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460 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
( 2 ) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie
ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen,
wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie
zu beseitigen.2219
§ 241 d Abs 1 gewährt die Tätige Reue demjenigen Täter, der freiwillig,
bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechts-
verkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zah-
lungsmittels oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines
unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung
des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer sol-
chen Verwendung beseitigt.
Abs 2 behandelt die » putative Tätige Reue «, bei der der Täter zumin-
dest glaubt, eine noch bestehende Gefahr der Fälschungsverwendung,
die allerdings objektiv gar nicht ( mehr ) besteht, zu beseitigen. Er muss
in Bezug auf die tatsächliche Ungefährlichkeit aber in Unkenntnis,
freiwillig und ernsthaft bemüht handeln. Die Formulierung entspricht
im Wesentlichen dem Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 2.
F. Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 e )
§ 241 e ( 1 ) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder
nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder
ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmä-
ßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu be-
strafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel,
über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz ver-
schafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmit-
tel ( § 241 a ) zu ermöglichen.
( 2 ) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Ver-
einigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
( 3 ) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein
verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr
zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.2220
2219 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
2220 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik