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446 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
2. Schlichtes Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt ?
Ein Teil der Lehre erachtet § 241 a als ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.2161
Verfolgt man aber die hM zur Definition eines Erfolgsdelikts, so liegt
immer dann ein solches vor, wenn der Tatbestand einen Erfolg – iSd
» Eintritts einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennba-
ren Wirkung in der Außenwelt « – erfordert.2162 Stellt jemand daher ein
falsches Zahlungsmittel her, so liegt im Ergebnis eine Veränderung der
Außenwelt insoweit vor, als nunmehr ein falsches Zahlungsmittel phy-
sisch existiert und wahrgenommen werden kann. Die Herstellung be-
schreibt den Prozess der Erzeugung mit dem Erfolg, dass ein Falsifikat
entsteht. Dasselbe gilt für das Verfälschen, bei dem im Ergebnis in der
Außenwelt ein nunmehr verfälschtes Zahlungsmittel vorliegt.2163 Von
einer zumindest » konkreten « Rechtsgutbeeinträchtigung, die als ein
Gefährdungserfolg angesehen werden könnte, kann aber dabei noch
nicht gesprochen werden. Im Ergebnis liegt daher im Verhältnis zum
Rechtsgut ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bezüglich der tatbestand-
lichen Struktur – unter exakter Anwendung der vorherrschenden Defi-
nition – ein Erfolgsdelikt vor.2164
Darüber hinaus wird, über den objektiven Tatbestand hinaus, im
subjektiven Tatbestand – neben dem ( zumindest bedingten ) Tatbild-
vorsatz – verlangt, dass die Tathandlungen mit dem ( ebenfalls zumin-
dest bedingten ) erweiterten Vorsatz verübt werden, dass das falsche
oder verfälschte Zahlungsmittel im Rechtsverkehr wie ein echtes ver-
wendet wird.2165 Diese überschießende Innentendenz beschränkt sich
auf das rechtserhebliche Verwenden, ohne dass es auf eine Erfolgsin-
tention ankommt. So lässt sich dabei von einem verkümmert zweiakti-
gen Delikt sprechen.
2161 Vgl Schroll in WK 2 § 241 a Rz 1; Oshidari in SbgK § 241 a Rz 3; aA Kienapfel / Schmoller,
StudB BT III 2 § 241 a Rz 18.
2162 Vgl zB Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 40; Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 9 Rz 6 ff.
2163 Siehe in ähnlichem Zusammenhang das Beispiel mit dem Briefgeheimnis und
dem schlichten Öffnen des Briefes bei Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 47.
2164 Siehe auch Bergauer, jusIT 2012 / 26, 60.
2165 Es reicht dh eine allgemeine Zweckbestimmung für den erweiterten Vorsatz aus
( vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12 ); siehe dazu auch Fabrizy, StGB 11 § 241 a Rz 7;
siehe krit dazu Sautner, RZ 2004, 26.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik