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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
» 1. Daten: auf einem Datenträger gespeicherte Angaben, die Infor-
mationen über eine bestimmte oder mit Wahrscheinlichkeit bestimm-
bare natürliche oder juristische Person oder handelsrechtliche Perso-
nengesellschaft darstellen ( personenbezogene Daten ) «.
Daher konnte man wegen des erweiterten Datenbegriffs des Grund-
rechts in § 1 Abs 1 DSG 1978 2055, der sämtliche personenbezogene Daten
( auch manuelle Dateien ) erfasste und dem eingeschränkten Datenbe-
griffs in der einfachgesetzlichen Legaldefinition des § 3 Z 1 DSG 1978,
der lediglich auf einem Datenträger gespeicherte personenbezogene
Daten einschloss, von einem unterschiedlichen Begriffsverständnis
des Gesetzgebers ausgehen. Durch den Entfall dieser Einschränkung
im Zuge der richtlinienkonformen Umsetzung der Datenschutz-RL fin-
det sich nun kein Hinweis mehr darauf, dass der Verfassungsgesetzge-
ber den Datenbegriff im Grundrecht anders als in der einfachgesetz-
lichen Legaldefinition des § 4 Z 1 DSG 2000 verstanden wissen will.2056
Aber auch aktuell findet sich noch ein gravierender Unterschied im
Anwendungsbereich der im Grundrecht auf Datenschutz verschränk-
ten Rechte, der auf die Art der Verarbeitung Bezug nimmt. Das Grund-
recht auf Geheimhaltung in § 1 Abs 1 DSG 2000 gewährt unabhängig
davon, ob Daten überhaupt bzw auf welche Art Daten verarbeitet wer-
den, einen umfassenden Geheimnisschutz. Bloße Kenntnis einer per-
sonenbezogenen Information fällt daher ebenso in diesen Schutzbe-
reich, wie unstrukturierte Aktensammlungen, persönliche Notizen
oder eben automationsunterstützt verarbeitbare Daten.2057 Die Begleit-
rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung in § 1 Abs 3 DSG
2000, die der Durchsetzung des ( Haupt- ) Grundrechts auf Geheimhal-
tung dienen sollen, beziehen sich lediglich auf personenbezogene
Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Ver-
arbeitung in manuell, dh manuell-strukturierten ohne Automations-
unterstützung geführten Dateien, bestimmt sind.2058
2055 DSG 1978, BGBl 565 / 1978.
2056 Siehe Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 10.
2057 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 12.
2058 Siehe dazu Rosenmayr-Klemenz, Zum Schutz manuell verarbeiteter Daten durch
das DSG 2000 – Gleichzeitig eine Bemerkung zum Beschluss des OGH vom
28. 6. 2000, 6 Ob 148 / 00h = ÖJZ 2001 / 1 ( EvBl ), ecolex 2001, 639; ebenso Spenling, Zi-
vilverfahren und Datenschutz – Eine erste Orientierung zu den neuen §§ 83 bis 85
GOG, in BMJ ( Hrsg ), Vorarlberger Tage 2005. Bd 125 ( 2006 ) 135 ( 137 f ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik