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454 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
sam 2198 an der inkriminierten Sache, dh die Ausübung der faktischen
Herrschaftsgewalt darüber, reicht für das Besitzen bereits aus.2199 In
Verwirklichung der Besitztathandlung ist § 241 b ebenfalls ein Dauer-
delikt.2200 Auf der einen Seite kann das Besitzen eine schlichte Tätig-
keit durch Tun darstellen ( schlichtes Tätigkeitsdelikt ), wenn der Tä-
ter das Gewahrsam an der Sache aktiv aufrechterhält, zB indem er das
Falsifikat bei sich versteckt. Auf der anderen Seite kann ein Besitzen
auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden, indem es nämlich der
Täter unterlässt das Gewahrsam an der inkriminierten Sache aufzu-
geben ( echtes Unterlassungsdelikt ).2201 Aufgrund des tatbestandsnot-
wendigen subjektiven Unrechtselements im erweiterten Vorsatz liegt
aber insb auch in § 241 b sechster Fall ein kupiertes Erfolgsdelikt vor.2202
Denn auch der Besitz muss in der subjektiven Innentendenz erfolgen,
dass das Falsifikat im Rechtsverkehr – irgendwann und von wem auch
immer – wie ein echtes verwendet wird.
7. Mischdelikt
Schroll erachtet § 241 b als kumulatives Mischdelikt, dessen Tathand-
lungen selbstständige, untereinander nicht austauschbare Tatmodali-
täten darstellen.2203
Meines Erachtens ist dem aber nicht zu folgen. Denn wie bereits
angemerkt geht idR das Befördern, wie auch das Sich-Verschaffen und
Von-einem-anderen-Übernehmen mit dem ( anschließenden ) Besitz
des Falsifikats einher.2204 Dies ergibt sich schon aus dem Verständnis,
dass der strafbare Besitz als jede » Herbeiführung oder Aufrechterhal-
tung von Gewahrsam « gedeutet wird.2205 Diese Handlungen, durch den-
selben Täter verwirklicht, bilden demnach ein und dieselbe strafbare
Handlung mit gleichem Sinn- und Wertgehalt. Es wäre auch nicht zu
verstehen, warum zB das Sich-Verschaffen eines Falsifikats anders zu
beurteilen wäre, als das von einem anderen Übernehmen oder das Be-
2198 Auch Mitgewahrsam reicht schon aus.
2199 Siehe zur Tathandlung des Besitzens bei § 207 a Abs 3.
2200 Vgl generell Hochmayr, Besitz, 63 ff; aA Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 9 Rz 30.
2201 Siehe Oshidari in SbgK § 241 b Rz 4; weiters Hochmayr, Besitz, 53 ff bzw 147 f.
2202 Eine solche Einordnung wirkt sich ua ggf auf eine strafbare Beteiligung aus.
2203 Vgl Schroll in WK 2 § 241 b Rz 3; dem zustimmend Oshidari in SbgK § 241 b Rz 9.
2204 Vgl idS zu § 27 Abs 1 SMG RIS-Justiz RS0114037.
2205 Vgl ausf Hochmayr, Besitz, 56 ff, 85 ff, 145 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik