Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 400 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 400 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 400 -

Bild der Seite - 400 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 400 -

400 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Die Begehungsweise des » Eingebens « kann konventionskonform und teleologisch betrachtet nur in Bezug auf Computerdaten und in Form einer informationstechnischen » Input-Handlung « verstanden werden, selbst wenn die Daten, die zur Eingabe bestimmt sind, noch nicht in einer unmittelbar von einem Computersystem verarbeitbaren Form vorliegen. Wesentlich ist somit die Übertragung von Daten der » analogen Welt in die digitale « bzw die Weiterverwendung von bereits computertechnisch aufbereiteten Daten. So können neue Daten über spezielle Eingabegeräte, wie Tastatur, Maus, Scanner usw ebenso ein- gegeben werden, wie durch das Einlesen von Daten von internen und externen Datenträgern oder anderer Computersysteme zB über ein Netzwerk. Ein solcher deliktsspezifischer Dateninput muss allerdings dazu führen, dass auch die Information ( Inhalt ) eines zu schützenden » elektronischen Dokuments « verändert wird, dies entweder durch Fäl- schung oder Verfälschung im oben genannten Sinn. Scannt der Täter bspw einen gültigen Reisepass einer anderen Person ein und transfor- miert diesen dadurch in eine elektronische Kopie dieses Reisepasses, so handelt es sich selbst dann nicht um eine Computerdatenverfäl- schung, wenn er das Foto der digitalisierten Reisepasskopie durch ein digitales Passfoto, das seine Person zeigt, ersetzt. Es muss sich näm- lich – wie auch bei § 223 – um die originäre Erklärung des Ausstellerwil- lens handeln, die nach ihrem Gegenstand und aufgrund der Erkenn- barkeit des Ausstellers unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet. Da es ( derzeit ) keinen amtlichen elektronischen Reisepass gibt, wird bei blo- ßer Manipulation einer eingescannten Kopie, kein elektronisches Do- kument mit Quasi-Urkundencharakter hergestellt oder verfälscht. Darüber hinaus ist auch ein davon angefertigter Ausdruck dieser manipulierten Kopie auf Papier, keine Urkunde iSd § 223 1952. Es handelt sich lediglich um ein Objekt, das zwar prinzipiell mit beweiserhebli- chen Daten erzeugt wurde, selbst aber keine Urkundenqualität besitzt und daher nur eine Reproduktion der Erklärung ist. Bei Erklärungen in Form von Computerdaten liegt immer dann eine bloße Reproduk- tion der Erklärung vor, wenn sich aus der digitalen Kopie darauf schlie- refers at minimum to the issuer of the data, regardless of the correctness or vera- city of the contents of the data. Parties may go further and include under the term › authentic ‹ the genuineness of the data. « 1952 Nach hM kommt nur beglaubigten ( Papier- ) Kopien Urkundencharakter zu; vgl OGH 28. 01. 1993, 12 Os 128 / 92; Kienapfel / Schroll in WK 2 § 223 Rz 22; Fabrizy, StGB 11 § 74 Rz 16 mwN.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht