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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
A. Unbare Zahlungsmittel ( § 74 Abs 1 Z 10 )
§ 74 ( 1 ) [ Auszug ] Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
10. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder ĂĽbertrag-
bare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt,
durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung
oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsver-
kehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld
dient.2118
§ 74 Abs 1 Z 10 soll in erster Linie Kreditkarten, Bankomatkarten mit
und ohne Quick-Chip 2119 usw als unbare Zahlungsmittel erfassen. Die
Rsp 2120 hat diese Begriffsbestimmung dahingehend konkretisiert, dass
unbare Zahlungsmittel nur solche sind, die » im allgemeinen Zahlungs-
verkehr ubiquitär einsetzbar sind « und die breit gestreute, allgemeine
Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Beispielsweise ist die » E-Card «
somit kein solches Zahlungsmittel.2121 Ebenso stellen etwa eine Kun-
denkarte mit Zahlungsfunktion oder eine das Sparbuch ersetzende
Sparkarte, die nur gegenĂĽber dem kartenausstellenden Kreditinsti-
tut – und nicht ubiquitär – einsetzbar sind, keine unbaren Zahlungs-
mittel dar.2122 Dasselbe gilt sinngemäß auch für Tankkarten 2123, Telefon-
wertkarten oder Kopierkarten 2124. Solche Karten können in der Regel
aber auf Grund einer besonderen Ausgestaltung – iS einer Ausstellerer-
kennbarkeit und Beweisrelevanz – Urkundenqualität besitzen.2125 Die
in den §§ 241 a bis 241 g geschaffenen Strafbestimmungen stehen, da
sie sich auf einen autonomen Gewährschaftsträger beziehen ( unbare
Zahlungsmittel ), insb gegenüber den Urkundendelikten grundsätzlich
2118 BGBl 60 / 1974 idF I 61 / 2012.
2119 Entspricht der CEN-Norm EN 1546, lässt sich bis € 400,– vorab aufladen und erfor-
dert keine PIN-Eingabe.
2120 Siehe RIS-Justiz RS0120525 mwN; aA offenbar noch in den ErlRV 309 BlgNR XXII.
GP, 6.
2121 Vgl OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g.
2122 Siehe statt vieler OGH 18. 10. 2011, 12 Os 137 / 11 f.
2123 Siehe jĂĽngst OGH 07. 03. 2013, 12 Os 5 / 13x; OGH 14. 12. 2005, 13 Os 68 / 05 g.
2124 Siehe Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 a Rz 3 mwN.
2125 Vgl OGH 23. 08. 2007, 12 Os 88 / 07v.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik