Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 420 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 420 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 420 -

Bild der Seite - 420 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 420 -

420 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ terpretation eingeräumt werde.2040 Die Erl zur DSG-Nov 2010 belegen weiter, dass das Grundrecht auf Datenschutz verständlicher hätte for- muliert werden und die in § 1 Abs 1 DSG 2000 enthaltene Einschrän- kung » soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht « aufgrund einer richtlinienkonformen Interpretation entfallen hätte sollen. Dies wird damit begründet, dass diese Formulierung aus dem » alten « DSG ( 1978 ) stammt und » seit Inkrafttreten des DSG 2000 richtlinienkon- form dahingehend zu interpretieren [ war ], dass alle personenbezo- gene Daten als schutzwürdig zu betrachten waren, es sei denn, dass sie allgemein verfügbar waren «.2041 Es kann und darf jedoch keine – eine dem Stufenbau der Rechts- ordnung widerstrebende –Vorschrift zur Heranziehung von einfachge- setzlichen Definitionen zur Auslegung von Grundrechtsterminologie ge- ben. Denn auch der Weg über die » richtlinienkonforme Interpretation « hat seine Schwachstellen insb dann, wenn das Grundrecht mit seinen Gewährleistungen weiterreicht, als die Richtlinie. Als Beispiel kann er- neut die ( fiktive ) bereits oben angeführte Änderung der Definition des » Betroffenen « strapaziert werden.2042 Würde der einfache Gesetzgeber über die Legaldefinition des § 4 Z 3 DSG 2000 beschließen, den Grund- rechtsschutz nur mehr » natürlichen Personen « zuzuerkennen, so wäre ein Rückgriff auf diese Definition zur Interpretation des Grundrechts ebenso richtlinienkonform, da die Datenschutz-RL – wie zudem aus dem Titel erkennbar – nur den Schutz von » natürlichen Personen « har- monisieren will.2043 In einem derartigen Fall würde man bei der Inter- pretation des Grundrechts auf Datenschutz unter Heranziehung dieser einfachgesetzlichen eingeschränkten Konkretisierung zwar richtlinien- konform, aber jedenfalls verfassungswidrig handeln. Dass das Grund- recht auf Datenschutz in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zukommt, zeigt ua auch der bereits mehrfach zitierte ME zur ( nicht beschlossenen ) DSG- Nov 2008 2044, da in der Verfassungsbestimmung selbst und in den Erl 2040 Vgl ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 6. 2041 Siehe ErlRV 472 BlgNR XXIV. GP, 6. 2042 Siehe dazu den genannten und nicht beschlossenen ME ( 182 / ME XXIII. GP ). 2043 In ErwG 24 Datenschutz-RL wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf sie beziehen, berührt. 2044 182 / ME XXIII. GP.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht