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Das materielle Computerstrafrecht
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460 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ ( 2 ) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.2219 § 241 d Abs 1 gewährt die Tätige Reue demjenigen Täter, der freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechts- verkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zah- lungsmittels oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer sol- chen Verwendung beseitigt. Abs 2 behandelt die » putative Tätige Reue «, bei der der Täter zumin- dest glaubt, eine noch bestehende Gefahr der Fälschungsverwendung, die allerdings objektiv gar nicht ( mehr ) besteht, zu beseitigen. Er muss in Bezug auf die tatsächliche Ungefährlichkeit aber in Unkenntnis, freiwillig und ernsthaft bemüht handeln. Die Formulierung entspricht im Wesentlichen dem Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 2. F. Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 e ) § 241 e ( 1 ) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmä- ßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu be- strafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz ver- schafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmit- tel ( § 241 a ) zu ermöglichen. ( 2 ) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Ver- einigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. ( 3 ) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.2220 2219 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004. 2220 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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