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Das materielle Computerstrafrecht
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467 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Auch § 125 wäre in einem solchen Fall mangels eines objektiv be- stimmbaren Werts der Plastikkarte selbst prinzipiell nicht anwend- bar.2258 Alle drei Tathandlungen des § 241 e Abs 3 indizieren tatbestands- mäßige Erfolge ( Erfolgsdelikt ) und sind rechtlich gleichwertig.2259 Dass es sich in diesem deliktsspezifischen Zusammenhang – gerade was auch die Tathandlung des Unterdrückens betrifft – um ein alternatives Mischdelikt handelt, ergibt sich daraus, dass sich – im Gegensatz zu § 126 a Abs 1 2260 – das jeweilige Ergebnis im Bezug habenden Sinngehalt stets gleich auf das hier gegenständliche Rechtsgut auswirkt. Wird ein unbares Zahlungsmittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, so wirkt sich das gleichermaßen auf die Allgemeinheit und das Vertrauen in die Sicherheit und Zuverlässigkeit eines solchen Zahlungsverkehrs aus. Es geht in diesem Kontext nicht um individuelle Opferinteressen, sondern um die Institution der unbaren Zahlungsmittel selbst und de- ren Bestandsschutz. In der Begehungsweise der Unterdrückung ist § 241 e Abs 3 Fall 3 ein Dauerdelikt. Die Aufrechterhaltung der Zugriffsverhinderung gehört daher noch zum Tatbild. Das Delikt ist mit der nicht bloß geringfügi- gen Entziehung des unbaren Zahlungsmittels formell vollendet, aber erst dann materiell beendet, wenn der berechtigte Inhaber die Verfü- gungsmacht über das unbare Zahlungsmittel wieder erlangt hat.2261 Auf der subjektiven Tatseite wird – neben dem ( zumindest beding- ten ) Tatbildvorsatz – eine überschießende Innentendenz des Täters ( ebenfalls zumindest im Stärkegrad eines bedingten Vorsatzes ) zum Tatzeitpunkt verlangt, durch eine der angeführten Tathandlungen die Verwendung des unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr zu verhin- dern. Es handelt sich daher bei § 241 e Abs 3 unter Einbeziehung des er- weiterten Vorsatzes ( auch 2262 ) um ein kupiertes Erfolgsdelikt. Der vom Täter bloß anvisierte Enderfolg besteht daher in der tatsächlichen Ver- hinderung des Gebrauchs des unbaren Zahlungsmittels seitens des Be- rechtigten. 2258 Vgl zB Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 125 Rz 7. 2259 Siehe anstatt vieler Sikora, Zahlungsverkehr, 126. 2260 Siehe S 270 ff. 2261 Vgl auch Oshidari in SbgK § 241 e Rz 38. 2262 Dh neben dem durch Tatbestandsauslegung ermittelten Erfolg, welcher sich durch die Tathandlungen ergibt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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