Seite - 453 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 453 -
Text der Seite - 453 -
453
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
die Initiative vom Übergeber aus, strafbar macht sich bei dieser Hand-
lungsalternative aber der Übernehmer.
In den Handlungsalternativen der Fälle 1 bis 5 stellt § 241 b ein Er-
folgsdelikt dar.2195 Nach der Tatbestandsauslegung verlangt jede die-
ser Tathandlungen eine von ihr zumindest gedanklich abtrennbare
Wirkung in der Außenwelt. Übernimmt jemand oder verschafft die-
ser sich oder einem anderen ein entsprechendes Falsifikat, überlässt
er es einem anderen oder befördert er es, so finden jeweils von der
einzelnen Handlung abtrennbare Veränderungen in der Außenwelt
statt. Die Weitergabe oder Annahme bzw Verschaffung erfordert ei-
nen Inhaberwechsel bezüglich der Fälschung. Im deliktsspezifischen
Zusammenhang indiziert die Tathandlung des » Sich-Verschaffens « ei-
nen tatbildlichen Erfolg, da unbare Zahlungsmittel – ergo auch ihre
Fälschungen – per definitionem nur körperliche Sachen sein können
und mit dem Verschaffungsakt daher ein Gewahrsamswechsel stattfin-
det.2196 Die Beförderung verlangt die außenweltwirksame Ortsverände-
rung von Standort A, über mehr oder weniger viele Zwischenstandorte
während des Transportes, zum Endstandort B.2197 Mit dem Wegbewe-
gen der Sache wird die Außenwelt dadurch verändert, dass sich das Fal-
sifikat nun während und nach Abschluss der Beförderung an einem
anderen Ort als dem Ausgangsort befindet.
Von der Tathandlung des Sonst-Besitzens unterscheidet sich das
Befördern durch das Erfordernis in der Außenwelt bewegt zu werden,
was mE – wie oben dargelegt – anders als beim Besitzen auch den tat-
bestandlichen Erfolg indiziert.
6. Besitz des Falsifikats
Die Auffangtathandlung des Besitzens wird bereits im Zuge der meis-
ten anderen Haupthandlungsweisen des § 241 b mitverwirklicht ( vgl
zB das Überlassen, Übernehmen, Sich-Verschaffen, Befördern ). Sie hat
daher nur Aushilfscharakter und tritt bei Vorliegen einer der anderen
Handlungen hinter diese zurück ( Subsidiarität ). Der bloße Gewahr-
2195 Nach Oshidari gilt das nur für die Fälle 1 bis 4 ( vgl Oshidari in SbgK § 241 b Rz 4 ).
2196 Siehe im Gegensatz dazu aber zum Sich-Verschaffen von Zugangsdaten ( S 335 ).
2197 Siehe zum Befördern, als Tathandlung, die einen Erfolg indiziert iZm § 1 Abs 1
lit b PornG OGH 30. 10. 1986, 12 Os 93 / 86.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik