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Das materielle Computerstrafrecht
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439 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ A. Unbare Zahlungsmittel ( § 74 Abs 1 Z 10 ) § 74 ( 1 ) [ Auszug ] Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 10. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertrag- bare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsver- kehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.2118 § 74 Abs 1 Z 10 soll in erster Linie Kreditkarten, Bankomatkarten mit und ohne Quick-Chip 2119 usw als unbare Zahlungsmittel erfassen. Die Rsp 2120 hat diese Begriffsbestimmung dahingehend konkretisiert, dass unbare Zahlungsmittel nur solche sind, die » im allgemeinen Zahlungs- verkehr ubiquitär einsetzbar sind « und die breit gestreute, allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Beispielsweise ist die » E-Card « somit kein solches Zahlungsmittel.2121 Ebenso stellen etwa eine Kun- denkarte mit Zahlungsfunktion oder eine das Sparbuch ersetzende Sparkarte, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinsti- tut – und nicht ubiquitär – einsetzbar sind, keine unbaren Zahlungs- mittel dar.2122 Dasselbe gilt sinngemäß auch für Tankkarten 2123, Telefon- wertkarten oder Kopierkarten 2124. Solche Karten können in der Regel aber auf Grund einer besonderen Ausgestaltung – iS einer Ausstellerer- kennbarkeit und Beweisrelevanz – Urkundenqualität besitzen.2125 Die in den §§ 241 a bis 241 g geschaffenen Strafbestimmungen stehen, da sie sich auf einen autonomen Gewährschaftsträger beziehen ( unbare Zahlungsmittel ), insb gegenüber den Urkundendelikten grundsätzlich 2118 BGBl 60 / 1974 idF I 61 / 2012. 2119 Entspricht der CEN-Norm EN 1546, lässt sich bis € 400,– vorab aufladen und erfor- dert keine PIN-Eingabe. 2120 Siehe RIS-Justiz RS0120525 mwN; aA offenbar noch in den ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 6. 2121 Vgl OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g. 2122 Siehe statt vieler OGH 18. 10. 2011, 12 Os 137 / 11 f. 2123 Siehe jüngst OGH 07. 03. 2013, 12 Os 5 / 13x; OGH 14. 12. 2005, 13 Os 68 / 05 g. 2124 Siehe Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 a Rz 3 mwN. 2125 Vgl OGH 23. 08. 2007, 12 Os 88 / 07v.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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