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Das materielle Computerstrafrecht
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444 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Das Vorbereitungsdelikt des § 241 a pönalisiert in Abs 1 das Herstellen eines falschen unbaren Zahlungsmittels oder das Verfälschen eines echten unbaren Zahlungsmittels, wenn es mit dem Vorsatz geschieht, dass ein solches falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werden soll. In diesem Fall ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. 1. Fälschen oder Verfälschen Ein falsches unbares Zahlungsmittel wird hergestellt, wenn ein echtes mit anderen Aussteller- und / oder Inhaberinformationen ( zB bei Ban- komat- oder Kreditkarten ) nachgemacht wird. Das Erscheinungsbild eines solchen Falsifikats weckt den Anschein, als läge ein echtes un- bares Zahlungsmittel vor. Mit dem bloßen Abschreiben der Kreditkar- tennummer samt Kartenprüfzeichen wird kein falsches unbares Zah- lungsmittel hergestellt. Zahlungskarten können auf verschiedene Art und Weise verwen- det werden, wie zB für Zahlungen, bei deren Abwicklung Menschen eingebunden sind ( vgl Kreditkartenzahlung ), bei Bargeldbehebungen an Bankomaten oder für die Bezahlung von Waren an Bankomatkas- sen, bei welchen keine Überprüfungspflichten für anwesende Perso- nen hins der Echtheit der Karte bestehen. Für eine Fälschung reicht es bereits aus, wenn lediglich der Anschein der Echtheit durch den aus- schließlich maschinell lesbaren Datensatz, der auf dem Magnetstrei- fen oder Chip gespeichert wurde, erweckt wird ( vgl zB das Kopieren der Daten eines echten unbaren Zahlungsmittels auf einen Plastikkar- ten-Rohling im Fall des Skimming 2154 ). Das äußere Erscheinungsbild einer White Plastic Card erweckt dabei nicht den Anschein der Echt- heit, wohl aber der kopierte Datensatz am Magnetstreifen oder am Mi- krocontroller ( für das jeweilige Terminal ).2155 Eine echte Zahlungskarte wird verfälscht, wenn bspw die lesbaren Schriftzeichen ( zB Name des Karteninhabers oder des Ausstellers ) oder die auf dem Magnetstreifen oder auf dem Chip einer Zahlungskarte gespeicherten Daten ( zB Kontonummer, PIN-Code, Kartenlimit, Gül- 2154 Siehe dazu zB auch den Sachverhalt zu OGH 10. 08. 2000, 15 Os 64 / 00. 2155 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 11; weiters Oshidari in SbgK § 241 a Rz 9 ( Stand April 2007 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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