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Das materielle Computerstrafrecht
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453 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ die Initiative vom Übergeber aus, strafbar macht sich bei dieser Hand- lungsalternative aber der Übernehmer. In den Handlungsalternativen der Fälle 1 bis 5 stellt § 241 b ein Er- folgsdelikt dar.2195 Nach der Tatbestandsauslegung verlangt jede die- ser Tathandlungen eine von ihr zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt. Übernimmt jemand oder verschafft die- ser sich oder einem anderen ein entsprechendes Falsifikat, überlässt er es einem anderen oder befördert er es, so finden jeweils von der einzelnen Handlung abtrennbare Veränderungen in der Außenwelt statt. Die Weitergabe oder Annahme bzw Verschaffung erfordert ei- nen Inhaberwechsel bezüglich der Fälschung. Im deliktsspezifischen Zusammenhang indiziert die Tathandlung des » Sich-Verschaffens « ei- nen tatbildlichen Erfolg, da unbare Zahlungsmittel – ergo auch ihre Fälschungen – per definitionem nur körperliche Sachen sein können und mit dem Verschaffungsakt daher ein Gewahrsamswechsel stattfin- det.2196 Die Beförderung verlangt die außenweltwirksame Ortsverände- rung von Standort A, über mehr oder weniger viele Zwischenstandorte während des Transportes, zum Endstandort B.2197 Mit dem Wegbewe- gen der Sache wird die Außenwelt dadurch verändert, dass sich das Fal- sifikat nun während und nach Abschluss der Beförderung an einem anderen Ort als dem Ausgangsort befindet. Von der Tathandlung des Sonst-Besitzens unterscheidet sich das Befördern durch das Erfordernis in der Außenwelt bewegt zu werden, was mE – wie oben dargelegt – anders als beim Besitzen auch den tat- bestandlichen Erfolg indiziert. 6. Besitz des Falsifikats Die Auffangtathandlung des Besitzens wird bereits im Zuge der meis- ten anderen Haupthandlungsweisen des § 241 b mitverwirklicht ( vgl zB das Überlassen, Übernehmen, Sich-Verschaffen, Befördern ). Sie hat daher nur Aushilfscharakter und tritt bei Vorliegen einer der anderen Handlungen hinter diese zurück ( Subsidiarität ). Der bloße Gewahr- 2195 Nach Oshidari gilt das nur für die Fälle 1 bis 4 ( vgl Oshidari in SbgK § 241 b Rz 4 ). 2196 Siehe im Gegensatz dazu aber zum Sich-Verschaffen von Zugangsdaten ( S 335 ). 2197 Siehe zum Befördern, als Tathandlung, die einen Erfolg indiziert iZm § 1 Abs 1 lit b PornG OGH 30. 10. 1986, 12 Os 93 / 86.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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