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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Auch § 125 wäre in einem solchen Fall mangels eines objektiv be-
stimmbaren Werts der Plastikkarte selbst prinzipiell nicht anwend-
bar.2258
Alle drei Tathandlungen des § 241 e Abs 3 indizieren tatbestands-
mäßige Erfolge ( Erfolgsdelikt ) und sind rechtlich gleichwertig.2259 Dass
es sich in diesem deliktsspezifischen Zusammenhang – gerade was
auch die Tathandlung des Unterdrückens betrifft – um ein alternatives
Mischdelikt handelt, ergibt sich daraus, dass sich – im Gegensatz zu
§ 126 a Abs 1 2260 – das jeweilige Ergebnis im Bezug habenden Sinngehalt
stets gleich auf das hier gegenständliche Rechtsgut auswirkt. Wird ein
unbares Zahlungsmittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, so
wirkt sich das gleichermaßen auf die Allgemeinheit und das Vertrauen
in die Sicherheit und Zuverlässigkeit eines solchen Zahlungsverkehrs
aus. Es geht in diesem Kontext nicht um individuelle Opferinteressen,
sondern um die Institution der unbaren Zahlungsmittel selbst und de-
ren Bestandsschutz.
In der Begehungsweise der Unterdrückung ist § 241 e Abs 3 Fall 3 ein
Dauerdelikt. Die Aufrechterhaltung der Zugriffsverhinderung gehört
daher noch zum Tatbild. Das Delikt ist mit der nicht bloß geringfügi-
gen Entziehung des unbaren Zahlungsmittels formell vollendet, aber
erst dann materiell beendet, wenn der berechtigte Inhaber die Verfü-
gungsmacht über das unbare Zahlungsmittel wieder erlangt hat.2261
Auf der subjektiven Tatseite wird – neben dem ( zumindest beding-
ten ) Tatbildvorsatz – eine überschießende Innentendenz des Täters
( ebenfalls zumindest im Stärkegrad eines bedingten Vorsatzes ) zum
Tatzeitpunkt verlangt, durch eine der angeführten Tathandlungen die
Verwendung des unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr zu verhin-
dern. Es handelt sich daher bei § 241 e Abs 3 unter Einbeziehung des er-
weiterten Vorsatzes ( auch 2262 ) um ein kupiertes Erfolgsdelikt. Der vom
Täter bloß anvisierte Enderfolg besteht daher in der tatsächlichen Ver-
hinderung des Gebrauchs des unbaren Zahlungsmittels seitens des Be-
rechtigten.
2258 Vgl zB Bertel / Schwaighofer, BT I 12 § 125 Rz 7.
2259 Siehe anstatt vieler Sikora, Zahlungsverkehr, 126.
2260 Siehe S 270 ff.
2261 Vgl auch Oshidari in SbgK § 241 e Rz 38.
2262 Dh neben dem durch Tatbestandsauslegung ermittelten Erfolg, welcher sich
durch die Tathandlungen ergibt.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik