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Das materielle Computerstrafrecht
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450 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ sich nimmt. Mit der Gewahrsamserlangung sind diese Handlungsvari- anten formell vollendet. Nach den GMat zu § 241 e 2181 soll ein » Sich-Ver- schaffen « vorliegen, » gleichgültig ob der Täter das unbare Zahlungs- mittel durch Bruch des Gewahrsams des berechtigten Karteninhabers, durch Behalten eines gefundenen, eines ihm sonst zugekommenen oder eines anvertrauten Zahlungsmittels oder durch Verleitung des berechtigten Karteninhabers zur Herausgabe durch Täuschung über Tatsachen erlangt hat «.2182 Eine Rechtswidrigkeit im Erlangungsakt ist gerade durch die klarstellende Nennung dieser Beispiele nicht ableit- bar. Die Lehrmeinung 2183, dass es sich dabei um einen Akt handle, der ein An-sich-Nehmen ohne oder gegen den Willen des früheren Inha- bers – also rechtswidrig – beschreibe, spiegelt sich nicht im Wortlaut des Gesetzestexts wider. Die Tathandlung des Sich-Verschaffens iZm dem » Übernehmen « wurde und wird – von §§ 224 a, 227, 239 abgesehen – überwiegend in einer Auffangfunktion verwendet, wie dies etwa aus den Formulierungen » von einem anderen übernimmt oder sich auf an- dere Weise verschafft « 2184, oder » von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft « 2185 hervorgeht.2186 Daraus kann geschlossen werden, dass die Handlung des Von-einem-anderen-Übernehmens prinzipiell auch von der abstrakteren Handlungsbeschreibung des Sich-Verschaf- fens mitumfasst ist. Daher ist mit dem » Von-einem-anderen-Überneh- men «, wohl eher der speziellere Akt gemeint, bei dem ein Vorbesitzer bekannt ist und dieser das Falsifikat seinem » Nachfolger « in dessen Gewahrsam übergibt. Die Initiative geht vom Inhaber aus, der Nach- folger als Übernehmer muss nur noch aktiv zugreifen. Strafbar macht sich in diesem Fall der Übernehmer. 2181 Es ist aber wohl davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – zumindest – innerhalb derselben Regelungsmaterie ( wie dem 13. Abschnitt des StGB ) von derselben Be- grifflichkeit ausgeht. 2182 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16. 2183 Vgl Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 b Rz 1; Schroll in WK 2 § 241 b Rz 4; Hinterho- fer / Rosbaud, BT II 5 § 241 b Rz 4; Oshidari in SbgK § 241 b Rz 13 f. 2184 Vgl § 234 Abs 2 Z 1; § 238 Abs 2 Z 1. 2185 Vgl § 233 Abs 1 Z 1. 2186 Interessanterweise sucht man in anderen Tatbeständen außerhalb des 12. und 13. Abschnitts des StGB, wo ebenfalls das Sich-Verschaffen als Tathandlung aufge- nommen wurde ( wie zB § 126 c Abs 1, § 207 a Abs 3 ), die Formulierung » von einem anderen übernimmt « vergeblich. Das ist mE auch ausreichend, da das Sich-Ver- schaffen gerade sämtliche Formen des faktischen An-sich-Nehmens erfassen soll ( vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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