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Das materielle Computerstrafrecht
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412 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ überwiegenden Handlungsunwert, auch einen Erfolgsunwert verlangt. Der Erfolgsunwert spielt jedoch mE eine nur untergeordnete Rolle und dient lediglich der Grenzziehung von Täuschungshandlungen ohne konkrete rechtsrelevante Auswirkung für das Opfer ( welche straflos bleiben sollen ) auf der einen Seite und Täuschungshandlungen, mit einer solche rechteschädigenden Wirkung auf der anderen Seite. Da- rüber hinaus veranschaulicht dies generell auch die Versuchsstrafbar- keit bei Vorsatzdelikten ( vgl § 15 Abs 1 ), die eben gerade bei Ausblei- ben eines Erfolges einsetzen kann 1999 und quasi den ( verbleibenden ) » Handlungsunwert « der versuchten Tat für strafbar erklärt.2000 Für den konkreten Schadenseintritt muss daher mE die bloße Feststellung ei- ner ( Individual- ) Rechteverletzung genügen. Dies aber auch völlig un- abhängig davon, ob weitere strafrechtliche Tatbestände oder ( zivil- rechtliche ) Durchsetzungsmöglichkeiten diesbezüglich bestehen. Eine andere Ansicht vertritt offenbar Weiß, der den Unrechtsgehalt durch die » unspezifizierte « und » nicht spezifizierbare « Täuschungs- handlung nahezu ausschließlich am Schaden an irgendwelchen Rech- ten orientiert sieht.2001 Doch diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil in den GMat ausdrücklich von der Identität der Be- gehungsweisen bei den Delikten der Täuschung und des Betrugs ge- sprochen wird und gerade aus diesem Grund zur Vermeidung einer un- terschiedlichen Auslegung der beiden Bestimmungen auch dieselbe Ausdrucksweise Verwendung findet. So zB expressis verbis » durch Täu- schung über Tatsachen «.2002 Zur » Täuschungshandlung « beim Betrug gibt es aber umfangreiche Konkretisierungen 2003, die in selber Art und Weise implizit auch für den Tatbestand des § 108 Abs 1 heranzuzie- hen sind. Von einer unspezifizierten oder gar unspezifizierbaren Täu- 1999 Ausgenommen ist hier der » absolut untaugliche Versuch « gem § 15 Abs 3. 2000 Dass bei einem Vorsatzdelikt mit Handlungs- und Erfolgsunwert tatsächlich bloß ein Versuch vorliegt, wirkt sich prinzipiell nur bei der Strafzumessung ( mildernd ) aus ( vgl dazu § 34 Abs 1 Z 13 ). Dennoch rückt der Handlungsunwert in den Vorder- grund, da es zwar einen Handlungsunwert ohne Erfolgsunwert gibt, nicht jedoch einen strafrechtlich relevanten Erfolgsunwert ohne Handlungsunwert ( vgl Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 15 f ). 2001 Siehe Weiß, Kritische Betrachtung des Täuschungstatbestandes aus straf- und ver- fassungsrechtlicher Sicht – zugleich ein Beitrag zur Bestimmtheit von Strafnor- men ( Teil I ), AnwBl 1989, 185. 2002 ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 239. 2003 Siehe stellvertretend für die umfangreiche Spezifikation der Täuschungshand- lung beim Betrug bei Kirchbacher in WK 2 § 146 Rz 17 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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