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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
bestimmte Tätigkeiten zu verrichten.1981 Ein Abbruchtrojaner ist eine
Mischform aus » Keylogger «, der Tastaturanschläge des Opfers heim-
lich aufzeichnet und seinem Programmierer übermittelt, und » Brow-
ser-Hijacker «, der den vom Opfer verwendeten Internetbrowser auf
fremde Websites » entführt «. Konkret wird eine aufrechte Online-Ban-
king-Verbindung nach Eingabe der Zugangsdaten und einer Transak-
tionsnummer 1982 ( TAN ) durch den Trojaner abgebrochen und eine fin-
gierte Fehlermeldung angezeigt, die das Opfer darauf hinweist, dass zB
diese TAN bereits verwendet wurde und sämtliche Daten erneut einge-
geben und mit einer neuen TAN bestätigt werden müssten. Inzwischen
wurden die Daten der ersten Eingabe bereits über das Internet dem Tä-
ter übermittelt, der nunmehr sämtliche Zugangsdaten und eine noch
funktionierende TAN des Opfers besitzt.
c. Pharming mittels Deep-linking bzw Framing
Bei dieser Methode werden in einem E-Mail » offizielle « Hyperlinks, die
vermeintlich auf die tatsächliche Website des Unternehmens verwei-
sen, angezeigt, um den offiziellen Charakter zu betonen. Hinter der
vertrauenerweckenden Beschreibung dieses Links verbirgt sich jedoch
ein Verweis auf eine ganz andere – vom Täter betriebene – Webpage, die
per » Framing «-Technik zusammen mit originalen Webframes der Bank
in eine gemeinsame Website eingebettet und dadurch in den Darstel-
lungsaufbau des Internetbrowsers vollständig integriert wird.1983 Selbst
die Internetadresse der vom Täter betriebenen Website ähnelt in ihrer
Notation sehr dem Original. Auch kann die Adressleiste des Browsers,
um der Überzeugungskraft Nachdruck zu verleihen, gänzlich unter-
drückt bzw durch technische Scripts ( wie zB Java-Scripts ) manipuliert
werden. Der getäuschte User bekommt dann über ein Webformular die
Aufforderung, bestimmte Daten einzutragen und abzusenden.
1981 Siehe oben S 89 ff.
1982 Es handelt sich dabei um sog » Einmalpasswörter «.
1983 Vgl auch OGH 17. 12. 2002, 4 Ob 248 / 02b = MR 2003, 33 ( Stomper ) = RdW 2003 / 298,
365 ( Handig ) = ecolex 2003 / 112, 254 ( Tonninger ) = MR 2003, 35 ( Krüger ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik