Seite - 435 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 435 -
Text der Seite - 435 -
435
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
In subjektiver Hinsicht verlangt § 118 a Abs 1 neben dem Tatbild-
vorsatz, der sich im Handlungszeitpunkt im Mindeststärkegrad eines
dolus eventualis auf sämtliche Umstände des objektiven Tatbestands
beziehen muss, auch das Vorhandensein eines ( äußert komplizier-
ten ) – über den objektiven Tatbestand hinausreichenden – erweiter-
ten Vorsatzes im Stärkegrad der Absicht ( § 5 Abs 2 StGB ). Zum einen
muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem anderen Un-
befugten von den im Computersystem gespeicherten Daten Kenntnis
zu verschaffen. Zum anderen muss er sich oder einem anderen durch
die Datenverwendung ( iSd Selbst-Benützens, Einem-anderen-Zugäng-
lichmachen oder Veröffentlichen ) einen Vermögensvorteil zuwenden
( = Gewinnabsicht ) oder zumindest einem anderen einen Nachteil zu-
fügen ( = Schädigungsabsicht ) wollen.
» Absichtliches Handeln « liegt bereits vor, wenn sich der Täter die
Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mit-
tel zur Herbeiführung eines weiteren erstrebten Erfolgs ( wie hier die fi-
nale Vermögensschädigung bzw Bereicherung ), direkt zum Ziel setzt.2103
b. Zum Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch ( § 148 a )
Unstrittig ist, dass der Täter im Zuge des Online-Banking bzw des » voll-
automatischen « Online-Shopping keine Person täuscht, sondern je-
denfalls eine Maschine zum Objekt der Manipulation wird.
Bei der Prüfung des § 148 a stellt sich in unserem Fall die strittige –
oben 2104 bereits ausf behandelte – Problematik, ob die Beeinflussung des
Ergebnisses eines automationsunterstützten Datenverarbeitungsprozes-
ses durch die Eingabe von » richtigen « Daten ( zB Zugangscodes ) realisiert
werden kann. Die Rsp 2105 und ein Teil der Lehre 2106 wählen den zwar kri-
minalpolitisch wünschenswerten, aber gegenüber dem strafrechtlichen
Bestimmtheitsgebot bedenklichen Ansatz, dass das Ergebnis der Daten-
verarbeitung dann beeinflusst ist, wenn ein von der materiellen Rechts-
lage abweichendes Resultat erzielt wird. Eine Beeinflussung des Ergeb-
nisses liegt nach hM dann vor, wenn die eingegebenen Daten mit der
2103 Vgl ua dazu RIS-Justiz RS0089333 mwN; vgl auch Fuchs, AT I 8, Rz 14 / 10, der neben
dem angestrebten Endziel, zumindest eine notwendige Durchgangsstufe ver-
langt, ohne die das eigentliche Ziel nicht zu erreichen ist.
2104 Siehe etwa S 374 ff.
2105 Vgl etwa OGH 14. 12. 1995, 15 Os 131 / 95
2106 Vgl anstatt einiger Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 11 mwN.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik