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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
tigkeitsdauer ) nachträglich verändert werden.2156 Für das Verfälschen
eines unmittelbaren Zahlungsmittels ist es daher erforderlich, dass
eine Veränderung eines ursprünglich echten unbaren Zahlungsmittels
erfolgt.
Maßgeblich ist in beiden Fällen die Verwechslungstauglichkeit des
falschen oder verfälschten Zahlungsmittels, wenn es gegenüber ei-
ner Person eingesetzt oder in automationsunterstĂĽtzter Form ( ohne
menschliche Kontrollmöglichkeit ) verwendet wird.2157 Für die Herstel-
lung oder Verfälschung ist – im Gegensatz zu § 225 a, wo die Eingabe,
Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten zur Datenfäl-
schung oder -verfälschung verlangt wird 2158 – jede Modalität möglich
und von § 241 a Abs 1 erfasst. Das rechtlich gleichwertige Herstellen
und Verfälschen beschreiben einen alternativen Mischtatbestand.2159
Das Herstellen oder Verfälschen eines solchen inkriminierten unba-
ren Zahlungsmittels ist aber an sich – was die Gefahr für das Rechts-
gut der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit unbaren
Zahlungsmitteln anlangt – noch weitgehend ( konkret ) ungefährlich.
Dies gilt auch für entsprechende Besitzdelikte iSd § 241 b. Erst wenn
es tatsächlich in den ( Zahlungs- ) Verkehr gebracht wird, könnte es zu
einer Gefährdung des Rechtsverkehrs und zur Beeinträchtigung des
Vertrauens in das Institut der unbaren Zahlungsmittel kommen.2160
Daher stellt die Pönalisierung des Herstellens und Verfälschens noch
eine Vorstufe der Rechtsgutgefährdung im Vergleich zu den Besitzde-
likten dar, die wiederum fĂĽr sich selbst bereits eine Vorverlagerung der
Strafbarkeit beanspruchen. Es handelt sich – was die Beziehung zum
Rechtsgut anlangt – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Darüber hi-
naus ist mit § 241 c eine ( noch ) weitere Vorverlagerung des Rechtsgüter-
schutzes eingerichtet, der die Vorbereitungshandlungen bezüglich Fäl-
schungsmittel bzw Werkzeuge zur Fälschung unbarer Zahlungsmittel
( § 241 a ) bereits unter Strafe stellt.
2156 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 11; weiters Sikora, Zahlungsverkehr, 70.
2157 Siehe Schroll in WK 2 § 241 a Rz 5 f und 11; weiters Oshidari in SbgK § 241 a Rz 13 ff.
2158 § 225 a » Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Da-
ten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz ver-
fälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhält-
nisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen. «
2159 Siehe Oshidari in SbgK § 241 a Rz 3; Schroll in WK 2 § 241 a Rz 1.
2160 Vgl dazu auch Hochmayr, Besitz, 38.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik