Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 462 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 462 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 462 -

Bild der Seite - 462 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 462 -

462 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ schaftsverhältnisse vorliegen. Insoweit stellt § 241 e Abs 1 in beiden Sätzen bezüglich seiner tatbestandlichen Struktur ein Erfolgsdelikt dar.2228 Die Strafbarkeit beider objektiv beschriebener Deliktsfälle grün- det sich auf zwei verschiedenartig konzipierte überschießende Innen- tendenzen.2229 Diesbezüglich kann bei § 241 e Abs 1 von einem » subjek- tiven Mischtatbestand « gesprochen werden. Die Tathandlung muss daher vom Täter – neben dem ( zumindest bedingten ) Tatbildvorsatz – entweder mit dem erweiterten ( zumindest bedingten ) Vorsatz gesetzt werden, dass er oder ein Dritter durch die Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im Rechts- verkehr unrechtmäßig bereichert ( erste subj Alt bzw § 241 e Abs 1 ers- ter Satz ) oder dass ihm oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) ermöglicht werde ( zweiter subj Alt bzw § 241 e Abs 1 zweiter Satz ). Beide Deliktsfälle beschreiben daher auch kupierte Erfolgsdelikte, da das jeweilige Endziel ( Bereicherung durch Verwen- dung des Tatobjekts bzw Fälschungsermöglichung ) ein über den objek- tiven Tatbestand hinausreichender, vom Täter bloß angestrebter Erfolg ist, der nicht ( mehr ) tatbestandsmäßig ist.2230 Mit einer solchen Kon- zeption wird der formelle Vollendungszeitpunkt auf die Tathandlung vorverlagert. Materiell ist die Entfremdung aber erst beendet, wenn die eine oder andere subjektive Zielvorstellung des Täters auch tatsächlich eintritt. Strafgrund ist daher eigentlich nicht das tatbestandsmäßige Verhalten des Täters samt Tatbildvorsatz, sondern der Inhalt des er- weiterten Vorsatzes, nämlich das angestrebte Ziel als Enderfolg der Tat. Das Sich-Verschaffen eines unbaren Zahlungsmittels, über das man nicht oder nicht allein verfügen darf, ist daher an sich nicht strafbar, sondern wird es erst, wenn der Täter dadurch eines der ( gewünschten ) Ziele – entweder Bereicherung durch Verwendung des Tatobjekts oder Fälschungsermöglichung – erreichen will. Die Tathandlung muss aber objektiv für solche Zwecke geeignet sein. Es handelt sich daher iVm den Vorsatzinhalten um Quasi-Erfolgsdelikte, deren Vollendungszeit- punkt vorverlagert ist.2231 2228 Vgl Oshidari in SbgK § 241 e Rz 2 ( Stand April 2007 ). 2229 Siehe dazu auch OGH 18. 10. 2011, 12 Os 137 / 11 f. 2230 Eine solche Einordnung wirkt sich ua ggf auf eine strafbare Beteiligung aus. 2231 Vgl dazu sinngemäß auch Medigovic, Unterlassung der Anzeige nach § 84 StPO – Amtsmißbrauch ?, JBl 1992, 420.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht