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Das materielle Computerstrafrecht
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454 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ sam 2198 an der inkriminierten Sache, dh die Ausübung der faktischen Herrschaftsgewalt darüber, reicht für das Besitzen bereits aus.2199 In Verwirklichung der Besitztathandlung ist § 241 b ebenfalls ein Dauer- delikt.2200 Auf der einen Seite kann das Besitzen eine schlichte Tätig- keit durch Tun darstellen ( schlichtes Tätigkeitsdelikt ), wenn der Tä- ter das Gewahrsam an der Sache aktiv aufrechterhält, zB indem er das Falsifikat bei sich versteckt. Auf der anderen Seite kann ein Besitzen auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden, indem es nämlich der Täter unterlässt das Gewahrsam an der inkriminierten Sache aufzu- geben ( echtes Unterlassungsdelikt ).2201 Aufgrund des tatbestandsnot- wendigen subjektiven Unrechtselements im erweiterten Vorsatz liegt aber insb auch in § 241 b sechster Fall ein kupiertes Erfolgsdelikt vor.2202 Denn auch der Besitz muss in der subjektiven Innentendenz erfolgen, dass das Falsifikat im Rechtsverkehr – irgendwann und von wem auch immer – wie ein echtes verwendet wird. 7. Mischdelikt Schroll erachtet § 241 b als kumulatives Mischdelikt, dessen Tathand- lungen selbstständige, untereinander nicht austauschbare Tatmodali- täten darstellen.2203 Meines Erachtens ist dem aber nicht zu folgen. Denn wie bereits angemerkt geht idR das Befördern, wie auch das Sich-Verschaffen und Von-einem-anderen-Übernehmen mit dem ( anschließenden ) Besitz des Falsifikats einher.2204 Dies ergibt sich schon aus dem Verständnis, dass der strafbare Besitz als jede » Herbeiführung oder Aufrechterhal- tung von Gewahrsam « gedeutet wird.2205 Diese Handlungen, durch den- selben Täter verwirklicht, bilden demnach ein und dieselbe strafbare Handlung mit gleichem Sinn- und Wertgehalt. Es wäre auch nicht zu verstehen, warum zB das Sich-Verschaffen eines Falsifikats anders zu beurteilen wäre, als das von einem anderen Übernehmen oder das Be- 2198 Auch Mitgewahrsam reicht schon aus. 2199 Siehe zur Tathandlung des Besitzens bei § 207 a Abs 3. 2200 Vgl generell Hochmayr, Besitz, 63 ff; aA Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 9 Rz 30. 2201 Siehe Oshidari in SbgK § 241 b Rz 4; weiters Hochmayr, Besitz, 53 ff bzw 147 f. 2202 Eine solche Einordnung wirkt sich ua ggf auf eine strafbare Beteiligung aus. 2203 Vgl Schroll in WK 2 § 241 b Rz 3; dem zustimmend Oshidari in SbgK § 241 b Rz 9. 2204 Vgl idS zu § 27 Abs 1 SMG RIS-Justiz RS0114037. 2205 Vgl ausf Hochmayr, Besitz, 56 ff, 85 ff, 145 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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