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Das materielle Computerstrafrecht
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407 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ bestimmte Tätigkeiten zu verrichten.1981 Ein Abbruchtrojaner ist eine Mischform aus » Keylogger «, der Tastaturanschläge des Opfers heim- lich aufzeichnet und seinem Programmierer übermittelt, und » Brow- ser-Hijacker «, der den vom Opfer verwendeten Internetbrowser auf fremde Websites » entführt «. Konkret wird eine aufrechte Online-Ban- king-Verbindung nach Eingabe der Zugangsdaten und einer Transak- tionsnummer 1982 ( TAN ) durch den Trojaner abgebrochen und eine fin- gierte Fehlermeldung angezeigt, die das Opfer darauf hinweist, dass zB diese TAN bereits verwendet wurde und sämtliche Daten erneut einge- geben und mit einer neuen TAN bestätigt werden müssten. Inzwischen wurden die Daten der ersten Eingabe bereits über das Internet dem Tä- ter übermittelt, der nunmehr sämtliche Zugangsdaten und eine noch funktionierende TAN des Opfers besitzt. c. Pharming mittels Deep-linking bzw Framing Bei dieser Methode werden in einem E-Mail » offizielle « Hyperlinks, die vermeintlich auf die tatsächliche Website des Unternehmens verwei- sen, angezeigt, um den offiziellen Charakter zu betonen. Hinter der vertrauenerweckenden Beschreibung dieses Links verbirgt sich jedoch ein Verweis auf eine ganz andere – vom Täter betriebene – Webpage, die per » Framing «-Technik zusammen mit originalen Webframes der Bank in eine gemeinsame Website eingebettet und dadurch in den Darstel- lungsaufbau des Internetbrowsers vollständig integriert wird.1983 Selbst die Internetadresse der vom Täter betriebenen Website ähnelt in ihrer Notation sehr dem Original. Auch kann die Adressleiste des Browsers, um der Überzeugungskraft Nachdruck zu verleihen, gänzlich unter- drückt bzw durch technische Scripts ( wie zB Java-Scripts ) manipuliert werden. Der getäuschte User bekommt dann über ein Webformular die Aufforderung, bestimmte Daten einzutragen und abzusenden. 1981 Siehe oben S 89 ff. 1982 Es handelt sich dabei um sog » Einmalpasswörter «. 1983 Vgl auch OGH 17. 12. 2002, 4 Ob 248 / 02b = MR 2003, 33 ( Stomper ) = RdW 2003 / 298, 365 ( Handig ) = ecolex 2003 / 112, 254 ( Tonninger ) = MR 2003, 35 ( Krüger ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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