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Das materielle Computerstrafrecht
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435 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ In subjektiver Hinsicht verlangt § 118 a Abs 1 neben dem Tatbild- vorsatz, der sich im Handlungszeitpunkt im Mindeststärkegrad eines dolus eventualis auf sämtliche Umstände des objektiven Tatbestands beziehen muss, auch das Vorhandensein eines ( äußert komplizier- ten ) – über den objektiven Tatbestand hinausreichenden – erweiter- ten Vorsatzes im Stärkegrad der Absicht ( § 5 Abs 2 StGB ). Zum einen muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem anderen Un- befugten von den im Computersystem gespeicherten Daten Kenntnis zu verschaffen. Zum anderen muss er sich oder einem anderen durch die Datenverwendung ( iSd Selbst-Benützens, Einem-anderen-Zugäng- lichmachen oder Veröffentlichen ) einen Vermögensvorteil zuwenden ( = Gewinnabsicht ) oder zumindest einem anderen einen Nachteil zu- fügen ( = Schädigungsabsicht ) wollen. » Absichtliches Handeln « liegt bereits vor, wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mit- tel zur Herbeiführung eines weiteren erstrebten Erfolgs ( wie hier die fi- nale Vermögensschädigung bzw Bereicherung ), direkt zum Ziel setzt.2103 b. Zum Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch ( § 148 a ) Unstrittig ist, dass der Täter im Zuge des Online-Banking bzw des » voll- automatischen « Online-Shopping keine Person täuscht, sondern je- denfalls eine Maschine zum Objekt der Manipulation wird. Bei der Prüfung des § 148 a stellt sich in unserem Fall die strittige – oben 2104 bereits ausf behandelte – Problematik, ob die Beeinflussung des Ergebnisses eines automationsunterstützten Datenverarbeitungsprozes- ses durch die Eingabe von » richtigen « Daten ( zB Zugangscodes ) realisiert werden kann. Die Rsp 2105 und ein Teil der Lehre 2106 wählen den zwar kri- minalpolitisch wünschenswerten, aber gegenüber dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot bedenklichen Ansatz, dass das Ergebnis der Daten- verarbeitung dann beeinflusst ist, wenn ein von der materiellen Rechts- lage abweichendes Resultat erzielt wird. Eine Beeinflussung des Ergeb- nisses liegt nach hM dann vor, wenn die eingegebenen Daten mit der 2103 Vgl ua dazu RIS-Justiz RS0089333 mwN; vgl auch Fuchs, AT I 8, Rz 14 / 10, der neben dem angestrebten Endziel, zumindest eine notwendige Durchgangsstufe ver- langt, ohne die das eigentliche Ziel nicht zu erreichen ist. 2104 Siehe etwa S 374 ff. 2105 Vgl etwa OGH 14. 12. 1995, 15 Os 131 / 95 2106 Vgl anstatt einiger Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 11 mwN.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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