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450 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
sich nimmt. Mit der Gewahrsamserlangung sind diese Handlungsvari-
anten formell vollendet. Nach den GMat zu § 241 e 2181 soll ein » Sich-Ver-
schaffen « vorliegen, » gleichgültig ob der Täter das unbare Zahlungs-
mittel durch Bruch des Gewahrsams des berechtigten Karteninhabers,
durch Behalten eines gefundenen, eines ihm sonst zugekommenen
oder eines anvertrauten Zahlungsmittels oder durch Verleitung des
berechtigten Karteninhabers zur Herausgabe durch Täuschung über
Tatsachen erlangt hat «.2182 Eine Rechtswidrigkeit im Erlangungsakt ist
gerade durch die klarstellende Nennung dieser Beispiele nicht ableit-
bar. Die Lehrmeinung 2183, dass es sich dabei um einen Akt handle, der
ein An-sich-Nehmen ohne oder gegen den Willen des früheren Inha-
bers – also rechtswidrig – beschreibe, spiegelt sich nicht im Wortlaut
des Gesetzestexts wider. Die Tathandlung des Sich-Verschaffens iZm
dem » Übernehmen « wurde und wird – von §§ 224 a, 227, 239 abgesehen –
überwiegend in einer Auffangfunktion verwendet, wie dies etwa aus
den Formulierungen » von einem anderen übernimmt oder sich auf an-
dere Weise verschafft « 2184, oder » von einem anderen übernimmt, sich
sonst verschafft « 2185 hervorgeht.2186 Daraus kann geschlossen werden,
dass die Handlung des Von-einem-anderen-Übernehmens prinzipiell
auch von der abstrakteren Handlungsbeschreibung des Sich-Verschaf-
fens mitumfasst ist. Daher ist mit dem » Von-einem-anderen-Überneh-
men «, wohl eher der speziellere Akt gemeint, bei dem ein Vorbesitzer
bekannt ist und dieser das Falsifikat seinem » Nachfolger « in dessen
Gewahrsam übergibt. Die Initiative geht vom Inhaber aus, der Nach-
folger als Übernehmer muss nur noch aktiv zugreifen. Strafbar macht
sich in diesem Fall der Übernehmer.
2181 Es ist aber wohl davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – zumindest – innerhalb
derselben Regelungsmaterie ( wie dem 13. Abschnitt des StGB ) von derselben Be-
grifflichkeit ausgeht.
2182 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16.
2183 Vgl Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 b Rz 1; Schroll in WK 2 § 241 b Rz 4; Hinterho-
fer / Rosbaud, BT II 5 § 241 b Rz 4; Oshidari in SbgK § 241 b Rz 13 f.
2184 Vgl § 234 Abs 2 Z 1; § 238 Abs 2 Z 1.
2185 Vgl § 233 Abs 1 Z 1.
2186 Interessanterweise sucht man in anderen Tatbeständen außerhalb des 12. und 13.
Abschnitts des StGB, wo ebenfalls das Sich-Verschaffen als Tathandlung aufge-
nommen wurde ( wie zB § 126 c Abs 1, § 207 a Abs 3 ), die Formulierung » von einem
anderen übernimmt « vergeblich. Das ist mE auch ausreichend, da das Sich-Ver-
schaffen gerade sämtliche Formen des faktischen An-sich-Nehmens erfassen soll
( vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik