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444 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Das Vorbereitungsdelikt des § 241 a pönalisiert in Abs 1 das Herstellen
eines falschen unbaren Zahlungsmittels oder das Verfälschen eines
echten unbaren Zahlungsmittels, wenn es mit dem Vorsatz geschieht,
dass ein solches falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel im
Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werden soll. In diesem Fall ist
der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
1. Fälschen oder Verfälschen
Ein falsches unbares Zahlungsmittel wird hergestellt, wenn ein echtes
mit anderen Aussteller- und / oder Inhaberinformationen ( zB bei Ban-
komat- oder Kreditkarten ) nachgemacht wird. Das Erscheinungsbild
eines solchen Falsifikats weckt den Anschein, als läge ein echtes un-
bares Zahlungsmittel vor. Mit dem bloßen Abschreiben der Kreditkar-
tennummer samt Kartenprüfzeichen wird kein falsches unbares Zah-
lungsmittel hergestellt.
Zahlungskarten können auf verschiedene Art und Weise verwen-
det werden, wie zB für Zahlungen, bei deren Abwicklung Menschen
eingebunden sind ( vgl Kreditkartenzahlung ), bei Bargeldbehebungen
an Bankomaten oder für die Bezahlung von Waren an Bankomatkas-
sen, bei welchen keine Überprüfungspflichten für anwesende Perso-
nen hins der Echtheit der Karte bestehen. Für eine Fälschung reicht es
bereits aus, wenn lediglich der Anschein der Echtheit durch den aus-
schließlich maschinell lesbaren Datensatz, der auf dem Magnetstrei-
fen oder Chip gespeichert wurde, erweckt wird ( vgl zB das Kopieren
der Daten eines echten unbaren Zahlungsmittels auf einen Plastikkar-
ten-Rohling im Fall des Skimming 2154 ). Das äußere Erscheinungsbild
einer White Plastic Card erweckt dabei nicht den Anschein der Echt-
heit, wohl aber der kopierte Datensatz am Magnetstreifen oder am Mi-
krocontroller ( für das jeweilige Terminal ).2155
Eine echte Zahlungskarte wird verfälscht, wenn bspw die lesbaren
Schriftzeichen ( zB Name des Karteninhabers oder des Ausstellers ) oder
die auf dem Magnetstreifen oder auf dem Chip einer Zahlungskarte
gespeicherten Daten ( zB Kontonummer, PIN-Code, Kartenlimit, Gül-
2154 Siehe dazu zB auch den Sachverhalt zu OGH 10. 08. 2000, 15 Os 64 / 00.
2155 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 11; weiters Oshidari in SbgK § 241 a Rz 9 ( Stand April
2007 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik