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Das materielle Computerstrafrecht
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397 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Für die Verwirklichung des § 225 a ist es wesentlich, dass die Daten längerfristig und nicht nur flüchtig gespeichert sein dürfen ( Perpetu- ierungsfunktion ). Daher kommen als Datenträger insgesamt nur per- manente oder semi-permanente Speichermedien, nicht aber flüchtige, in Betracht.1934 Daran anknüpfend muss iSd Datenfälschung jedenfalls ein be- stimmter Austeller bzw Hersteller erkennbar sein 1935, denn anonyme Daten und Programme fallen nicht unter § 225 a.1936 Der Täter nimmt in solchen Fällen im Sinne einer » Garantiefunktion « die Autorität einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, einer Behörde oder einer Firma in Anspruch.1937 Es kommt nicht auf den konkreten Schrei- ber bzw Programmierer an, sondern auf den Erklärer.1938 Der Anschein, dass die konkreten Daten von einem bestimmten » Aussteller « stammen, kann sich aus den verschiedensten Merkma- len ergeben. Beispielsweise spricht Reindl-Krauskopf in diesem Zusam- menhang die Verwendung einer bestimmten E-Mail-Adresse an.1939 Allerdings ist mE 1940 nicht nur der personenbezogene » local-part « einer E-Mail-Adresse geeignet, einen bestimmten Absender zu indivi- dualisieren, wie zB Herrn Max Muster über die E-Mail-Adresse » max. muster@xyz-bank.at «. Vielmehr weist in vielen Fällen der » domain- part « der E-Mail-Adresse auf einen ganz bestimmten Inhaber bzw ei- nen » Erklärer « einer juristischen Person hin ( zB » office@xyz-bank.at « ). Die Überzeugungskraft eines ( global registrierten ) aussagekräftigen domain-parts stärkt den E-Mail-Empfänger noch vielmehr in seiner Annahme, die Nachricht stamme von der » XYZ Bank «. Der bloße An- schein bezüglich der Erkennbarkeit des Ausstellers reicht im Urkun- denstrafrecht aus.1941 Ein personifizierter local-part allein, ohne aus- sagekräftige Domänenangabe, wie zB » max.muster@network.com «, vermag es mE weniger, die » XYZ Bank « als Absender bzw Aussteller vorzutäuschen. Dem Empfänger eines solchen E-Mails werden sicher- 1934 Siehe zur technischen Unterscheidung etwa Korge, Beschlagnahme, 14 f. 1935 Siehe dazu auch OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g. 1936 Siehe Thiele in SbgK § 225 a Rz 23; auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 66. 1937 Vgl dazu Bertel / Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht. Besonderer Teil II ( §§ 169 bis 321 StGB ) 11 ( 2015 ) § 225 a Rz 2. 1938 Siehe dazu Thiele in SbgK § 225 a Rz 22 mwN; auch Reindl in WK 2 § 225 a Rz 13. 1939 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 66. 1940 Siehe dazu auch bereits Bergauer, RZ 2006, 82. 1941 Siehe dazu Kienapfel / Schroll in WK 2 § 223 Rz 56 ( Stand Juli 2006 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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