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420 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
terpretation eingeräumt werde.2040 Die Erl zur DSG-Nov 2010 belegen
weiter, dass das Grundrecht auf Datenschutz verständlicher hätte for-
muliert werden und die in § 1 Abs 1 DSG 2000 enthaltene Einschrän-
kung » soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht « aufgrund
einer richtlinienkonformen Interpretation entfallen hätte sollen. Dies
wird damit begründet, dass diese Formulierung aus dem » alten « DSG
( 1978 ) stammt und » seit Inkrafttreten des DSG 2000 richtlinienkon-
form dahingehend zu interpretieren [ war ], dass alle personenbezo-
gene Daten als schutzwürdig zu betrachten waren, es sei denn, dass sie
allgemein verfügbar waren «.2041
Es kann und darf jedoch keine – eine dem Stufenbau der Rechts-
ordnung widerstrebende –Vorschrift zur Heranziehung von einfachge-
setzlichen Definitionen zur Auslegung von Grundrechtsterminologie ge-
ben. Denn auch der Weg über die » richtlinienkonforme Interpretation «
hat seine Schwachstellen insb dann, wenn das Grundrecht mit seinen
Gewährleistungen weiterreicht, als die Richtlinie. Als Beispiel kann er-
neut die ( fiktive ) bereits oben angeführte Änderung der Definition des
» Betroffenen « strapaziert werden.2042 Würde der einfache Gesetzgeber
über die Legaldefinition des § 4 Z 3 DSG 2000 beschließen, den Grund-
rechtsschutz nur mehr » natürlichen Personen « zuzuerkennen, so wäre
ein Rückgriff auf diese Definition zur Interpretation des Grundrechts
ebenso richtlinienkonform, da die Datenschutz-RL – wie zudem aus
dem Titel erkennbar – nur den Schutz von » natürlichen Personen « har-
monisieren will.2043 In einem derartigen Fall würde man bei der Inter-
pretation des Grundrechts auf Datenschutz unter Heranziehung dieser
einfachgesetzlichen eingeschränkten Konkretisierung zwar richtlinien-
konform, aber jedenfalls verfassungswidrig handeln. Dass das Grund-
recht auf Datenschutz in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht nur
natürlichen, sondern auch juristischen Personen zukommt, zeigt ua
auch der bereits mehrfach zitierte ME zur ( nicht beschlossenen ) DSG-
Nov 2008 2044, da in der Verfassungsbestimmung selbst und in den Erl
2040 Vgl ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 6.
2041 Siehe ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 6.
2042 Siehe dazu den genannten und nicht beschlossenen ME ( 182 / ME XXIII. GP ).
2043 In ErwG 24 Datenschutz-RL wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinie nicht
die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung
von Daten, die sich auf sie beziehen, berührt.
2044 182 / ME XXIII. GP.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik