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Das materielle Computerstrafrecht
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446 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 2. Schlichtes Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt ? Ein Teil der Lehre erachtet § 241 a als ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.2161 Verfolgt man aber die hM zur Definition eines Erfolgsdelikts, so liegt immer dann ein solches vor, wenn der Tatbestand einen Erfolg – iSd » Eintritts einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennba- ren Wirkung in der Außenwelt « – erfordert.2162 Stellt jemand daher ein falsches Zahlungsmittel her, so liegt im Ergebnis eine Veränderung der Außenwelt insoweit vor, als nunmehr ein falsches Zahlungsmittel phy- sisch existiert und wahrgenommen werden kann. Die Herstellung be- schreibt den Prozess der Erzeugung mit dem Erfolg, dass ein Falsifikat entsteht. Dasselbe gilt für das Verfälschen, bei dem im Ergebnis in der Außenwelt ein nunmehr verfälschtes Zahlungsmittel vorliegt.2163 Von einer zumindest » konkreten « Rechtsgutbeeinträchtigung, die als ein Gefährdungserfolg angesehen werden könnte, kann aber dabei noch nicht gesprochen werden. Im Ergebnis liegt daher im Verhältnis zum Rechtsgut ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bezüglich der tatbestand- lichen Struktur – unter exakter Anwendung der vorherrschenden Defi- nition – ein Erfolgsdelikt vor.2164 Darüber hinaus wird, über den objektiven Tatbestand hinaus, im subjektiven Tatbestand – neben dem ( zumindest bedingten ) Tatbild- vorsatz – verlangt, dass die Tathandlungen mit dem ( ebenfalls zumin- dest bedingten ) erweiterten Vorsatz verübt werden, dass das falsche oder verfälschte Zahlungsmittel im Rechtsverkehr wie ein echtes ver- wendet wird.2165 Diese überschießende Innentendenz beschränkt sich auf das rechtserhebliche Verwenden, ohne dass es auf eine Erfolgsin- tention ankommt. So lässt sich dabei von einem verkümmert zweiakti- gen Delikt sprechen. 2161 Vgl Schroll in WK 2 § 241 a Rz 1; Oshidari in SbgK § 241 a Rz 3; aA Kienapfel / Schmoller, StudB BT III 2 § 241 a Rz 18. 2162 Vgl zB Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 40; Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 9 Rz 6 ff. 2163 Siehe in ähnlichem Zusammenhang das Beispiel mit dem Briefgeheimnis und dem schlichten Öffnen des Briefes bei Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 47. 2164 Siehe auch Bergauer, jusIT 2012 / 26, 60. 2165 Es reicht dh eine allgemeine Zweckbestimmung für den erweiterten Vorsatz aus ( vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 12 ); siehe dazu auch Fabrizy, StGB 11 § 241 a Rz 7; siehe krit dazu Sautner, RZ 2004, 26.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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