzunehmen ist, dass ein iSd § 148 a Abs 2 Fall 2 herbeigeführter
Schaden € 5.000.000,– übersteigt, die » Wirtschafts- und Korruptions-
staatsanwaltschaft « ( WKStA ) gem § 20 a Abs 1 Z 1 StPO zur Leitung des
Ermittlungsverfahrens zuständig ist. Unpräzise wird jedoch vom Ge-
setzgeber im Klammerzitat auf § 148 a Abs 2 » Fall 2 « verwiesen, wobei
nur ( Qualifikation- ) Fall 3 bzw der 2. HS gemeint sein kann.1905
1905 Siehe dazu bereits Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635
( 657 ).
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik