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400 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Die Begehungsweise des » Eingebens « kann konventionskonform
und teleologisch betrachtet nur in Bezug auf Computerdaten und in
Form einer informationstechnischen » Input-Handlung « verstanden
werden, selbst wenn die Daten, die zur Eingabe bestimmt sind, noch
nicht in einer unmittelbar von einem Computersystem verarbeitbaren
Form vorliegen. Wesentlich ist somit die Übertragung von Daten der
» analogen Welt in die digitale « bzw die Weiterverwendung von bereits
computertechnisch aufbereiteten Daten. So können neue Daten über
spezielle Eingabegeräte, wie Tastatur, Maus, Scanner usw ebenso ein-
gegeben werden, wie durch das Einlesen von Daten von internen und
externen Datenträgern oder anderer Computersysteme zB über ein
Netzwerk. Ein solcher deliktsspezifischer Dateninput muss allerdings
dazu führen, dass auch die Information ( Inhalt ) eines zu schützenden
» elektronischen Dokuments « verändert wird, dies entweder durch Fäl-
schung oder Verfälschung im oben genannten Sinn. Scannt der Täter
bspw einen gültigen Reisepass einer anderen Person ein und transfor-
miert diesen dadurch in eine elektronische Kopie dieses Reisepasses,
so handelt es sich selbst dann nicht um eine Computerdatenverfäl-
schung, wenn er das Foto der digitalisierten Reisepasskopie durch ein
digitales Passfoto, das seine Person zeigt, ersetzt. Es muss sich näm-
lich – wie auch bei § 223 – um die originäre Erklärung des Ausstellerwil-
lens handeln, die nach ihrem Gegenstand und aufgrund der Erkenn-
barkeit des Ausstellers unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet. Da es
( derzeit ) keinen amtlichen elektronischen Reisepass gibt, wird bei blo-
ßer Manipulation einer eingescannten Kopie, kein elektronisches Do-
kument mit Quasi-Urkundencharakter hergestellt oder verfälscht.
Darüber hinaus ist auch ein davon angefertigter Ausdruck dieser
manipulierten Kopie auf Papier, keine Urkunde iSd § 223 1952. Es handelt
sich lediglich um ein Objekt, das zwar prinzipiell mit beweiserhebli-
chen Daten erzeugt wurde, selbst aber keine Urkundenqualität besitzt
und daher nur eine Reproduktion der Erklärung ist. Bei Erklärungen
in Form von Computerdaten liegt immer dann eine bloße Reproduk-
tion der Erklärung vor, wenn sich aus der digitalen Kopie darauf schlie-
refers at minimum to the issuer of the data, regardless of the correctness or vera-
city of the contents of the data. Parties may go further and include under the term
› authentic ‹ the genuineness of the data. «
1952 Nach hM kommt nur beglaubigten ( Papier- ) Kopien Urkundencharakter zu; vgl
OGH 28. 01. 1993, 12 Os 128 / 92; Kienapfel / Schroll in WK 2 § 223 Rz 22; Fabrizy, StGB 11
§ 74 Rz 16 mwN.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik