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Das materielle Computerstrafrecht
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423 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ » 1. Daten: auf einem Datenträger gespeicherte Angaben, die Infor- mationen über eine bestimmte oder mit Wahrscheinlichkeit bestimm- bare natürliche oder juristische Person oder handelsrechtliche Perso- nengesellschaft darstellen ( personenbezogene Daten ) «. Daher konnte man wegen des erweiterten Datenbegriffs des Grund- rechts in § 1 Abs 1 DSG 1978 2055, der sämtliche personenbezogene Daten ( auch manuelle Dateien ) erfasste und dem eingeschränkten Datenbe- griffs in der einfachgesetzlichen Legaldefinition des § 3 Z 1 DSG 1978, der lediglich auf einem Datenträger gespeicherte personenbezogene Daten einschloss, von einem unterschiedlichen Begriffsverständnis des Gesetzgebers ausgehen. Durch den Entfall dieser Einschränkung im Zuge der richtlinienkonformen Umsetzung der Datenschutz-RL fin- det sich nun kein Hinweis mehr darauf, dass der Verfassungsgesetzge- ber den Datenbegriff im Grundrecht anders als in der einfachgesetz- lichen Legaldefinition des § 4 Z 1 DSG 2000 verstanden wissen will.2056 Aber auch aktuell findet sich noch ein gravierender Unterschied im Anwendungsbereich der im Grundrecht auf Datenschutz verschränk- ten Rechte, der auf die Art der Verarbeitung Bezug nimmt. Das Grund- recht auf Geheimhaltung in § 1 Abs 1 DSG 2000 gewährt unabhängig davon, ob Daten überhaupt bzw auf welche Art Daten verarbeitet wer- den, einen umfassenden Geheimnisschutz. Bloße Kenntnis einer per- sonenbezogenen Information fällt daher ebenso in diesen Schutzbe- reich, wie unstrukturierte Aktensammlungen, persönliche Notizen oder eben automationsunterstützt verarbeitbare Daten.2057 Die Begleit- rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung in § 1 Abs 3 DSG 2000, die der Durchsetzung des ( Haupt- ) Grundrechts auf Geheimhal- tung dienen sollen, beziehen sich lediglich auf personenbezogene Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Ver- arbeitung in manuell, dh manuell-strukturierten ohne Automations- unterstützung geführten Dateien, bestimmt sind.2058 2055 DSG 1978, BGBl 565 / 1978. 2056 Siehe Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 10. 2057 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 12. 2058 Siehe dazu Rosenmayr-Klemenz, Zum Schutz manuell verarbeiteter Daten durch das DSG 2000 – Gleichzeitig eine Bemerkung zum Beschluss des OGH vom 28. 6. 2000, 6 Ob 148 / 00h = ÖJZ 2001 / 1 ( EvBl ), ecolex 2001, 639; ebenso Spenling, Zi- vilverfahren und Datenschutz – Eine erste Orientierung zu den neuen §§ 83 bis 85 GOG, in BMJ ( Hrsg ), Vorarlberger Tage 2005. Bd 125 ( 2006 ) 135 ( 137 f ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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