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Das materielle Computerstrafrecht
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447 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 3. Subjektive Tatseite Neben dem zumindest bedingten Tatbildvorsatz, der sich auf die ge- samte äußere Tatseite erstrecken muss, wird im selben Stärkegrad ein überschießender Verwendungsvorsatz verlangt. Dieser erweiterte Verwendungsvorsatz, das falsche oder verfälschte Zahlungsmittel im Rechtsverkehr wie ein echtes zu gebrauchen, muss sich aber im Gegen- satz zu § 225 a nicht ausschließlich auf die Verwendung gegenüber ei- ner Person beziehen. Die größere Reichweite des erweiterten Vorsatzes überzeugt, da das Delikt nicht verwirklicht wäre, würde sich der erwei- terte Vorsatz des Täters lediglich auf die Verwendung eines falschen oder manipulierten unbaren Zahlungsmittels gegenüber Maschinen erstrecken.2166 § 241 a Abs 1 ist daher eine geeignete Bestimmung, zB um beim Skimming ( zumindest ) das Herstellen von » White Plastic Card-Fäl- schungen « zu erfassen. Das Kopieren des Datensatzes des Magnetstrei- fens oder des Mikrochips kann unter das Herstellen eines falschen un- baren Zahlungsmittels subsumiert werden. Handelt der Täter dabei mit dem bedingten Vorsatz, dieses Falsifikat zur widerrechtlichen Be- hebung von Bargeld an einem Bankomaten einzusetzen, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 4. Deliktsqualifikationen § 241 a Abs 2 qualifiziert den Grundtatbestand des Abs 1, sofern die Tat gewerbsmäßig ( Fall 1 ) oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ( Fall 2 ) begangen wird. In diesem Fall ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die gewerbsmäßige Verwirklichung orientiert sich an § 70 und er- fordert die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung – einer Fäl- schung oder Verfälschung von unbaren Zahlungsmitteln – eine fort- laufende Einnahme zu verschaffen. Dem gewerbsmäßig handelnden Täter muss es daher darauf ankommen ( § 5 Abs 2 ), sich durch die Wie- derholung von Straftaten desselben Deliktstyps eine zumindest für ei- nen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen. 2166 Vgl auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 59.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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