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Das materielle Computerstrafrecht
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396 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ nen Computerprogramm, dem Interpreter, übersetzt.1928 Das Ergebnis wird dann unmittelbar am Bildschirm anzeigt. Als Echtzeit-Überset- zer fungiert dabei ein Interpreter-Programm, wie zB ein Internetbrow- ser, der den Quell code einer Webpage interpretiert und visualisiert ( zB HTML, Javascript, PHP ).1929 Mit dieser Übersetzer-Technologie erreicht man eine höhere » Abstraktionsschicht «, da die zur Problemlösung auszuführenden Programme nicht auf den jeweiligen Prozessortyp abgestimmt sein müssen.1930 Ebenso gibt es in diesem Bereich Misch- formen, wie zB Just-in-Time-Compiler, die aus Compiler- und Interpre- terkomponenten ( zB Java ) bestehen.1931 Eine Website, als Summe sämtlicher » durch Interpreter ausführba- rer Quelltexte «, kann nun aber durchaus auf die Willensbildung eines Menschen einwirken und wird auch im Rechtsleben relevant, wenn in ihrer Darstellung über die Identität des Herstellers / Gestalters ge- täuscht wird.1932 Ebenso können » kompilierte « Programme von seriösen Unterneh- men als Service-Leistung für ihre Kunden eingesetzt werden, um ge- wisse Dienste vereinfacht abwickeln zu können, man denke etwa an Banking-Software ( zB auch Apps für Smartphones oder Tablet-PCs ). In diesem Sinn kann bspw das Herstellen eines » falschen « Computerpro- gramms durchaus geeignet sein, die Willensbildung des Users zu be- einträchtigen. » Falsch « sind nämlich Daten und eben auch Programme dann, wenn der Eindruck vermittelt wird, ein anderer Hersteller, Aus- steller bzw Entwickler wäre für diese Software verantwortlich.1933 Als Beispiel kann an dieser Stelle ein Banking-Programm ( als Cli- ent-Applikation ) genannt werden, das von einem Programmierer der- art entwickelt wurde, dass es in seiner Ausgabe bzw Oberfläche dem Erscheinungsbild eines seriösen Bankinstituts nachgebildet ist ( Logo, Schrift, Farbgestaltung usw ) und als Beweis im Rechtsverkehr gegen- über einem » Bankkunden « eingesetzt wird. 1928 Siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 47. 1929 Vgl Balzert, Lehrbuch 2, 57 f. 1930 Vielmehr muss der Interpreter, als eigenständiges Computerprogramm, diesen Anforderungen Genüge tun. 1931 Derartige Programme werden erst als Ganzes in einen Zwischencode ( Bytecode ) übersetzt und in weiterer Folge von einem Interpreter ausgeführt; siehe Balzert, Lehrbuch 2, 84 f. 1932 Vgl ähnlich Thiele in SbgK § 225 a Rz 30. 1933 Siehe dazu auch Thiele in SbgK § 225 a Rz 28; weiters Reindl in WK 2 § 225 a Rz 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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