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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
3. Subjektive Tatseite
Neben dem zumindest bedingten Tatbildvorsatz, der sich auf die ge-
samte äußere Tatseite erstrecken muss, wird im selben Stärkegrad
ein überschießender Verwendungsvorsatz verlangt. Dieser erweiterte
Verwendungsvorsatz, das falsche oder verfälschte Zahlungsmittel im
Rechtsverkehr wie ein echtes zu gebrauchen, muss sich aber im Gegen-
satz zu § 225 a nicht ausschließlich auf die Verwendung gegenüber ei-
ner Person beziehen. Die größere Reichweite des erweiterten Vorsatzes
überzeugt, da das Delikt nicht verwirklicht wäre, würde sich der erwei-
terte Vorsatz des Täters lediglich auf die Verwendung eines falschen
oder manipulierten unbaren Zahlungsmittels gegenüber Maschinen
erstrecken.2166
§ 241 a Abs 1 ist daher eine geeignete Bestimmung, zB um beim
Skimming ( zumindest ) das Herstellen von » White Plastic Card-Fäl-
schungen « zu erfassen. Das Kopieren des Datensatzes des Magnetstrei-
fens oder des Mikrochips kann unter das Herstellen eines falschen un-
baren Zahlungsmittels subsumiert werden. Handelt der Täter dabei
mit dem bedingten Vorsatz, dieses Falsifikat zur widerrechtlichen Be-
hebung von Bargeld an einem Bankomaten einzusetzen, ist auch der
subjektive Tatbestand erfüllt.
4. Deliktsqualifikationen
§ 241 a Abs 2 qualifiziert den Grundtatbestand des Abs 1, sofern die Tat
gewerbsmäßig ( Fall 1 ) oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
( Fall 2 ) begangen wird. In diesem Fall ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Die gewerbsmäßige Verwirklichung orientiert sich an § 70 und er-
fordert die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung – einer Fäl-
schung oder Verfälschung von unbaren Zahlungsmitteln – eine fort-
laufende Einnahme zu verschaffen. Dem gewerbsmäßig handelnden
Täter muss es daher darauf ankommen ( § 5 Abs 2 ), sich durch die Wie-
derholung von Straftaten desselben Deliktstyps eine zumindest für ei-
nen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen.
2166 Vgl auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 59.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik