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Das materielle Computerstrafrecht
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445 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ tigkeitsdauer ) nachträglich verändert werden.2156 Für das Verfälschen eines unmittelbaren Zahlungsmittels ist es daher erforderlich, dass eine Veränderung eines ursprünglich echten unbaren Zahlungsmittels erfolgt. Maßgeblich ist in beiden Fällen die Verwechslungstauglichkeit des falschen oder verfälschten Zahlungsmittels, wenn es gegenüber ei- ner Person eingesetzt oder in automationsunterstützter Form ( ohne menschliche Kontrollmöglichkeit ) verwendet wird.2157 Für die Herstel- lung oder Verfälschung ist – im Gegensatz zu § 225 a, wo die Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten zur Datenfäl- schung oder -verfälschung verlangt wird 2158 – jede Modalität möglich und von § 241 a Abs 1 erfasst. Das rechtlich gleichwertige Herstellen und Verfälschen beschreiben einen alternativen Mischtatbestand.2159 Das Herstellen oder Verfälschen eines solchen inkriminierten unba- ren Zahlungsmittels ist aber an sich – was die Gefahr für das Rechts- gut der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln anlangt – noch weitgehend ( konkret ) ungefährlich. Dies gilt auch für entsprechende Besitzdelikte iSd § 241 b. Erst wenn es tatsächlich in den ( Zahlungs- ) Verkehr gebracht wird, könnte es zu einer Gefährdung des Rechtsverkehrs und zur Beeinträchtigung des Vertrauens in das Institut der unbaren Zahlungsmittel kommen.2160 Daher stellt die Pönalisierung des Herstellens und Verfälschens noch eine Vorstufe der Rechtsgutgefährdung im Vergleich zu den Besitzde- likten dar, die wiederum für sich selbst bereits eine Vorverlagerung der Strafbarkeit beanspruchen. Es handelt sich – was die Beziehung zum Rechtsgut anlangt – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Darüber hi- naus ist mit § 241 c eine ( noch ) weitere Vorverlagerung des Rechtsgüter- schutzes eingerichtet, der die Vorbereitungshandlungen bezüglich Fäl- schungsmittel bzw Werkzeuge zur Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) bereits unter Strafe stellt. 2156 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 11; weiters Sikora, Zahlungsverkehr, 70. 2157 Siehe Schroll in WK 2 § 241 a Rz 5 f und 11; weiters Oshidari in SbgK § 241 a Rz 13 ff. 2158 § 225 a » Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Da- ten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz ver- fälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhält- nisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. « 2159 Siehe Oshidari in SbgK § 241 a Rz 3; Schroll in WK 2 § 241 a Rz 1. 2160 Vgl dazu auch Hochmayr, Besitz, 38.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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